Sachschaden

Der neugefasste § 3 III MBUB 1966 regelt den Fall, dass der Zeitpunkt, in dem der Sachschaden eingetreten ist, nicht festgestellt werden kann. Der Wortlaut der Bestimmung sagt nichts darüber aus, auf welche Personen und deren Kenntnisse oder Fähigkeiten es hinsichtlich der Möglichkeit, den Sachschaden festzustellen, ankommt.

Dass auch eine Regelung dieser Fragen notwendig war und ist, ergibt sich aus der - für den vorliegenden Fall nicht anwendbaren - Fassung der AMBUB 1976: Dort ist auf die Person des Versicherungsnehmers und auf den Zeitpunkt abgestellt, von dem an der nach den anerkannten Regeln der Technik den Sachschaden frühestens erkennen konnte; dabei kommt es aber nur auf diejenigen technischen Kenntnisse an, die der Versicherungsnehmer als Betreiber der Maschine mindestens besitzen muss.

Der Wortlaut des § 3 III MBUB 1966 zwingt nicht dazu, für dieser Bestimmung unterliegende Fälle zu Lasten des Versicherungsnehmers einen strengeren Maßstab anzulegen. Es entspräche nicht dem erkennbaren Sinn und Zweck der Versicherungsbedingungen, insoweit auf die Kenntnisse und Fähigkeiten später hinzugezogener Sachverständiger, also auf einen objektiven Maßstab bei höchstmöglichen Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten, abzustellen. Versicherungsverhältnisse müssen möglichst klar geregelt und in ihren Auswirkungen für die Beteiligten überschaubar sein. Insbesondere muss ohne vermeidbare Schwierigkeiten und ohne unzumutbaren zeitlichen und wirtschaftlichen Aufwand festzustellen sein, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist und ob der Versicherer die Leistung zu erbringen hat, gegebenenfalls in welchem Umfange. Daran hat nicht nur der Versicherungsnehmer, sondern gerade auch der Versicherer ein Interesse, um den Aufwand seines Geschäftsbetriebes bei der Schadensabwicklung gering halten zu können. Zu den Zielen von Versicherungsbedingungen gehört es, Rechtsstreitigkeiten möglichst zu vermeiden. Bei ihrer Auslegung ist deshalb davon auszugehen, dass sie keine Regelung bezwecken, die einen Rechtsstreit über die Leistungspflicht des Versicherers zumindest nahe legt. Dem Ziel, solche gerichtliche Verfahren möglichst auch in den Fällen zu vermeiden, in denen die Höhe der Versicherungsleistung von sachkundigen Ermittlungen und Wertschätzungen abhängt, dienen die in den Bedingungen verschiedener Versicherungszweige geregelten Sachverständigen-Verfahren, hier also § 12 MBUB. Diese Bestimmung ist anlässlich der Ergänzung der Bedingungen im Jahre 1966 nicht geändert worden. Sie sieht das Sachverständigenverfahren nur für die Feststellung der Höhe des Unterbrechungsschadens vor. Die Ausdehnung auf sonstige Feststellungen bedarf besonderer Vereinbarung, die von keinem Vertragspartner erzwungen werden kann. Auch im vorliegenden Falle ist das Sachverständigenverfahren durch Vereinbarung der Parteien nur auf die Frage der Ursache des Sachschadens, nicht aber auf Feststellungen darüber ausgedehnt worden, wann dieser Schaden eingetreten sei. Diese unvollkommene Regelung der MBUB erklärt sich daraus, dass sie insoweit unverändert aus den FBUB übernommen worden war. In den Fällen eines Brandes, Blitzschlages oder einer Explosion ist aber ein Zweifel über den Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens in der Regel nur insoweit möglich, als es sich um Stunden oder allenfalls Tage handeln kann; derartige Zweifel spielen jedenfalls für die Haftzeit einer Betriebsunterbrechungsversicherung keine nennenswerte Rolle. Die Besonderheit eines verdeckten Maschinenschadens, also eines Schadens, der - wie hier - erst nach monate- oder sogar jahrelang fortlaufendem Betrieb der Maschine entdeckt wird, bedarf in der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung keiner Regelung und ist deshalb auch in den MBUB bis zum Jahre 1966 nicht geregelt gewesen.

Als im Jahre 1966 diese verdeckten Schäden erstmals ausdrücklich durch die Ergänzung von § 3 III MBUB in die Versicherungsbedingungen einbezogen worden sind, ist die Regelung des Sachverständigenverfahrens nicht geändert oder ergänzt worden. Dieser Umstand spricht dafür, dass bei der Aufstellung der geänderten Bedingungen die Frage der Feststellung des Zeitpunktes, in dem der Sachschaden eingetreten ist, nicht dem typischen Beurteilungsbereich qualifizierter Sachverständiger, sondern - jedenfalls in der Regel - dem Erkenntnisbereich der Beteiligten zugeordnet worden ist. Daraus folgt, dass es nicht darauf ankommen sollte, ob ein Sachverständiger rückblickend aufgrund eingehender Untersuchungen die Möglichkeit hatte, diesen Zeitpunkt festzustellen, sondern darauf, ob der Versicherungsnehmer bzw. dessen Repräsentant als Betreiber der Maschine diese Feststellung treffen konnte. Dafür, dass diese den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdende Regelung schon bei der unvollkommenen Änderung der MBUB 1966 beabsichtigt und gemeint war, spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass diese Regelung in der Neufassung der Bedingungen durch die AMBUB 1976 in sprachlich präzisierter Form übernommen worden ist. Die AMBUB 1976 bezweckten keine grundlegende Änderung der Versicherungsbedingungen; es handelte sich vielmehr nur um eine Überarbeitung zur Anpassung an die Neufassung der AMB und zur Beseitigung von Unklarheiten und Mängeln der bisherigen MBUB.

Aus alledem ergibt sich, dass § 3 III MBUB 1966 bei allen verdeckten Maschinenschäden den Beginn der Haftzeit auf den Zeitpunkt der Entdeckung dieser Schäden hinausschieben sollte, wenn nicht der Versicherungsnehmer den Schaden schon früher kannte oder hätte entdecken können.

Diese mit dem Wortlaut der Bedingungen zu vereinbarende und allein ihrem Zusammenhang und Zweck - insbesondere auch den technischen Voraussetzungen des Versicherungszweiges - entsprechende Auslegung dient den berechtigten Interessen nicht nur des Versicherungsnehmers, sondern auch des Versicherers. Sie führt zur Erleichterung der Abwicklung von Schadensfällen, ohne den Versicherer in bei Vertragsschluss nicht vorhergesehener Weise zu belasten. Die Haftzeit, um die es im vorliegenden Falle alleine geht, stellt wirtschaftlich eine Begrenzung der Höhe der Versicherungsleistung in der Betriebsunterbrechungs-Versicherung dar. Die Betriebsunterbrechung während der ganzen vertraglich vereinbarten Haftzeit ist das versicherte Risiko, auf das der Versicherer sich einstellen muss und bei Vertragsschluss eingestellt hat. Sein berechtigtes Interesse geht nur dahin, dass der Versicherungsnehmer sich nicht nach Entdeckung des Sachschadens für die Unterbrechung einen für ihn besonders günstigen, für den Versicherer aber möglicherweise mit höheren Aufwendungen verbundenen Zeitraum aussucht. Diesem Interesse ist durch das Merkmal des Feststellungskönnens nach § 3 III MBUB im Sinne der vorgenannten Auslegung und seit 1976 durch die Neufassung der AMBUB in angemessener Weise Rechnung getragen.