Sach- und Streitstand

Indessen dürfte es auf diese Überlegungen im vorliegenden Fall aus zwei Gründen wohl nicht ankommen: Einmal stellt der Kläger nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für die Bemessung seines Schadensersatzanspruchs auf einen möglichst frühen Zeitpunkt ab, indem er betont, er würde entsprechende Zahlungen in besonders günstiger Weise angelegt haben. Zum anderen dürfte es nach dem Inhalt des Testaments gerade nicht im Belieben des Klägers gestanden haben, zu welchem Zeitpunkt er in die Gesellschaft einzutreten wünschte. Wollte er von seinem Eintrittsrecht Gebrauch machen und waren die Voraussetzungen dafür erfüllt, dann musste er von der Gelegenheit zum Eintritt wohl auch ohne Verzögerung Gebrauch machen. Demgemäß ist für die Schadensberechnung und auch für die Bewertung der dem Kläger entgangenen Rechtsstellung auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Aufnahme des Kläger in die Gesellschaft ordnungsgemäß hätte stattfinden sollen. Insoweit legt das Berufsgericht in anderem Zusammenhang rechtsfehlerfrei den 1. 1. 1971 zugrunde; von diesem Stichtag kann unbedenklich auch hier ausgegangen werden.

Vor der Bewertung der dem Kläger entgangenen Mitgliedschaft zu dem maßgeblichen Stichtag bedarf es einer Feststellung, welche Gestalt der Gesellschaftsanteil bei Aufnahme des Klägers gehabt hätte und welche tatsächlichen Aussichten auf eine Erhöhung der Anfangsbeteiligung damit damals verbunden waren. In diesem Zusammenhang kommt es neben dem Aufnahmedatum zunächst auf die Höhe der dem Kläger entgangenen Beteiligung an. Das Berufsgericht nimmt hier eine Gewinnbeteiligung von anfangs 10% an. Auch das ist unbedenklich. Die Bestimmung der vom Beklagten ursprünglich geschuldeten Leistung, die Verschaffung der Stellung als persönlich haftender Gesellschafter, war hier gemäß § 2156 S. 1 BGB dem Beklagten als dem Beschwerten überlassen. An die Stelle dieser Leistungsbestimmung durch den Beklagten, die unterblieben ist, tritt im gerichtlichen Verfahren entsprechend § 315 III2 BGB jetzt die Entscheidung des Gerichts. Gegen eine Festlegung der Anfangsbeteiligung auf einen Gewinnanteil von 10% erhebt auch die Revision keine Bedenken. Anders ist es dagegen, soweit das Berufsgericht ohne weiteres davon ausgeht, dass für 1981 eine Gewinnbeteiligung von 15% zugrunde zu legen sei. Hier ist nicht berücksichtigt, dass der Erblasser dem Kläger lediglich einen Anspruch auf die Gelegenheit zum Eintritt in die Firma zugewendet hat. Die weitere Entwicklung der Beteiligung des Klägers hat der Erblasser dagegen nicht vorgeschrieben. Sie blieb späteren Entschließungen der Gesellschafter vorbehalten. Maßgebend für die Bewertung des vorenthaltenen Gesellschaftsanteils sind deshalb insoweit die Aussichten des neu eintretenden Gesellschafters auf eine Erhöhung seiner Anfangsbeteiligung, die mit dem Eintritt in die Gesellschaft bei vorausschauender Betrachtung aus damaliger Sicht bei redlichem Verhalten aller Beteiligten verbunden waren. Dabei müssen die Spannungen zwischen dem Kläger einerseits und dem Beklagten und den weiteren Gesellschaftern andererseits außer Betracht bleiben. Wenn das Berufsgericht hierzu für das Jahr 1981 auf die Angaben verweist, die der Beklagten zur Darlegung des Rechtsschutzbedürfnisses für seine negative Feststellungswiderklage über den mutmaßlichen Ablauf gemacht hat, dann ist das nicht ganz bedenkenfrei. Die zweckgerichteten Angaben des Beklagten über den mutmaßlichen Ablauf zur Darlegung des Rechtsschutzbedürfnisses für seine negative Feststellungswiderklage bieten für die Einschätzung der mit dem Eintritt verbundenen tatsächlichen Aussichten auf eine Erhöhung der Gewinnbeteiligung möglicherweise keine ausreichende Grundlage. Auch insoweit wäre die Zuziehung eines branchenkundigen Sachverständigen geraten.

Was die Dauer der zu bewertenden Gesellschafterstellung des Kläger angeht, so nimmt der Beklagten für sich in Anspruch, er habe den Kläger gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages vom 19./29. 11. 1957 aus der Gesellschaft hinauskündigen können. Das Berufsgericht geht hierauf nicht mehr ausdrücklich ein, will aber ersichtlich bei seiner früheren Beurteilung im Urteil vom 26. 2. 1980 bleiben. Dort hat es ohne Rechtsverstoß ausgeführt, § 11 greife gegen den Kläger nicht ein, weil diese Bestimmung nicht gegen den Kläger als Enkel des Seniorchefs und Träger des Namens gerichtet gewesen sei und weil das Vermächtnis zugunsten des Kläger dahingehe, diesen auf Dauer an dem Unternehmen zu beteiligen. Soweit die Revision nunmehr zusätzlich darauf abhebt, der Beklagten hätte es gegebenenfalls vorgezogen, alsbald eine Auflösung der Gesellschaft zu betreiben, um den Kläger nicht länger als unbedingt nötig als unliebsamen Teilhaber hinnehmen zu müssen, übersieht sie ebenfalls die Tragweite des Testaments. Das Vermächtnis war, wie das Berufsgericht zutreffend erkannt hat, darauf angelegt, den Kläger auf Dauer an dem Unternehmen zu beteiligen. Wäre der Beklagten trotzdem so weit gegangen, dieses Ziel sogar mit Hilfe einer Auflösung der Gesellschaft zu hintertreiben, ohne dass ihm ein wichtiger Grund i. S. von § 723 BGB zur Seite gestanden hätte, dann hätten ihm keine geringeren Schadensersatzansprüche gedroht, als dem Kläger heute zustehen.

