Sanierungsmaßnahmen

Die Beseitigung von Einwirkungen und Bodenbelastungen kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Gegenstand von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen nach den §§ 136 ff. sein, und zwar

- als Bestandteil einer umfassenderen Sanierung eines größeren Gebiets oder

- als speziell auf die Beseitigung der Einwirkungen oder Bodenbelastungen gerichtete Sanierungsmaßnahme.

Bereits im Zuge der Beratungen zur StBauFGNovelle von 1984 hat der Deutsche Bundestag darauf hingewiesen, dass der Begriff der städtebaulichen Sanierung seit der Verabschiedung des StBauFG im Jahre 1971 eine inhaltliche Ausweitung erfahren habe und nicht nur auf Maßnahmen mit primär wohnungswirtschaftlicher Art beschränkt sei, sondern z.B. auch die Aufbereitung brachliegender Gewerbeflächen zum Gegenstand haben könne. Dies ist bei den Beratungen zum BauGB bekräftigt worden. Dabei wird ausdrücklich auch die Aufbereitung von Flächen mit Altlasten als Fall der städtebaulichen Sanierung genannt.

Formellrechtliche Voraussetzung für die Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen ist die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets durch Satzung. Dem Satzungsbeschluss müssen vorbereitende Untersuchungen vorausgegangen sein.

Ein Gebiet kann als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt werden, wenn

- städtebauliche Mißstände i. S. von § 136 Abs. 2 und 3 vorliegen,

- ein qualifiziertes öffentliches Interesse an der Sanierung vorliegt und

- Aussicht auf Durchführung innerhalb eines absehbaren Zeitraums besteht.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, so besteht ein Zwang zur Anwendung der §§ 136f f. Städtebauliche Mißstände liegen vor, wenn das Gebiet nach seiner Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen. Zumindest der zuletzt genannte Fall kann gegeben sein, wenn ein Gebiet wegen vorhandener Einwirkungen oder Bodenbelastungen keiner neuen städtebaulichen Nutzung zugeführt werden kann. Wesentliche Voraussetzung für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen ist deren Einbindung in eine die gesamte Maßnahme umgreifende städtebauliche Planung. Im Rahmen der städtebaulichen Sanierung ist die Gemeinde für die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen verantwortlich. Zu den Ordnungsmaßnahmen gehören sowohl die Freilegung von Grundstücken als auch alle sonstigen Maßnahmen, die notwendig sind, damit Baumaßnahmen durchgeführt werden können. Die Freilegung von Grundstücken umfasst auch die Beseitigung von umweltgefährdenden Stoffen im Boden. Eine Gemeinde ist allerdings nur verantwortlich, wenn und soweit ein speziell Verantwortlicher nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht herangezogen werden kann. Städtebäuliche Sanierungsmaßnahmen können nach Maßgabe der gemäß § 245 Abs. 11 weiter anzuwendenden Vorschriften des StBauFG und der Förderungsprogramme der Länder gefördert werden.

Nachrichtliche Übernahme von Festsetzungen nach anderen Vorschriften und von Denkmälern

Gemäß § 9 Abs. 6 werden im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen:

- Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften und

- Denkmäler nach Landesrecht.

Die Anwendungsbereiche beider Alternativen schließen sich nicht aus, sondern verhalten sich zueinander wie sich teilweise überschneidende Kreise. Die Rechtsstellung der Denkmäler i. S. der Alternative 2 beruht nur zum Teil auf besonderen Festsetzungen nach dein jeweils maßgebenden Denkmalschutzrecht; daneben gibt es Denkmäler, bei denen der Schutz nicht durch eine Festsetzung, sondern unmittelbar durch Gesetz begründet wird. Bei der Übernahme des § 9 Abs. 6 aus dem BBauG wurde der Anwendungsbereich der Vorschrift um die Denkmäler nach Landesrecht erweitert, um auch die zuletzt genannten Denkmäler zu erfassen. Die nachrichtlichen Übernahmen i. S. von § 9 Abs. 6 haben Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Gegenstand, die die Gemeinde bei der Aufitellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans im Plangebiet vorfindet. Die betreffenden Regelungen werden nicht erst mit dem Bebauungsplan konstitutiv getroffen, sondern bestehen bereits unabhängig vom Bebauungsplan auf Grund anderweitiger Entscheidungen. Hierdurch unterscheiden sich die nachrichtlichen Übernahmen von den

- städtebaulichen Festlegungen nach § 9 Abs. 1 bis 3;

- Festsetzungen von Fachplanungen;

- Festsetzungen nach Landesrecht.

Nachrichdich übernommen werden die Ergebnisse rechtlicher Entscheidungen. Dies unterscheidet die nachrichtlichen Übernahmen von den Kennzeichnungen nach § 9 Abs. 5, die Vorgegebenheiten tatsächlicher Art zum Gegenstand haben. Die nachrichtliche Übernahme nach § 9 Abs. 6 soll eine umfassende Orientierung über alle raumrelevanten Regelungen und Verhältnisse im Geltungsbereich des Bebauungsplans ermöglichen. Sie erfolgt, um das Verständnis für den Bebauungsplan und für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen zu erleichtern. Gewährleistet werden soll darüber hinaus aber auch eine formelle Koordination. Eine vergleichbare, wenn auch in Einzelheiten abweichende Übernahmevorschrift enthält §5 Abs. 4 far den Flächennutzungsplan. Im Gegensatz zu § 5 Abs. 6 unterscheidet § 9 Abs. 6 nicht zwischen festgesetzten Planungen und sonstigen Nutzungsregelungen einerseits und in Aussicht genommenen Festsetzungen und Planungen andererseits, sondem stellt nur auf Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften ab.