Sachlicher Inhalt

Welchen sachlichen Inhalt die Veränderungssperre haben kann, ist in Abs. 1 Nm. 1 und 2 abschließend geregelt. Den Betroffenen dürfen mangels gesetzlicher Ermächtigung keine weitergehenden Beschränkungen auferlegt werden. Jedoch kann sich die Veränderungssperre auf einen Teil der dort vorgesehenen Verbote beschränken. Da auch ein Bedürfnis und die Wahrung der Verhältnismäßigkeit materielle Voraussetzungen einer Veränderungssperre sind, darf die Gemeinde die in Abs. 1 Nm. 1 und 2 vorgesehenen Verbote nur erlassen, soweit dies zur Sicherung der im Werden befindlichen Planung erforderlich ist. In der Regel jedoch wird die Gemeinde im Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre noch nicht voraussehen können, welche späteren Veränderungen des Plangebietes, insbesondere aufgrund eingehender Baugesuche, und damit welche konkreten Planungserschwernisse im Einzelfall zu befürchten sind. Darum wird sie angesichts der abstrakten Gefahr grundsätzlich sämtliche in Nm. 1 und 2 vorgesehenen Verbote in die Sperre aufnehmen dürfen, zumal im Satzungsbeschluss keine Ausnahmen vorgesehen werden können. Die Veränderungssperre dient nicht nur der Verhinderung von Vorhaben, denen die Festsetzungen des zu erwartenden Bebauungsplan entgegenstehen, sondern sichert die Durchführung der Planung. Die Veränderungssperre rechtfertigt und hat damit regelmäßig ein generelles Veränderungsverbot zur Folge. Als zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums ist sie grundsätzlich vier Jahre entschädigungslos hinzunehmen, womit jedoch nicht ausgeschlossen ist, dass eine Sperre schon vorher rechtswidrig wird und - so die Rspr. des BGH - ein entschädigungspflichtiger enteignungsgleicher Eingriff vorliegt. Zur Neukonzeption der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie demgegenüber durch das BVerfG und den vom BGH hieraus richterlich gezogenen Folgerungen. Immerhin lässt sich die bisherige Abgrenzung von entschädigungspflichtigem enteignungsgleichem Eingriff und entschädigungsloser Eigentumsinhaltsbestimmung durch den BGH auch nach wie vor über Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG auf eine der Rspr. des BVerIG entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage stellen. Um die Ausführung von Vorhaben u. a., die der vorgesehenen Planung voraussichtlich nicht widersprechen, im Einzelfall nicht unangemessen zu verzögern, hat der Gesetzgeber in Abs. 2 für die Baugenehmigungsbehörde die Zulassung von Ausnahmen im Einvernehmen mit der Gemeinde vorgesehen; dadurch kann dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, soweit dies im Beschluss über die Veränderungssperre noch nicht möglich war, immer noch im Baugenehmigungsverfahren Rechnung getragen werden.

Da der Beschluss über die Veränderungssperre für den Bürger möglichst aus sich heraus verständlich sein sollte, empfiehlt es sich, die Verbote des Abs.1 Nrn.1 und 2 in der Satzung ausdrücklich wiederzugeben, soweit sie Inhalt der Veränderungssperre werden sollen. Die Satzung kann aber auch ganz oder teilweise auf Abs. 1 Nrn.1 und 2 verweisen. Sie muss nur über den materiellen Umfang der Sperre eine eindeutige Aussage enthalten; ihr Inhalt ergibt sich aus dem Gesetz.