Bei der Bewertung der dem Kläger vorenthaltenen Rechtsposition als Gesellschafter geht es um die Feststellung des angemessenen Aquivalents, um die Feststellung des idealen Kaufpreises unter Fachkundigen, etwa den Betrag, den der Beklagten, wenn er das Vermächtnis nicht erfüllen wollte, dem Kläger dafür fairerweise mindestens hätte bieten sollen. In die Bewertung müssen daher alle damit verbundenen Vorteile miteinfließen. Dazu gehört auch die Ertragsentwicklung, die das Unternehmen bei vorausschauender Betrachtung aus der Sicht des maßgeblichen Stichtages zu erwarten hatte. Mitberücksichtigt werden muss bei dieser Bewertung aber auch, dass die von der Gesellschaft erwirtschafteten Erträge zum großen Teil auf persönlichen Leistungen der mitwirkenden Gesellschafter beruhen dürften. Allem Anschein nach ist der Kapitaleinsatz bei dem Versicherungsmakler-Unternehmen, um das es hier geht, nur von untergeordneter Bedeutung; sein geschäftlicher Erfolg dürfte vielmehr im wesentlichen von den Kenntnissen, Verbindungen, Fähigkeiten und dem Einsatz der Gesellschafter und dem hierauf gegründeten Ruf des Unternehmens abhängen. Unter diesen Umständen kann es nicht einfach darum gehen, die Gewinnerwartungen, die am Stichtag aus der Sicht von Fachleuten gerechtfertigt waren, zu kapitalisieren. Diese sind vielmehr in Beziehung zu setzen zu den durchschnittlichen Verdienstaussichten, die eine zum Eintritt in die Gesellschaft geeignete Person mit vergleichbarer Vorbildung hätte, wenn sie nicht in die Gesellschaft einträte. Nur die Differenz zwischen beiden Werten, also nur der Mehrwert, den der Gesellschafter mit seinem Gesellschaftsanteil dadurch in Händen hat, dass er seine Arbeitskraft gerade innerhalb der Gesellschaft mit überdurchschnittlichem Einkommen und nicht außerhalb der Gesellschaft mit durchschnittlichen Bezügen einsetzt, vermag einen Anhalt dafür zu bieten, wie hoch die gemäß § 251 BGB geschuldete gerechte Entschädigung sein muss. Bei der Ermittlung dieser Entschädigung bewegt sich das Berufsgericht im Bereich von § 287 ZPO, dessen Möglichkeiten hier voll auszuschöpfen sein werden. Gleichwohl erscheint die Zuziehung eines branchenkundigen Bewertungssachverständigen trotz der Erleichterungen, die dem Tatrichter im Rahmen von § 287 ZPO zur Verfügung stehen, geboten.

Auch soweit das Berufsgericht dem Feststellungsantrag des Kläger stattgegeben hat, kann sein Urteil nicht bestehen bleiben. Die Entscheidung ist auch insoweit von der Rechtsauffassung zum Umfang des Schadensersatzanspruchs des Klägers beeinflusst, die der Senat nicht zu billigen vermag. Im übrigen ist nach den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich, dass bei einer Bemessung des dem Kläger zustehenden Schadensersatzes nach den oben entwickelten Grundsätzen noch Raum bleibt für die Annahme, weitere Einbußen des Kläger seien in dem Maße wahrscheinlich, das für eine positive Feststellung eines entsprechenden Anspruchs materiellrechtlich vorauszusetzen ist. Entsprechendes gilt auch für die Entscheidung des Berufsgerichts über die vom Beklagten erhobene negative Feststellungswiderklage. Das Berufsgericht versteht diese Widerklage nach der Umstellung der Begründung für die Klage jetzt anscheinend dahin, dass der Beklagten die Festlegung einer Art Höchstgrenze für die Zahlungen wünscht, die er insgesamt an den Kläger zu entrichten haben wird. Ob dies wirklich dem Willen des Beklagten entspricht, bedarf weiterer Erörterung durch das Berufsgericht Im übrigen wäre, wenn der vom Kläger behauptete und vom Beklagten verneinte Anspruch, soweit er über 1,5 Mio. DM hinausgeht, zur Zeit nicht besteht, wie das Berufsgericht annimmt, die Widerklage, die gerade auf die Feststellung eines derartigen Nichtbestehens gerichtet ist, insoweit entgegen der Meinung des Berufsgericht zur Zeit begründet. Mit der Abweisung als zurzeit unbegründet wäre nach der Rechtsprechung des BGH womöglich umgekehrt sogar das derzeitige Bestehen einer solchen Forderung rechtskraftfähig festgestellt. Für den Fall der Feststellungsklage bei noch nicht abgeschlossener Schadensentwicklung sind auch die Urteile des BGH vom 22. 3. 1983 und vom 30. 3. 1983 zu berücksichtigen.