Ruhegehalt

Gegenstand der Vertragsauslegung ist der erklärte, nicht ein geheim gehaltener abweichender Wille.

Die Scheinnatur eines Rechtsgeschäfts wie auch das Bestehen eines dadurch verdeckten, wirklich gewollten Geschäfts hat zu beweisen, wer sich darauf beruft.

Sagt bei Gütertrennung der verdienende Ehegatte dem anderen Zuwendungen zu, die dessen Nichtteilhabe am Zugewinn ausgleichen sollen, dann liegt darin im Zweifel kein Schenkungsversprechen.

Wird in einem Ruhegehaltsvertrag die Höhe der Versorgung allgemein an ein Beamtengehalt angeknüpft, so gehört zu der hiermit vereinbarten Bemessungsgrundlage im Zweifel auch die jährliche Sonderzuwendung.

Diese Auslegungsregel gilt auch für Verträge, die zu einer Zeit abgeschlossen worden sind, als das 13. Monatsgehalt schon regelmäßiger Bestandteil der Beamtenbesoldung war.

Zum Sachverhalt: Zwischen den Parteien besteht Streit über die Höhe des an den Kläger zu zahlenden Ruhegehalts. Der Kläger war von 1960 an Vorstandsmitglied der verklagten AG. Sein Dienstverhältnis wurde einvernehmlich vorzeitig am 1. 12. 1969 beendet. Die Ausscheidensvereinbarung sah vor, dass der Kläger bis zum 31. 1. 1973 die nach dem Anstellungsvertrag geschuldeten Leistungen erhält und sich seine Bezüge ab 1. 2. 1973 nach dem Ruhegehaltsvertrag vom 17. 7. 1969 richten. Dieser an die Stelle früherer Vereinbarungen getretene Vertrag bestimmt in § 2:

Das Ruhegehalt beträgt 90% des Gehalts eines Bundesbeamten der Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes in dessen jeweiliger Fassung einschließlich Ortszuschlag in der Ortsklasse S Stufe 2.

Das Ruhegehalt wird in monatlichen Raten am Ende jeden Monats geschuldet, ausgezahlt jedoch in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils in der Mitte des Kalendervierteljahres für dieses, somit am 15. 2., 15. 5., 15. B. und 15. 11. eines Jahres.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger - entsprechend seinem vorzeitigen Ausscheiden - 72% des auf das Alter 65 festgelegten Ruhegehalts zu beanspruchen hat. Die Beklagten hat Zahlungen nach dem Ruhegehaltsvertrag geleistet. Der Kläger meint jedoch, wie er in einem Schreiben an die Beklagten vom 15. 9. 1977 erstmals zum Ausdruck gebracht hat, als Bemessungsgrundlage seien nicht wie seither praktiziert nur das monatliche Grundgehalt und der Ortszuschlag, sondern auch die den Beamten jährlich gewährte Sonderzuwendung zu berücksichtigen. Dasselbe gelte für das seit 1977 den Beamten zustehende Urlaubsgeld.

Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung eines dem Prozentsatz der Pension entsprechenden Anteils des 13. Monatsgehalts für 1975 bis 1977 sowie des Urlaubsgelds für 1977 abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sei, ihm einen nach Maßgabe des Ruhehgehaltsvertrages vom 17.7. 1969 zu berechnenden Anteil an den jährlichen Sonderzuwendungen ab 1974 und an dem jährlichen Urlaubsgeld ab 1977 für einen Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 10 zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat seine Berufung zurückgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung

Aus den Gründen: I. Die Revision ist begründet, soweit nach dem angefochtenen Urteil für das Ruhegehalt des Kläger die an Beamte gewährten jährlichen Sonderzuwendungen nicht zu berücksichtigen sein sollen.

Das Berufsgericht verneint zu Unrecht die Auslegungsfähigkeit von § 2 I Ruhegehaltsvertrag. Zwar verkennt es nicht, dass die Anknüpfung an 90% des Gehalts eines Bundesbeamten der Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes in dessen jeweiliger Fassung dem Wortlaut nach auch die jährliche Sonderzuwendung einschließen kann, die diesen Vergleichsbeamten gewährt wird. Es meint jedoch, durch den in Klammern gesetzten Zusatz Anlage I sei die Formulierung unmissverständlich auf den besoldungsrechts-technischen Begriff des Grundgehalts festgelegt worden. Die in bezug genommene Anlage I enthalte nämlich die in § 5 BBesG vorgesehene Zuordnung der Ämter zu den einzelnen Besoldungsgruppen mit den jeweils gleichen Grundgehältern und bestimmten Ortszuschlägen innerhalb der beiden Besoldungsordnungen A und B. §5 wiederum sei die Eingangsbestimmung des mit den Worten. Das Grundgehalt überschriebenen ersten Titels des die Dienstbezüge der Beamten regelnden Zweiten Abschnitts des Gesetzes.

