Sachmängelhaftung

1. Die Vorschriften über die Sachmängelhaftung im Mietrecht verdrängen jedenfalls dann die Bestimmungen über anfängliche Unmöglichkeit, wenn die Mietsache dem Mieter überlassen worden ist.

2. Neben der mietrechtlichen Gewährleistungshaftung aus §§ 537ff. BGB kommt eine aus Mängeln der Mietsache abgeleitete Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss nicht in Betracht. Urt. vom 28. 11. 1979 - VIII ZR 302/78 (München)- NJW 1980, 777 = MDR 1980, 306 = JZ 1980, 794

1. a) Die Verpflichtungserklärung einer Gemeinde, innerhalb bestimmter Frist einen Bebauungsplan aufzustellen, ist nichtig.

b) Der Beamte, der eine solche Verpflichtungserklärung abgibt, hat dem Empfänger der Erklärung gegenüber die Amtspflicht, die Zulässigkeit der Verpflichtungserklärung sorgfältig zu prüfen.

c) Der in 307 I 2 BGB enthaltene Rechtsgedanke findet auf die Amtshaftung (§ 839 BGB) keine Anwendung.

2. Zur Zulässigkeit einer privatrechtlichen Vereinbarung, mit der eine Gemeinde als Verkäuferin von Bauerwartungsland die künftige Nutzbarkeit der Grundstücke als Bauland gewährleistet.

Anmerkung bei Nr. 112 zu GrundG Art. 34

1. Der Schlußerbe des sogenannten Berliner Testaments hat vor dem Tode des längstlebenden Ehegatten (Erblassers) kein übertragbares Anwartschaftsrecht.

2. Die Verpflichtung eines Erbanwärters gegenüber dem Erblasser zum Abschluß eines Erbverzichtsvertrags endet - wenn man ihre rechtliche Möglichkeit bejaht - jedenfalls mit dem Tode des Erblassers.

1. Die Übertragung des in einem gemeinschaftlichen Testament einem Abkömmling zugewandten Erbteils an seine als Miterben berufenen Geschwister zu Lebzeiten des Erblassers kann in einen Erbverzicht zugunsten des Erblassers dieser Geschwister umgedeutet werden, wenn der Erblasser den Erklärungen zugestimmt hat und diese den hierfür bestehenden Formvorschriften genügen.

2. Verzichtet ein Abkömmling infolge vollständiger Abfindung auf einen ihm zugewandten Erbteil, dann besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass seine Abkömmlinge für diesen Fall nicht als Ersatzbedachte berufen sind.

a) Zur Frage, ob das Darbieten des Anblicks, der durch das Abstellen von Gebraucht- und Schrottfahrzeugen sowie den Betrieb einer Autohalle hervorgerufen wird, eine nach § 1004 BGB abzuwehrende Beeinträchtigung des Eigentums an einem benachbarten, mit einem Hotel bebauten Grundstück darstellt.

b) Geben die Vertragspartner eines Grundstückskaufvertrages zwecks Steuerersparnis im notariellen Vertrag einen geringeren Kaufpreis an als den mündlich tatsächlich vereinbarten, so erstreckt sich die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs aus dem als Scheingeschäft (§ 117 BGB) nichtigen notariellen Vertrag auch bei späterer Heilung des Formmangels des daneben mündlich abgeschlossenen Vertrags durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch (§ 313 Satz 2 BGB) nicht auf den mündlich vereinbarten Auflassungsanspruch.

c) Wird der Formmangel eines mündlich abgeschlossenen Grundstäckskaufvertrags durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch geheilt (§ 313 Satz 2 BGB), so wirkt die Heilung nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück. Die tatsächliche Vermutung, dass in einem solchen Fall die Vertragspartner einander das gewähren wollen, was sie sich bei Vertragsschluß zu gewähren beabsichtigen, hat nicht zur Folge, dass hinsichtlich einer Auflassungsvormerkung mit Wirkung gegen Dritte das Bestehen eines Auflassungsanspruchs für die Zeit des Vertragsschlusses fingiert würde.