Sanierungsrecht

Verhältnis der Veränderungssperre zum Sanierungsrecht - Die Vorschriften über die Veränderungssperre sind nach § 14 Abs. 4, der 12 anstelle des bisherigen §6 Abs. 2 StBauFG getreten ist, nicht anzuwenden, soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 besteht. Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes erfolgt insoweit nach § 142 Abs. 3 Satz 1 durch Satzung der Gemeinde, in der das Sanierungsgebiet zu bezeichnen ist. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 bedürfen die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Das Genehmigungserfordernis erfüllt insoweit ebenso wie nach bisherigem Recht eine entsprechende Aufgabe, wie sie im allgemeinen Städtebaurecht die Veränderungssperre erfüllt. In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet finden darum keine Anwendung. Statt dessen darf nach § 145 Abs. 2 die Genehmigung versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben..., der Rechtsvorgang oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen der Sanierung zuwiderlaufen würde. Den Gemeinden einen angemessenen Zeitraum für die Verwirklichung ihrer Sanierungsziele bis zur Aufstellung eines Sanierungsraums einzuräumen. Darüber hinaus kommt der Vorschrift auch eine vorbeugende Schutzfunktion zu. Die Betroffenen sollen nicht Dispositionen treffen, die sich möglicherweise bei weiterem Fortgang der Sanierung als verfehlt erweisen. Im städtebaulichen Entwicklungsbereich die Voraussetzungen für die förmliche Festlegung eines Entwicklungsbereichs aufführt, nicht in das BauGB übernommen worden ist, können zwar in Zukunft keine neuen Entwicklungsbereiche mehr förmlich festgelegt werden; aufgrund von § 165 ist aber die Abwicklung bereits eingeleiteter Entwicklungsmaßnahmen ermöglicht worden - ist § 14 Abs. 4 entsprechend anzuwenden;

Ist aufgrund von § 142 Abs. 4 die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 in der Sanierungssatzung ausgeschlossen worden - vereinfachtes Sanierungsverfahren -, ergibt sich aber nachträglich die Notwendigkeit einer Sicherung der Sanierungsplanung, kann die Genehmigungspflicht durch Satzungsänderung, die der Anzeige bedarf, wieder eingeführt werden. Bis dahin kann von der Veränderungssperre nach § 14 Gebrauch gemacht werden, was aber den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans voraussetzt.

Verzahnung mit anderen Vorschriften - Bzgl. der Sperre zur Sicherung der Infrastruktur. Die Vorschrift ist durch das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8.12.1986 aufgehoben worden. Sie hatte bisher in der Praxis mit Rücksicht auf ihren geringen Anwendungsbereich und ausreichende Regelungen in anderen Rechtsbereichen nur geringe Bedeutung erlangt.

Nach § 19 Abs. 1 bedarf die Teilung eines Grundstücks zu ihrer Wirksamkeit innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs einer Veränderungssperre, ebenso wie schon nach bisherigem Recht, der Genehmigung. Dadurch soll - und sollte auch zuvor durch die BBauG-Novelle 1976 - gewährleistet werden, dass möglichst frühzeitig eine Beeinträchtigung der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans durch Grundstücksteilungen verhindert werden. Die Verweisung in § 20 Abs. 1 Nr. 4 auf § 14 Abs. 2 Satz 1 stellt klar, dass trotz Entgegenstehen einer Veränderungssperre eine Teilungsgenehmigung unter den gleichen Voraussetzungen erteilt werden kann, unter denen Ausnahmen von einer Veränderungssperre zulässig sind.

Zur Verfugungs- und Veränderungssperre nach § 51: Grundsätzlich steht eine Veränderungssperre zwar der Entstehung einer Erschließungs-Beitragspflicht entgegen, denn nach § 133 Abs. 1 unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht erst dann, wenn sie baulich genutzt werden dürfen. Sie steht der Erhebung von Erschließungsbeiträgen jedoch.

Dies hat zur Folge, dass die Behörden sich an der getroffenen Wahl zwischen Bebauungsplan und Planfeststellung lassen müssen und nicht die Vorteile des Bau.GB und FStrG kumulativ beanspruchen dürren. Daraus folgt, dass durch einen Bebauungsplan, der den Bau einer Fernstraße vorsieht, keine Veränderungssperre nach §9a FStrG ausgelöst wird. Nach §176 BBauG galten Bausperren die nach den bisher gehenden 1: Vorschriften angeordnet worden waren, mit den bisherigen Wirkungen bis zu deren Ablaut weiter, längstens bis zur Dauer von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes, jedoch nicht über eine Gesamtdauer von vier Jahren hinaus, Die Vorschrift hat keine praktische Bedeutung mehr; sie ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.Nach Art.3 §2 Abs, 1 der NOvelle.BBauG 1976 erstreckte sieh, wenn bei ihrem Inkrafttreten eine Veränderungssperre bestand, deren Wirkung- auf die in §1:4. Abs. 1 Nr. 3 BBauG bezeichnete Beseitigimg genehmigungsbedürftiger baulicher Antagen, wenn die Gemeinde dies durch Änderung der Veränderungssperre beschlossen hatte. Nach § 234 Abs. I BauGB kann die Gemeinde, sofern vor dem 1.7.1987 eine Veränderungssperre bekannt gemacht worden ist, durch Änderung der Veränderungssperre die Anwendung von § 14 Abs. 1 BauGB beschließen.