Rügefrist

Für die Rechtslage vor Ablauf der Rügefrist und vor einer Rüge sind folgende Überlegungen maßgebend: Wird der Fehler fristgerecht und ordnungsgemäß geltend gemacht, so ist er für alle Zeiten beachtlich; der betreffende Bebauungsplan ist von Anfang an bis in alle Zeiten hinein nichtig. Wird der Fehler dagegen nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß geltend gemacht, so wird er mit Ablauf der Frist unbeachtlich; der betreffende Bebauungsplan bleibt zwar rechtswidrig, doch handelt es sich von nun ab nur um schlichte Rechtswidrigkeit. Geht man weiter davon aus, dass die Rüge selbst keinen rechtlichen Qualitätswandel des Bebauungsplans zu begründen vermag, sondern nur die einmal gegebene Rechtslage unbefristet aufrecht erhält, so bleibt nur übrig, den rügefähigen Bebauungsplan während der Rügefrist und vor einer Rüge ebenfalls als unwirksam und damit als nichtig anzusehen. Diese Nichtigkeit weist allerdings die - sonst nicht bekannte - Besonderheit auf, dass sie mit Ablauf der Rügefrist in eine schlichte Rechtswidrigkeit umschlägt, wenn nicht bis dahin eine ordnungsgemäße Rüge erfolgt; insoweit ist die Rechtslage bei Bebauungsplänen atypisch. Der Gesetzeslage wird man am ehesten gerecht, wenn man den Bebauungsplan während der Rugefrist als befristet nichtig ansieht, wobei der Lauf der Frist durch Rüge verkürzt werden kann.

Die vorgeschlagene Konstruktion hat Folgen für die Anwendung des fehlerhaften Bebauungsplans während der Rugefrist. Der betreffende Bebauungsplans unterliegt während dieser Zeit, da er nichtig ist, der uneingeschränkten richterlichen Prüfung sowohl im Normenkontrollverfahren als auch inzident. Inwieweit die Verwaltung den Plan inzident verwerfen darf, richtet sich nach den dafür maßgebenden Regeln. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 215 Abs. 1 wird demgegenüber abgeleitet, dass auch während der Rügefrist weder ein Betroffener noch die Verwaltung noch die Gerichte einen Fehler zur Kenntnis nehmen dürften, solange eine ordnungsgemäße Rüge nicht vorliegt. Dies hätte z.B. zur Folge, dass Abwägungsmängel auch während der Sieben-Jahres-Frist nicht beachtet werden dürften. Die Bedenken gegen eine solche Auslegung liegen auf der Hand. Es bestehen auch Zweifel, ob diese Rechtsfolge vom Gesetzgeber beabsichtigt war; vieles spricht dafür, dass § 215 Abs. 1 nur die Rechtslage nach Ablauf der Rügefrist regeln wollte. Die Anhänger der hiervon abweichenden Auffassung müssen zum Mittel der verfassungskonformen Auslegung greifen, um die genannten Folgerungen zu vermeiden.

Umdeutung - Die Folgen der Nichtigkeit, Teilnichtigkeit oder auflösend bedingten Nichtigkeit treten nicht ein, wenn die an sich fehlerhafte Planung in eine fehlerfreie umgedeutet werden kann.

Eine Umdeutung kommt bei Bebauungsplänen für einzelne Festsetzungen in Betracht, wenn

- die unwirksame Festsetzung zugleich Festsetzungen enthält, die von der Gemeinde in der geschehenen Verfahrensweise und in der vorliegenden Form hätten erlassen werden können,

- öffentliche oder private Belange durch eine Umdeutung nicht zusätzlich berührt werden, so dass sich die Frage der Abwägung nicht erneut stellt und

- die umgedeutete Festsetzung dem Planwillen der Gemeinde entspricht.