Dieser Begründung des Berufsgerichts kann nicht gefolgt werden. Denn der Prozess-Stoff enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass der systematische Aufbau des Bundesbesoldungsgesetzes die Vorstellungen der Parteien in irgendeiner Weise beeinflusst hat und sie dem Hinweis auf die Anlage I eine. Bedeutung beigelegt haben, die über die genaue Bezeichnung der zum Vergleichsmaßstab genommenen Besoldungsgruppe hinausging. Demgegenüber kommt es auch nicht mehr darauf an, dass die vom Berufsgericht zugrunde gelegte Systematik bereits durch das Zweite Besoldungsneuregelungsgesetz vom 14. 5. 1969 überholt ist; § 5 I geht nach dieser Neuregelung statt vom Grundgehalt von der Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen aus.

Da der Wortlaut von § 21 Ruhegehaltsvertrag entgegen der Ansicht des Berufsgerichts nicht eindeutig ist, hätte es die Vereinbarung auslegen müssen. Das hat es nicht getan, so dass sie der Senat selbst auslegen kann. Der BGH hat schon mehrfach entschieden, dass mit Versorgungsvereinbarungen, die an Beamtengehälter anknüpfen, auch die Weihnachtszuwendung in die Bemessungsgrundlage einbezogen wird, die inzwischen den Charakter eines 13. Monatsgehalts angenommen hat. Sinn und Zweck der Bezugnahme auf die Beamtenbesoldung sind so typisch auf den Gleichlauf mit deren allgemeinem Zuschnitt (und nicht nur auf die Anpassung an geänderte Grundgehälter) gerichtet, dass eine entsprechende Auslegungsregel anzunehmen ist. Das BAG hat diese Auslegung durch den BGH bereits als Teil der Verkehrsauffassung bezeichnet. In seiner Entscheidung vom 16. 10. 1975 hat das BAG allerdings die Rechtslage für eine Spannungsklausel aus dem Jahr 1970 anders beurteilt. Jedoch steht diese Entscheidung der vom erkennenden Senat zugrunde gelegten Auslegungsregel schon deshalb nicht entgegen, weil die Parteien in jenem Fall auf das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 verwiesen und darüber hinaus sogar den al- lein maßgebenden Betrag beziffert . An der Auslegungsregel hat sich nichts dadurch geändert, dass die - nunmehr auch im Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigten - jährlichen Sonderzuwendungen, zum regelmäßigen Bestandteil der Beamtenbesoldung geworden sind. Vielmehr legt diese Verfestigung erst recht nahe, dass die Parteien bei Bezugnahme auf ein Beamtengehalt die Sonderzuwendung einschließen wollen, sofern sie nichts Abweichendes vereinbaren. Für letzteres ist im konkreten Fall weder aus der besonderen Erwähnung des Ortszuschlags in § 2 I Ruhegehaltsvertrag noch aus der allgemeinen Erwägung des Berufsgericht etwas herzuleiten, die im Ruhegehaltsvertrag getroffene Regelung habe im Interesse einer leichten Handhabung von der gesetzlichen Regelung der Versorgungsbezüge der Bundesbeamten nur diejenigen Berechnungsfaktoren übernommen, die bei jedem Beamten zur Anwendung kommen, nicht aber die von Fall zu Fall zu berücksichtigenden Zuschläge bzw. Zulagen. Die Erwähnung des Ortszuschlags im Ruhegehaltsvertrag war geboten, da er nach Ortsklasse und Stufe konkretisiert werden musste; ein Gegenschluss darauf, dass nicht besonders angeführte Besoldungsteile unberücksichtigt bleiben sollten, ergibt sich hieraus nicht. Die weiteren Erwägungen des Berufsgerichts gehen für die jährliche Sonderzuwendung ins Leere, da diese unabhängig von persönlichen und dienstlichen Besonderheiten allen Beamten gleichermaßen zusteht. Daran ändert auch nichts, dass die Sonderzuwendung ihrerseits eine schwierige Berechnung erfordern kann, weil sie auf die Bezüge abstellt, die alle möglichen Besoldungselemente einschließen; dies ist schon deshalb ohne Belang, weil für den Kläger hiervon nur Grundgehalt und Ortszuschlag in Betracht kommen. Schließlich könnten die in § 2II Ruhegehaltsvertrag geregelten Zahlungsmodalitäten allenfalls in Zusammenhang mit anderen, bisher nicht ersichtlichen Umständen für den Willen der Parteien sprechen, bei der Bemessung des Ruhegehalts ein den Beamten gewährtes 13. Monatgehalt außer Ansatz zu lassen.