Sachverwalter

Ein von einer Vertragspartei bestellter Sachverwalter, der in besonderem Maße das persönliche Vertrauen des Vertragsgegners in Anspruch nimmt und von dessen Entscheidung nach den gegebenen Umständen der Abschluss des beabsichtigten Rechtsgeschäfts maßgeblich abhängt, muss für die Verletzung von Pflichten aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis auch dann selbst einstehen, wenn er bei den Vertragsverhandlungen nicht als Vertreter der einen Partei aufgetreten ist, sondern wenn er lediglich seine dem Verhandlungsgegner mitgeteilte Zustimmung zu dem Vertragsschluss gegeben und dadurch den Entschluss des anderen Teils, sich auf das Geschäft einzulassen, entscheidend beeinflusst hat.

Anmerkung: Die Eheleute S. ließen ein 6geschossiges Wohn- und Geschäftshaus errichten. Da sie in finanzielle Bedrängnis gerieten, beauftragten sie den Beklagten mit der finanziellen Betreuung des Bauvorhabens und übertrugen ihm umfassende Befugnisse; u. a. sollten weitere Bauarbeiten jeweils nur mit seiner Zustimmung ausgeführt werden. In der Folgezeit wurde die Klägerin mit Metallbauarbeiten betraut. Auf ihr Verlangen nach einer Abschlagszahlung wies der Beklagten darauf hin, dass sie nach dem Vertrag den Werklohn erst nach Fertigstellung und Abnahme der Arbeiten verlangen könne; sobald die geprüfte

Schlussrechnung vorliege, werde ihre Forderung beglichen. Die Klägerin führte darauf hin die Arbeiten aus. Ihre Werklohnforderung von ca. 18 000 DM wurde nicht bezahlt, weil die erforderlichen Mittel nicht mehr vorhanden waren.

Die gegen den Beklagten gerichtete Schadensersatzklage hatte Erfolg.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGHhaftet im Falle eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen grundsätzlich nur der Vertretene, nicht der Vertreter. Doch kann auch der Vertreter ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn ihm von dem Vertragsgegner persönliches Vertrauen entgegengebracht wurde oder wenn er an dem Abschluss des Vertrags ein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte.

Nun lag hier allerdings kein Fall der Vertretung vor. Der Werkvertrag wurde von den Bauherren abgeschlossen. Der Beklagte hatte auch kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an dem Vertragsschluss in dem Sinne, dass er gleichsam in eigener Sache verhandelt hat. Er ist dem Kläger gegenüber auch nicht in einer Weise entgegen getreten, die eine Gleichbehandlung mit einem künftigen Vertragspartner rechtfertigen könnte. Die maßgebende Frage, auf die der BGH abstellt, war, ob der Beklagten nicht auch dann für ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet, weil er - wenn auch nicht als Vertragspartner oder dessen Vertreter - in besonderem Maße das persönliche Vertrauen der Kläger in Anspruch genommen und dadurch deren Entschluss, die Arbeiten ohne Anzahlung vorzunehmen, maßgebend beeinflusst hat.

Einen solchen besonderen Vertrauenstatbestand hat der BGH im vorliegenden Fall angenommen. Es bestanden ernsthafte Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bauherren. Der Beklagten war, wie die Kläger wusste, ihr finanzieller Sachverwalter, von dessen Genehmigung die Vergebung der Arbeiten abhing. Daher ist es nach Auff. des BGH auch gerechtfertigt, den Beklagten wie einen Vertreter zu behandeln. Denn aus der Sicht des Vertragsgegners und auch eines objektiven Dritten kann es letztlich keinen Unterschied machen, ob der Beklagten als Vertreter aufgetreten oder sich aber im Hintergrund gehalten, tatsächlich aber alle Fäden des Vertragsschlusses in den Händen gehalten hat. Entscheidend ist dabei, dass die Kläger unstreitig ohne die Zusicherung des Beklagten, er werde nach Einreichung der Schlussrechnung und Abnahme befriedigt werden, den Auftrag nicht durchgeführt hätte.

Unter diesen Umständen war der Beklagten den Kläger gegenüber verpflichtet sie über alle Umstände aufzuklären, die für ihren Entschluss, den Auftrag durchzuführen, von entscheidender Bedeutung waren. Dazu gehört auch die Wahrscheinlichkeit einer fristgemäßen Erfüllung des Vertrags durch die Bauherren.