Ruhestand

Als Maßstab für die Höhe, der Anpassung kommt in erster Linie die Preisentwicklung in Betracht, und zwar nach Lage des Falles nicht erst seit Eintritt des Kläger in den Ruhestand, sondern bereits von der Ruhegeldzusage an. Schon in seinem Urteil BGHZ 61, 31 hat der Senat in einem Fall, in dem vor Eintritt des Pensionsfalles ein von einem festen Betrag zu berechnendes Ruhegeld vereinbart worden und danach eine verbindliche Neufestsetzung nicht mehr erfolgt war, einen vor der Pensionierung liegenden Zeitpunkt als Ausgangsbasis für einen Kaufkraftvergleich genommen. Dies beruht auf der Erwägung, dass sich nur auf der Grundlage der letzten Pensionsvereinbarung beurteilen lässt, inwieweit das versprochene Ruhegeld durch den Kaufkraftschwund so stark entwertet ist, dass es seine vertragliche Versorgungsaufgabe in der vorgesehenen Höhe nicht mehr erfüllen kann, und welcher Betrag unter den heutigen Preisverhältnissen wertmäßig dem entspricht, was sich die Vertragsparteien bei jener Vereinbarung aufgrund der damaligen Verhältnisse als eine nach den Umständen, insbesondere auch nach dem Wert der Dienstleistungen, angemessene Voll- oder Teilversorgung vorgestellt haben. Dazu ist es notwendig, die gesamte Preisentwicklung seit der zuletzt für die Pensionshöhe maßgebenden Abrede zu berücksichtigen: Denn die Entwertung der vereinbarten Leistung, die deren Anpassung erforderlich macht, damit ihr Versorgungszweck und das vertragliche Gleichgewicht gewahrt bleiben, hat nicht erst mit der Pensionierung, sondern schon mit jener Abrede begonnen. Sowohl für die Frage, ob die Stillhaltegrenze von 33 V3% überschritten ist, als auch für die Höhe des danach einsetzenden Teuerungsausgleichs ist daher grundsätzlich an den Preisstand im Zeitpunkt der letzten verbindlichen Pensionsregelung anzuknüpfen. Mit Recht weist das Berufsgericht darauf hin, dass ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Pensionierung vor allem diejenigen Ruhegeldempfänger unbillig benachteiligen würde, deren Pensionsanspruch auf einer schon viele Jahre früher erteilten und seitdem unverändert gebliebenen Zusage beruht. Anders kann es sich verhalten, wenn Gegenstand der Pensionszusage eine „halbdynamisierte Rente ist, deren Höhe sich nach dem bei Eintritt des Versorgungsfalles bezogenen Gehalt richtet. In einem solchen - hier nicht vorliegenden - Fall wird vielfach davon auszugehen sein, dass die Geldentwertung bereits in laufenden Gehaltserhöhungen und damit auch in der nach dem letzten Gehalt zu berechnenden Pension ihren Niederschlag gefunden hat oder zumindest hätte finden können. So hat das BAG in einem Fall, in dem als Ruhegeld bestimmte Prozentsätze des anrechnungsfähigen Gehalts vereinbart waren, eine Berücksichtigung der bis zur Pensionierung eingetretenen Teuerung ungeachtet der Tatsache abgelehnt, dass in den letzten Jahren das Gehalt nicht mehr erhöht worden war. In einem weiteren Urteil vom selben Tag hat das BAG allerdings auch in einem Fall, in dem ein fester Pensionsbetrag versprochen war, den Standpunkt vertreten, dass grundsätzlich nur die seit der Pensionierung eingetretene Teuerung zu berücksichtigen sei. Dies wird mit dem Gedanken begründet, dass der Betriebspensionär nach Eintritt in den Ruhestand schutzlos der Entwertung seiner Versorgungsbezüge ausgeliefert sei, weil er nichts mehr einzusetzen habe, um deren Verbesserung zu erreichen. Das Ur- teil geht also davon aus, dass es einem noch tätigen Arbeitnehmer eher als einem Pensionär möglich ist, bei seinem Arbeitgeber eine Anhebung der versprochenen Versorgungsbezüge durchzusetzen oder sich wenigstens auf andere Weise einen Ausgleich zu verschaffen. Eine solche Möglichkeit mag bei Arbeitsverhältnissen bestehen, vor allem, wo Pensionsansprüche durch Betriebsvereinbarung geregelt sind. Über einen vergleichbaren Sachverhalt ist hier aber nicht zu entscheiden. Denn anders als bei den Tatbeständen auf die sich das genannte Urteil des BAG bezieht, hatte hier der Kläger gar keine Gelegenheit mehr, unter Ausspielen seiner Arbeitskraft über eine Angleichung seiner Ruhegeldbezüge an eine zwischenzeitlich eingetretene Geldentwertung zu verhandeln, weil der Abschluss des Pensionsvertrags und sein Ausscheiden aus den Diensten der Pensionsschuldnerin zeitlich fast zusammenfielen. Auch sind die ihm zugesagten Beträge nicht so hoch, dass die Vertragsparteien ohne weiteres hätten davon ausgehen können, es handle sich um eine Vollversorgung und der damals 56jährige Kläger werde deshalb nicht um eine anderweitige Ergänzung bemüht sein müssen. Infolgedessen kann in der zusätzlichen Pension von monatlich 500 DM, die sich der Kläger durch seine spätere Tätigkeit erworben hat, auch nicht einfach ein Teuerungsausgleich gesehen werden. Eine Beschränkung der Anpassung auf die von der Pensionierung bis zur Gegenwart eingetretene Teuerung lässt sich schließlich auch nicht mit der Revision daraus herleiten, dass die im Pensionsvertrag des Kläger festgelegten Monatsraten um so höher ausfielen, je später der Pensionstatbestand eintrat. Denn für diese Regelung sind andere Gründe als der Gedanke maßgebend gewesen, eine im voraus erwartete Geldentwertung bis zum Tag der Pensionierung auszugleichen. Das nach dem Zeitpunkt des Versorgungsfalles gestaffelte Ruhegeld ist daher nicht mit einer halbdynamischen Rente vergleichbar, bei der die Bindung an das Gehalt wenigstens mittelbar eine Anpassung an Preissteigerungen bis zur Pensionierung ermöglicht. Bei einem Vertrag, wie er hier vorliegt, kann die vereinbarte Staffelung freilich dazu führen, dass bei späterer Pensionierung die Summe der Pensionsleistungen, obwohl diese erst entsprechend später einsetzen, gerade auch infolge ihrer Anpassung an die Geldentwertung höher ausfällt, als wenn der Pensionsfall schon früher eingetreten wäre. Das ist aber eine unvermeidbare Folge davon, dass die Vertragschließenden die Pensionshöhe an den Zeitpunkt der Pensionierung gekoppelt haben.

