Rücktrittsrecht

Zum Rücktritt berechtigt ist nur der Verkäufer. Ein Streit zwischen dem Verkäufer und der Gemeinde darüber, ob der Rücktritt wirksam erklärt worden ist, ist vor den Baulandgerichten auszutragen. Mehrere Verkäufer können das Rücktrittsrecht nur in der Weise ausüben, dass jeder den Rücktritt erklärt, und zwar innerhalb der für alle Verkäufer einheitlich laufenden Einmonatsfrist nach Unanfechtbarkeit des Bescheides über die Ausübung des Vorkaufsrechts. Versäumt ein Verkäufer die Frist, erlischt das Rücktrittsrecht auch für die übrigen Verkäufer, selbst wenn sie die Frist eingehalten haben.

Der Rücktritt ist gegenüber der Gemeinde zu erklären, also nicht gegenüber dem Käufer, da das Rücktrittsrecht nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB-MaßnahmenG nur den Kaufvertrag betrifft, der zwischen Verkäufer und Gemeinde durch die Ausübung des Vorkaufsrechts zustande gekommen ist.

Der Verkäufer muss den Rücktritt innerhalb einer Frist erklären, die mit der Zustellung des Bescheides über die Ausübung des Vorkaufsrechts beginnt und mit Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheides endet. Ein vor Ausübung des Vorkaufsrechts erklärter Rücktritt ist wirkungslos, da sich das Rücktrittsrecht nur auf den Kaufvertrag bezieht, der durch die Ausübung des Vorkaufsrechts zwischen Verkäufer und Gemeinde zustande gekommen ist und dieser Kaufvertrag mit der Ausübung entsteht. Dagegen ist es - im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, - unschädlich, wenn der Verkäufer den Rücktritt bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Ausübungsbescheides erklärt. Die Rücktrittserklärung muss der Gemeinde spätestens einen Monat nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zugegangen sein, also vor Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Bescheid unanfechtbar geworden ist. Da der Ausübungsbescheid ein einheitlicher Verwaltungsakt ist, kann er auch bei mehreren betroffenen Beteiligten nur zu einem Zeitpunkt unanfechtbar werden. Betroffen sind der Verkäufer und der Käufer, bei einer Mehrheit von Verkäufern und/oder Käufern alle Verkäufer bzw. Käufer. Unanfechtbar ist der Bescheid in dem Zeitpunkt, in dem kein Betroffener mehr ein Rechtsmittel einlegen kann. Ist also z.B. der Bescheid den einzelnen Betroffenen zu verschiedenen Zeitpunkten zugestellt worden, so endete die Anfechtungsfrist auch zu verschiedenen Zeitpunkten. Die Unanfechtbarkeit des Bescheides tritt dann, wenn der Bescheid von niemandem angefochten wird, allen Betroffenen gegenüber mit dem Ablauf derjenigen Anfechtungsfrist ein, die auf Grund des zuletzt zugestellten Bescheides zu laufen begonnen hatte. Entsprechendes gilt, wenn der Bescheid nicht von allen Betroffenen angefochten wird. Hat also der Verkäufer den Bescheid nicht angefochten, so kann er, wenn sich der Käufer gegen den Bescheid mit einem Rechtsstreit wehrt, den Rücktritt u. U. noch nach Jahren ab Ausübung des Vorkaufsrechts erklären.

Die Erklärung des Rücktritts ist unabhängig von der Anfechtung des Bescheides über die Ausübung des Vorkaufsrechts. Der Verkäufer kann den Bescheid sowohl vor als auch nach der Rücktrittserklärung anfechten, da ihm ein berechtigtes Interesse zusteht, sich gegen den Verwaltungsakt zu wehren und sich außerdem vorsorglich durch den Rücktritt davor zu schützen, dass er das Grundstück zu einem unter seinen Vorstellungen liegenden Preis hergeben muss. Dringt der Verkäufer mit der Anfechtung durch, wird der Rücktritt gegenstandslos. Zu dem Fall, dass die Gemeinde zunächst das Vorkaufsrecht limitierend ausübt und später die Limitierung durch Änderung des Ausübungsbescheides beseitigt.