Vorhaben i. S. des § 29 nicht durchgeführt werden dürfen. Damit sind die Maßnahmen, die der Veränderungssperre unterliegen, an den Begriff des Vorhabens i. S. dieser Vorschrift angepasst worden. Der Vorschrift unterliegen Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. Zu den jeweiligen Begriffen Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Zum dabei vorauszusetzenden Merkmal der Dauer und zu dem der damit zusammenhängenden Ortsfestigkeit. Zur bebauungsrechtlichen Relevanz der baul. Anlage - ohne Rücksicht auf ev. Wertsteigerungen im Gegensatz zu Abs. 1 Nr.2 -; zur bauaufsichtlichen Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Anzeigebedürftigkeit. Der Durchsetzungsfähigkeit der Bebauungsgenehmigung gegenüber der Veränderungssperre steht gegenüber, dass die Bauaufsichtsbehörde unter den Voraussetzungen des § 14 auch Bebauungsgenehmigungen ablehnen kann. Damit ist der Sicherungszweck der Veränderungssperre gegenüber Bebauungsgenehmigungen ebenso erfüllt wie gegenüber Baugenehmigungen. Zur Frage, ob und inwieweit Werbeanlagen eine bauliche Anlage sind. Zur umfangreichen weiteren Kasuistik der Rspr. und Einzelbeispielen. Der Vorschrift sind somit im Gegensatz zu § I4 Abs. 1 Nr.3 BBauG, der nur die Errichtung, Änderung oder Beseitigung genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen erfasst hatte, auch eindeutig Nutzungsänderungen unterworfen, bei denen das Gebäude oder die bauliche Anlage als solche unverändert bleiben allerdings offen gelassen hat, inwieweit hierdurch der mögliche Inhalt von Veränderungssperren gegenüber dem früher geltenden Recht erweitert worden ist und - ohne diese sich zur Auslegung des früher geltenden § 14 Abs. 1 BBauG stellende Frage zu entscheiden - dazu neigt, dass bereits der in §14 Abs.1 Nr.3 BBauG 1976 enthaltene Tatbestand der Änderung genehmigungsbedürftig baulicher Anlagen auch Nutzungsänderungen erfasst hat, soweit sie unter §28 Abs.1 BBauG fielen. Von einer Nutzungsänderung im bebauungsrechtlichen Sinne ist immer dann auszugehen, wenn, die - jeder Art von Nutzung eigene - Variationsbreite der bestehenden Nutzung überschritten wird und wenn ferner durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt. Dafür genügt es, dass die Änderung die in §1 Abs.5 BauGB genannten Belange berühren kann. Die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung i. S. von Abs.3 ist demgegenüber immer dann, aber auch nur dann anzunehmen, wenn keine Nutzungsänderung i. S. von §29 Satz 1 vorliegt. Beispiele für Nutzungsänderungen. Soll ein für den Großhandel genehmigtes Gebäude für den Einzelhandel genutzt werden, so stellt dies eine Nutzungsänderung i. S. des § 29 dar. Änderung der Nutzung eines Ladenraumes in eine Spielhalle. Umwandlung eines Kinos in eine Spielhalle; die Annahme, dass bezüglich der von der Nutzung ausgehenden Störungen und Auswirkungen auf die Umgebung zwischen einem Kino und einer Spielhalle Unterschiede bestehen, ist geeignet, die Genehmigungsfrage neu aufzuwerfen. Ob die Vorhaben einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bauordnungs-Vorschriften. Diese Bindung des Geltungsbereichs der Vorschrift an die Notwendigkeit einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung, Anzeige oder Zustimmung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Schon aus kompetenzrechtlichen Gründen mit der in §29 Satz 1 BBauG enthaltenen Anknüpfung an ein landesrechtlich vorgesehenes bauaufsichtliches Genehmigungsverfahren eine nur begrenzte Dispositionsbefugnis der Länder verbunden - begrenzt insofern, als dem Bundesgesetzgeber bei Erlass des BBauG bekannt war, dass die Länder auf ein Baugenehmigungsverfahren für bestimmte untergeordnete Vorhaben verzichteten. Für solche und ähnlich wenig bedeutsame Fälle, die bodenrechtlich von nur geringem Gewicht sind, dürfen daher die Länder die §§30 ff. - und das gleiche muss auch für §14 Abs. l Nr. 1 gelten - dadurch außer Anwendung lassen, dass sie auf eine bauaufsichtliche Genehmigung oder Zustimmung oder eine Anzeigepflicht verzichten; ein derart eingeschränkter Vorbehalt für landesrechtliche Regelungen ist - unbeschadet des Umstandes, dass der Begriff des Vorhabens in §29 BBauG bundesrechtlicher Art ist und keine Verweisung auf das Landesrecht enthält - verfassungsrechtlich zulässig, weil er die prinzipielle einheitliche bundesgesetzliche Regelung nicht in Frage stellt. Dass der Bundesgesetzgeber alle bodenrechtlich relevanten File von einigem Gewicht erfassen wollte und erdet hat, bestätigt §29 Satz 3 BauGB... Demgemäß muss der Landesgesetzgeber hei Genehmigungsfreistellungen stets die bundesrechtlichen Konsequenzen mitbedenken.