Sachenrecht

Im Gegensatz zum Schuldrecht, das die rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen Menschen regelt, sind im Sachenrecht dingliche Rechte geregelt.

Es wird von dinglichen Rechten gesprochen, wenn die Herrschaftsrechte einer Person über Sachen gemeint sind. Hier wird Besitz, Eigentum und beschränkte dingliche Rechte unterschieden. Dabei wird unter beschränkten dinglichen Rechten das einzelne Nutzungs-, Verwertungs-, oder Sicherungsrecht an einer Sache verstanden. Das Sachenrecht ist überwiegend im dritten Buch des BGB geregelt. Hierzu werden in den §§ 90 -103 BGB einzelne allgemeine Bestimmungen getroffen. Das Abstraktionsprinzip ist Grundlage für die Trennung von Schuld- und Sachenrecht. Somit sind dingliche Rechte gegenüber jedermann gültig. So kann ein Eigentümer grundsätzlich jeden von seinem Grundstück verjagen. Es im Gegensatz zu den relativen Rechten des Schuldrechts um absolute Rechte. Die relativen Rechte des Schuldrechts entfalten nur an den am Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligten ihre Wirkung.

Aus der Absolutheit der dinglichen Rechte geht das Publizitätsprinzip hervor. Danach muss die Offenkundigkeit für jedermann gewährleistet werden. Jeder muss wissen, wie es um die dingliche Lage bestellt ist, da das dingliche Recht gegenüber jedermann wirkt. Die Publizität geht bei beweglichen Sachen aus dem Besitz hervor. Bei Grundstücken wird die Publizität durch das Grundbuch beim Amtsgericht gewährleistet. Hier werden die Rechte eingetragen.

Der Grundsatz der Bestimmtheit gibt vor, dass immer klar sein muss, wer Eigentümer der Sache ist und welchen Umfang diese Eigentumsrechte haben.

Nach dem Spezialitätsgrundsatz können dingliche Rechte nur an einzelne Sachen nicht jedoch an Sachgemeinschaften bestehen.

Für das Sachenrecht gilt der Typenzwang. Hiernach werden die Vertrags- und Gestaltungsfreiheiten eingeschränkt, um möglichst große Rechtsklarheit und Sicherheit im Rechtsverkehr zu gewährleisten. Es können keine weiteren dinglichen Rechte neben den gesetzlichen geschaffen werden. Somit zeichnet sich das Sachenrecht durch eine gewisse Rigidität aus.

Im Sachenrecht werden die materiellen Gegenstände bestimmten Personen zugeordnet, die quasi die Herrschaft über die Sachen ausüben. Das dritte Buch des BGB ist das Sachenrecht, das also die Rechte der Eigentümer bzw. Besitzer darstellt. Zusätzlich wird dargestellt, wie Besitz oder Eigentum erworben oder verloren wird. Im Sachenrecht gibt es keine Vertragsfreiheit. Stattdessen regelt das Sachenrecht im Einzelnen, wie das Verhältnis der Personen zu den Sachen aussehen kann. Diese Berechtigungen sind im Einzelnen:

- Besitz,

- Eigentum,

- Hypothek,

- Grundschuld,

- Erbbaurecht,

- Vorkaufsrecht,

- Vormerkung.

Diese dinglichen Rechte sind gegenüber jedermann wirksam.

Im Grundgesetz, Artikel 14, gibt es eine Eigentumsgarantie. Das zeigt, dass das Eigentum als sehr wichtig angesehen wird. Jedoch kann man im Grundgesetz, Artikel 14 Absatz 2, auch lesen Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Dieser Satz wurde in letzter Zeit jedoch allzu oft vergessen.

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