Auswirkungen des Rücktritts auf das Verhältnis Verkäufer - Gemeinde, Verkäufer - Käufer und auf den Ausübungsbescheid. Der Rücktritt betrifft nur das Verhältnis des Verkäufers zur Gemeinde. Nach §3 Abs. 3 Satz 2 BauGB-MaßnahmenG ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Als Vertrag, von dem der Verkäufer zurücktreten kann, kommt nur der durch die Ausübung des Vorkaufsrechts zustande gekommene Vertrag zwischen dem Verkäufer und der Gemeinde in Betracht. Der Erstvertrag zwischen Verkäufer und Käufer bleibt von der Ausübung des Vorkaufsrechts unberührt. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts tritt die Gemeinde nicht etwa in den Erstvertrag ein; vielmehr wird zwischen Verkäufer und Gemeinde ein selbständiger Kaufvertrag neu begründet zu den gleichen Bedingungen, wie er zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossen war. Der Rücktritt des Verkäufers kann dann - folgerichtig - nur den zwischen ihm und der Gemeinde neu zustande gekommenen Kaufvertrag betreffen. Es wäre auch fraglich, ob der Gesetzgeber - vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit her - eine Regelung hätte treffen können, die - ohne triftigen Grund - einen Eingriff in die privaten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer, insbesondere in die Vertragsfreiheit, bedeutet hätte. Es kann z. B. sein, dass die Vertragsparteien für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts eine Option des Käufers auf ein anderes Grundstück des Verkäufers vereinbart haben. Würde der Rücktritt auch den Erstvertrag erfassen, würden solche Regelungen - je nach Auslegung - möglicherweise mitbetroffen. Für einen solchen Eingriff bestand - unter dem Aspekt der zweckmäßigen Ausgestaltung des gesetzlichen Vorkaufsrechts - kein Anlass. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346-354 und § 356 BGB entsprechend anzuwenden. Der Rücktritt gestaltet den Kaufvertrag in ein Abwicklungsverhältnis um.

Wie unter Rn. 158 ausgeführt, betrifft der Rücktritt nur das Verhältnis l des Verkäufers zur Gemeinde. Die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer werden durch den Rücktritt nicht berührt. Dies bedeutet aber nicht etwa, dass der Verkäufer nunmehr in der Lage wäre, dem Käufer das Eigentum zu verschaffen mit der Folge, dass er dann den vertraglich vereinbarten Kaufpreis erhielte. Ein solches Ereignis würde die Preislimitierungsvorschrift zu einem wirkungslosen Instrument machen. Auch wäre die Pflicht der Gemeinde zur Kostentragung nach §3 Abs. 3 Satz 4 BauGB-MaßnahmenG unverständlich. Zu einer Eigentumseintragung des Käufers kann es deswegen nicht kommen, weil die Gemeinde trotz des Rücktritts kein Negativattest nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB auszustellen braucht und das Grundbuchamt den Käufer daher nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch nicht als Eigentümer eintragen darf. Denn mit dem Rücktritt wird die Tatsache der erfolgten Ausübung des Vorkaufsrechts nicht beseitigt, selbst wenn die Gemeinde nach Erklärung des Rücktritts ihren Bescheid aufhebt. Der Verkäufer kann somit seine Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums gegenüber dem Käufer trotz des Rücktritts nicht erfüllen mit den sich daraus ergebenden bürgerlichrechtlichen Folgen.

Durch den Rücktritt verliert der Bescheid über die Ausübung l des Vorkaufsrechts seine ursprüngliche Wirkung, da der mit der Ausübung zustande gekommene ursprüngliche Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und der Gemeinde beseitigt und in ein Rückgewährverhältnis umgewandelt wird. Der Bescheid wird dadurch aber nicht etwa fehlerhaft. Er wird weder anfechtbar noch gar nichtig im Sinne von § 44 VWVIG. Es hat sich lediglich die durch den Verwaltungsakt bewirkte Rechtsgestaltung verändert. Dennoch stellt sich die Frage, ob der Verkäufer von der Gemeinde die Aufhebung des Bescheides verlangen kann. Der Bescheid kann zwar dem Verkäufer - materiell - nicht mehr schaden; er kann ihm aber lästig sein, wenn z. B. bei künftigen Verkaufsverhandlungen Kaufinteressenten auf Grund des formell weiterexistierenden Bescheides misstrauisch werden und damit die Chancen einer Verfügung über das Grundstück belastet werden. Es besteht immerhin die Möglichkeit, dass die Gemeinde irrtümlich den Bescheid dem Grundbuchamt vorlegt und damit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB ihre Eintragung als Eigentümerin erreicht. Man wird daher - in analoger Anwendung des in § 44 Abs. 5 Halbs. 2 VwVIG enthaltenen Rechtsgedankens - dem Verkäufer zumindest einen Anspruch auf eine verbindliche Auskunft der Gemeinde zubilligen müssen, dass diese keinen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks mehr erhebt. Die Gemeinde kann diese Klarstellung durch eine Erklärung im oben genannten Sinne bewirken. Dies ist ein Verwaltungsakt, da die Gemeinde die durch den Rücktritt veränderte rechtliche Wirkung des Ausübungsbescheides deklaratorisch feststellt und dabei unmittelbar und bindend die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen ihr und dem Verkäufer regelt. Lehnt die Gemeinde die Klarstellung ab, so kann der Verkäufer diesen Verwaltungsakt nach § 3 Abs. 5 BauGB-MaßnahmenG anfechten. Bleibt die Gemeinde untätig, steht dem Verkäufer die Untätigkeitsklage vor dem Baulandgericht offen. Die Gemeinde sollte allerdings im Falle einer Aufhebung ihres Bescheides zum Ausdruck bringen, dass mit der Aufhebung nicht auch die Tatsache der erfolgten Ausübung des Vorkaufsrechts hinfällig wird und sie daher auch kein Negativzeugnis erteilen wird.