Auf seiner hiernach zutreffenden Ausgangsbasis hat das Berufsgericht die Lebenshaltungskosten für Ende 1962 mit 100 Punkten, zum 1. 1. 1954 mit 84,5 und zum 31. 12. 1973 mit 148,8 Punkten angesetzt, woraus sich eine Preissteigerung von 76,095% ergibt. Es hat dem Kläger jedoch den von ihm geforderten etwas höheren Betrag aus der Erwägung zugebilligt, dass die Teuerung nach dem 31. 12. 1973 noch erheblich weiter fortgeschritten sei.

Gegen diese Berechnungen erhebt die Revision zunächst ein grundsätzliches Bedenken. Sie meint, die Anpassung dürfe sich nicht allein am Preisindex für die Lebenshaltung ausrichten, sondern müsse insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers einerseits und die wirtschaftliche Lage des verpflichteten Unternehmens andererseits in die, Prüfung einbeziehen. Dieser in § 16 BetrAVG ausdrücklich auf- gestellte Grundsatz findet sich im Kern bereits in der bisherigen Anpassungsrechtsprechung und kann daher auch für deren Anwendung von Bedeutung sein. Aber schon in seinen früheren Anpassungsurteilen ist der Senat in Übereinstimmung mit dem BAG davon ausgegangen, dass der amtliche Preisindex für 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalte mit mittlerem Einkommen einen brauchbaren. Anpassungsmaßstab bildet und es Sache der Parteien ist, besondere Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, die eine nach oben oder unten abweichender Festsetzung rechtfertigen. Solche. Umstände sind hier nicht ersichtlich.

Rechnerisch kommt die Revision aus mehreren Gründen zu einem anderen Ergebnis als das Berufsgericht: Zunächst verwendet sie den neueren Preisindex mit dem Basisjahr 1970, während das Berufsgericht noch mit dem alten Index gearbeitet hat; das wirkt sich aber im Ergebnis sogar noch zugunsten der Beklagte aus, wie sich ergibt, wenn man anhand der amtlich veröffentlichten Zahlen die auf der Basis 1962 = 100 ermittelten Preissteigerung von 1953 bis 1974 auf den Index 1970 100 umrechnet. Ferner ist die von Berufsgericht genannte Indexzahl von 84,5 zum 1. 1. 1954 nicht näher belegt. Sie ist aber von beiden Parteien überein- stimmend vorgetragen worden. Die Revision meint zwar, es sei nicht der Preisindex für 1953, sondern der um 1,2 Punkte höher liegende Index für 1952 zugrunde zu legen; Ausgangspunkt müsse der höchste Indexstand nach der Währungsreform sein. Eine an den Lebenshaltungskosten ausgerichtete Pensionsanpassung muss aber schon zur Erleichterung der praktischen Handhabung nach Möglichkeit von festen Maßstäben, insbesondere auch von einem bestimmten Ausgangs- und Endjahr, ausgehen und darf dabei im Rahmen billigen Ermessens kleinere Schwankungen in einer langfristigen Preisentwicklung vernachlässigen. Soweit das Berufsgericht als Endpunkt den Preisstand von Dezember 1973 und nicht, wie die Revision, den Index des ganzen Jahres 1973 herangezogen hat, ist seine Berechnung genauer als die der Revision. Schließlich hat das Berufsgericht durch die Einbeziehung der für 1974 zu erwartenden weitere Teuerung die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten, zumal sich der Preisanstieg, wie zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung bereits erkennbar war, im Jahre 1974 in der Tat besonders stark beschleunigt hatte.