Rückwirkung

Bei Gesetzen oder Verordnungen soll gemäß Art. 82 Abs. 2 GG der Tag des Inkrafttretens bestimmt werden; fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Auch bei Satzungen kann nach Maßgabe des Kommunalverfassungsrechts der Länder der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens festgelegt werden. Der Gesetz- bzw. Verordnungs- oder Satzungsgeber hat, soweit dies mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zu vereinbaren ist, damit auch die Möglichkeit, Gesetze oder Verordnungen bzw. Satzungen mit rückwirkender Kraft zu erlassen. Bei Bebauungsplänen darf demgegenüber der Tag ihres Inkrafttretens grundsätzlich nicht frei bestimmt werden. Sie treten nach § 12 mit der dort vorgeschriebenen Bekanntmachung in Kraft. Sie können daher grundsätzlich nicht mit Rückwirkung aufgestellt werden. Seit der BBauG-Novelle von 1979 ist es aber zulässig, einen verfahrensfehlerhaften Bebauungsplan nach Fehlerbehebung erneut mit rückwirkender Kraft zu erlassen. Diese Regelung ist in das BauGB) übernommen worden. Damit ist für genau begrenzte Fälle eine Ausnahme vom grundsätzlichen Rückwirkungsverbot zugelassen worden. Für eine darüber hinausgehende Rückwirkung von Bebauungsplänen ist jedoch kein Raum. Die Regelung in § 215 Abs. 3 Satz 2 wäre überflüssig, wenn ein Bebauungsplan grundsätzlich unter den allgemeinen Voraussetzungen der Rückwirkung von Rechtsnormen mit rückwirkender Kraft erlassen werden könnte. Für eine Rückwirkung besteht im übrigen wegen der in §§ 214 und 215 getroffenen Regelung kein Bedürfnis. Soll ein Bebauungsplan nach Fehlerbehebung und Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens gemäß § 215 Abs. 3 Satz 2 mit Rückwirkung erneut in Kraft gesetzt werden, so ist hierfür ein dahingehender SatzungsbeschluB erforderlich, da die Anordnung der Rückwirkung inhaltlicher Natur ist.

Zuständigkeit, Verfahren - Außenzuständigkeit der Gemeinde - Der Bebauungsplan kann nur von der Gemeinde als Satzung beschlossen werden. Die Gemeinde darf ihre Planungskompetenz weder aufgeben, noch an privatrechtliche Gesellschaften oder sonstige juristische oder natürliche Personen delegieren. Eine Ausnahme von diesem Delegationsverbot besteht bei Planungsverbänden nach § 205.

Zuständiges Organ - Der Bundesgesetzgeber hat beim Erlass des BauGB über § 10 hinaus keine Regelungen über Beschlüsse der Gemeinde treffen wollen. Er hätte dies auch nicht gekonnt, da ihm insoweit die Kompetenz fehlt. Welche Organe der Gemeinde im Satzungsverfahren tätig werden müssen, richtet sich nach dem Kommunalverfassungsrecht der Länder. Allerdings trifft § 10 dadurch eine gewisse Vorentscheidung, dass der Bebauungsplan als Satzung zu beschließen ist; hierdurch wird der Bebauungsplan durch Bundesrecht in das landesrechtlich geregelte Satzungsverfahren eingefädelt; es sind die für Satzungen maßgebenden Vorschriften des Landesrechts anzuwenden, soweit das Bundesrecht keine spezielle Vorschriften enthält. Nach dem Kommunalverfassungsrecht ist für Satzungsbeschlüsse grundsätzlich nur die kommunale Vertretungskörperschaft zuständig. Eine Übertragung auf beschließende Ausschüsse ist bundesrechtlich zwar nicht verboten, jedoch nur zulässig, soweit das Landesrecht dies vorsieht. Eine solche Zulassung enthält Art. 32 Abs. 2 BayGO; hiernach ist nur die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung dem Gemeinderat vorbehalten. Niedersachsen ist ein Ratsbeschluss nicht erforderlich, wenn der Entwurf eines Bebauungsplan nach der Auslegung geändert und das Aufstellungsverfahren in der Form der eingeschränkten Beteiligung nach § 2a Abs. 7 BBauG fortgeführt wurde.

Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan wird in der Regel durch Ausschüsse vorbereitet. Die kommunale Vertretungskörperschaft kann zur Vorbereitung ihrer Verhandlungen bzw. einzelner Verhandlungsgegenstände beratende Ausschüsse bestellen. Die Beteiligung dieser Ausschüsse ist nicht obligatorisch. Einige Gemeindeordnungen schreiben dagegen die Beteiligung bestimmter Ausschüsse zwingend vor.

Beteiligung von Ortsräten, Stadtbezirken - In verschiedenen Ländern ist nach dem Kommunalverfassungsrecht die Beteiligung örtlicher Gliederungen der Gemeinde vorgeschrieben.

Sitzungszwang - Über die Satzung zum Bebauungsplan ist in der Sitzung der kommunalen Vertretungskörperschaft zu beschließen; es besteht insoweit ein Sitzungszwang. Eine Beschlussfassung durch Umlauf ist zwar in § 37 Abs. 1 Satz 2 BaWüGO zugelassen. Ein Bebauungsplan kann jedoch auf diesem Wege nicht wirksam beschlossen werden, da der Beschluss über den Bebauungsplan kein Gegenstand einfacher Art ist. Das gilt auch dann, wenn die Vertretungskörperschaft in einer vorausgegangenen ordnungsgemäß einberufenen Sitzung schon zu einer einheitlichen Meinung gelangt war, die der im Wege des Umlaufs inhaltlich entsprach.

Öffentlichkeit - Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat - wie bei jeder anderen Satzung auch - grundsätzlich in öffentlicher Sitzung der kommunalen Vertretungskörperschaft zu erfolgen. Zeit, Ort und Tagesordnung müssen innerhalb bestimmter Fristen bekannt gegeben werden. Der Grundsatz der Öffentlichkeit gebietet, dass jedermann Zutritt zur Sitzung haben muss. Die Sitzungen müssen daher an einem Ort stattfinden, der allgemein zugänglich ist und ausreichend Platz für interessierte Bevölke- rungskreise bietet. Bei Überfüllung kann der Sitzungsraum allerdings in Ausübung der Ordnungsgewalt für weitere Zuhörer gesperrt werden. Im Einzelfall kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. So können Gründe des Persönlichkeits-, des Unternehmensschutzes oder des Datenschutzes den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigen, soweit individuelle Verhältnisse der vom Plan Betroffenen erörtert werden müssen. Der Ausschluss kann hingegen nicht damit begründet werden, dass der Gefahr von Bodenspekulationen oder von Preissteigerungen vorgebeugt werden soll; ein solcher Ausschluss bei der Beratung zum Satzungsbeschluss wäre im übrigen auch wirkungslos, da das Planverfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 durchgeführt werden muss. Der Grundsatz der Öffentlichkeit kann auch durch gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Gründe eingeschränkt sein, insbesondere um die Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaft zu gewährleisten. So ist es notwendig, durch geeignete Maßnahmen für eine ungestörte Durchführung der Sitzung zu sorgen. Daraus folgt, dass Maßnahmen, die den Zugang zu einer Sitzung erschweren, nicht unzulässig sind, wenn für sie im Interesse einer ungestörten Verhandlung Anlass besteht. Die Auswahl der erforderlichen Maßnahmen steht im pflichtgemäßen Ermessen des die Sitzung leitenden Vorsitzenden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit bedeutet einen wesentlichen Fehler des Verfahrens. Der Fehler kann dadurch geheilt werden, dass der Satzungsbeschluss in öffentlicher Sitzung wiederholt wird.