Sind z. B. in einem Baugebiet nach §§ 2 bis 10 über § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO 1977 spezielle Festsetzungen für eine bestimmte Anlage getroffen worden, die jedoch mit der Zweckbestimmung dieses Gebiets nicht vereinbar sind, so kann insoweit diese Festsetzung als Festsetzung eines Sondergebiets umgedeutet werden. Eine Umdeutung kommt auch in Betracht, wenn eine Gemeinde irrtümlich in einem Gewerbegebiet zugleich eine Fläche für den Gemeinbedarf festsetzt. Eine solche Doppelfestsetzung ist nicht zulässig. Erfolgt dies dennoch, so ist zu prüfen, ob die betreffende Festsetzung nicht als Gliederung nach § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 umgedeutet werden kann. Kein Fall der Umdeutung liegt vor, wenn der Inhalt der Festsetzung zwar unklar, aber im Wege der Auslegung eindeutig feststellbar ist. Im Einzelfall können nämlich bei der Gemeinde immer wieder Zweifel darüber auftauchen, wo und wie eine vorgesehene Festsetzung in den Katalog des § 9 Abs. 1 zweckmäßig und vor allem rechtlich zutreffend einzuordnen ist. Sofern der gemeinte Sinn und Zweck der Festsetzung unschwer feststellbar ist, haben ungenaue Bezeichnungen keinen Einfluß auf die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplan. Eine den Wortlaut des Abs. 1 nicht genau aufnehmende Bezeichnung fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Dasselbe gilt für offensichtliche Schreibfehler.

Heilung - Fehlerhafte Bebauungspläne können dadurch geheilt werden, dass das Verfahren vom fehlerhaften Verfahrensschritt ab wiederholt wird. Liegen Verletzungen der in § 214 genannten Vorschriften bzw. von Verfahrens- oder Formvorschriften nach Landesrecht vor, so kann der Bebauungsplan auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Die Heilung betrifft den Bebauungsplan nur in seiner zuletzt bekanntgemachten Fassung. Die Vorschriften über die Heilung von Bebauungsplänen sind rechtssystematisch von den Vorschriften zu trennen, die Fehler für unbeachtlich erklären. Bei der Heilung wird der Fehler durch Nachbesserung behoben; ein unbeachtlicher Fehler bleibt hingegen bestehen, auch wenn er nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Prüfung und Verwerfung von nichtigen Bebauungsplänen durch die Verwaltung - Gesetzlich ist nicht geregelt, wie verfahren werden soll, wenn ein Bebauungsplan ganz oder teilweise nichtig ist. In diesem Falle stellt sich die Frage, ob die Verwaltung von sich aus befugt ist, den Plan erforderlichenfalls zu verwerfen. Die Antwort hierauf hat vor allem deshalb erhebliche Bedeutung, weil ein nichtiger Bebauungsplan den Rechtsschein seiner Gültigkeit erzeugt und einen Vertrauenstatbestand setzt. Amtshaftungsansprüche gegen die Gemeinde sind deshalb nicht ausgeschlossen. Die Frage nach der Verwerfungs-Kompetenz hat allerdings durch die in Ø214 und 215 getroffene Regelung quantitativ an Bedeutung verloren. Es stellt sich nicht, wenn ein Bebauungsplan zwar fehlerhaft ist, dieser Fehler jedoch nach §§214 und 215 unbeachtlich ist. Es verbleiben jedoch die Fälle, in denen ein beachtlicher Fehler vorliegt oder eine berechtigte Rüge nach §215 Abs. 1 fristgerecht gegeben ist. Eine gewisse Klärung ist durch die Entscheidungen des BVerwG vom 21.11.1986 erreicht worden. Allerdings lassen auch sie Fragen offen.

Bei der Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Verwaltung Bebauungspläne auf ihre Wirksamkeit hin prüfen und bei erkannter Nichtigkeit auch verwerfen darf; ist vorab zu klären, ob ein Verwerfungs-Monopol der Gerichte besteht.

Des weiteren sind zu unterscheiden:

- die materiell-rechtliche Bindung bzw. Nicht-Bindung an einen nichtigen Bebauungsplan und

- die formellrechtliche Kompetenz zur Prüfung und Verwerfung.

Auch wenn die Verwaltung materiell-rechtlich an einen nichtigen Bebauungsplan nicht gebunden sein sollte, so ist damit noch nicht entschieden, ob

- jede Behörde, jeder Behördenteil oder gar jeder einzelne Amtswalter von sich aus befugt ist, einen nichtigen Bebauungsplan außer acht zu lassen oder ob diese Befugnis auf die Gerichte oder bestimmte Stellen innerhalb des Verwaltungsgefüges konzentriert ist;

- eine Verwerfung nichtiger Bebauungspläne in beliebiger Form erfolgen kann oder nur im Rahmen bestimmter Verfahren.

Die Kompetenz- und Verfahrensfragen sind jeweils gesondert zu beantworten, für

- die prinzipale Prüfung und Verwerfung und

- die inzidente Prüfung und Verwerfung.