Ruhegehaltsvertrag

Wegen der von Rechtsfehlern beeinflussten Auslegung des Ruhegehaltsvertrags muss das Berufungsurteil aufgehoben werden. Der Rechtsstreit ist aber noch nicht zur abschließenden Entscheidung reif, denn die Beklagten hat vom Kläger bestrittene Umstände vorgetragen, die - ihre Richtigkeit unterstellt - einen von der Auslegungsregel abweichenden und dieser vorgehenden Parteiwillen erkennen lassen, der mit dem Wortlaut von § 2I Ruhegehaltsvertrag auch vereinbar wäre. Zu diesen Umständen hat das Berufsgericht keine Feststellungen getroffen; damit sie nachgeholt werden können, ist die Sache zurückzuverweisen.

Im Übrigen kann eine weit zurückreichende beiderseitige Kenntnis von regelmäßigen jährlichen Sonderzuwendungen an die Beamten für die Frage erheblich sein, ob der Kläger seinen Anspruch auf Ruhegehalt unter Einbeziehung der Sonderzuwendungen in die Bemessungsgrundlage verwirkt hat. Er hat unstreitig für das an ihn geleistete Ruhegehalt die Berücksichtigung der Sonderzuwendung erstmals mit seinem Schreiben an die Beklagten vom 15. 9. 1977 aufgegriffen. Allein aus diesem Zeitablauf lässt sich eine Verwirkung nicht herleiten, zumal die Ruhegehaltszahlungen erst ab Februar 1973 eingesetzt haben. Hat andererseits der Kläger als Vorstandsmitglied der Beklagten verantwortlich an Erörterungen darüber teilgenommen, ob Sonderzuwendungen zu berücksichtigen seien, könnte die Geltendmachung des Anspruchs illoyal verspätet sein, wenn der Kläger in eigener Sache die weniger günstige Berechnung des Ruhegehalts mehrere Jahre lang widerspruchslos hinnahm und die Beklagten sich hierauf eingerichtet hatte. Dass letzteres der Fall war, ergibt sich allerdings aus dem bisherigen Vortrag der Beklagten nicht...

§ 3 WährG würde entgegen der Ansicht der Beklagten dem Klageanspruch nicht entgegenstehen, denn die Anknüpfung des Ruhegehalts an die Beamtenbesoldung hält sich im Rahmen einer genehmigungsfreien Spannungsklausel.

Die Revision hat keinen Erfolg, soweit die Klage auf Feststellung abgewiesen worden ist, dass die Beklagten verpflichtet sei, einen Anteil am jährlichen Urlaubsgeld zu gewähren. Das Urlaubsgeldgesetz vom 15. 11. 1977 gibt nach den in seinem § 2 geregelten Voraussetzungen nur den im aktiven Dienst stehenden Beamten einen Anspruch. Die Auslegung von § 2 I Ruhegehaltsvertrag durch das Berufsgericht, die darin enthaltene Bezugnahme auf die Beamtenbesoldung umfasse jedenfalls nicht eine auf Beamte im aktiven Dienstverhältnis beschränkte Zuwendung, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Eine formularmäßige Freizeichnungsklausel, in der der Veräußerer einer neu errichteten oder noch zu errichtenden Eigentumswohnung seine eigene Gewährleistungspflicht gegenüber dem Erwerber ausschließt und gleichzeitig seine Gewährleistungsansprüche gegen die Baubeteiligten an den Erwerber abtritt, ist dahin auszulegen, dass die Eigenhaftung des Veräußerers nur insoweit abbedungen ist, als sich der Erwerber aus den abgetretenen Ansprüchen gegen die Baubeteiligten schadlos halten kann.

Eine Erbbauzins-Reallast kann in der Weise bestellt werden, dass diejenigen Leistungen, die als Entgelt für einen vor der Grundbucheintragung liegenden Zeitraum bestimmt sind, zu einer einzigen Leistung zusammengefasst werden und der Anspruch darauf im Eintragungszeitpunkt zugleich entsteht und fällig wird. In diesem Sinne sind in der Regel Erklärungen auszulegen, die den Beginn des Erbbauzinses auf einen vor der Grundbucheintragung liegenden Zeitpunkt datieren.

Zur Frage, wann sich ein Werkunternehmer beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften nicht auf den Ausschluss von Schadensersatzansprächen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen kann.

Das Revisionsgericht kann eine notwendige, vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung selbst vornehmen, wenn das Berufungsgericht die dazu erforderlichen Feststellungen getroffen hat und weitere Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen. Das gilt auch dann, wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen.

Eine formularmäßige Freizeichnungsklausel, in welcher der zur Herstellung einer Eigentumswohnung Verpflichtete seine eigene Gewährleistungspflicht gegenüber dem Erwerber auf den Umfang beschränkt, in dem er die Baubeteiligten mit zweifelsfrei begründeter Erfolgsaussicht in Anspruch nehmen kann, ist unwirksam.