Satzung

Welchen sachlichen Umfang die Satzung haben kann, ist in § 14 Abs. 1 Nr.1 und 2 und damit gesetzlich abschließend geregelt, wobei die Satzung im Einzelfall jedoch nicht sämtliche in § 14 Abs. 1 vorgesehenen Verbote enthalten muss; sie kann sich auf einige Verbote beschränken. Andererseits begegnet aber auch eine im Einzelfall uneingeschränkte wörtliche Übernahme beider Nummern des § 14 Abs. 1 oder eine Bezugnahme hierauf im Hinblick auf den zu wahrenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken, da in der Regel die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht zu übersehen vermag, welche konkreten Planungserschwernisse aufgrund eingehender Baugesuche zu befürchten sind. Enthält eine Veränderungssperre das Verbot, bauliche Anlagen zu beseitigen, muss allerdings bei ihrem Erlass ein Stand der Planung erreicht sein, der zumindest erkennen lässt, dass von der Gemeinde auch Erhaltungsgebote i. S. des §39h BBauG für den später zu erlassenden Bebauungsplan in Betracht gezogen werden.

Eine Wiedergabe des Inhalts von § 14 Abs. 2 u. 3 ist ebenso wenig wie bei Abs. 1 erforderlich, weil deren Geltung sich gleichfalls aus dem Gesetz eindeutig ergibt, kann aber ebenso wie bei Abs. l Nr. 1 und 2 zweckmäßig sein. Einer besonderen Aussage über die zeitliche Dauer der Sperre bedarf es grundsätzlich nicht, sondern nur dann, wenn die zweijährige Laufzeit nach §17 Abs. 1 Satz 1 nicht ausgeschöpft zu werden braucht.

Der gesetzlich vorgesehene Inhalt kann, soweit er Gegenstand der Satzung werden soll, entweder mit dessen Text wörtlich oder durch Bezugnahme auf die gesetzliche Vorschrift wiedergegeben werden. Somit reicht es nicht aus, wenn dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit erst durch Auskunftserteilung gemäß § 12 Satz 2 zweiter Halbsatz genügt wird. Der Satzungsinhalt muss aus sich heraus klar und unmissverständlich sein. Es ergibt sich dies auch daraus, dass die Veränderungssperre Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt. Wenn insoweit auch eine Bezugnahme auf §14 Abs. 1 u. 2 ausreichend ist, dürfte sich demnach die Aufnahme des nicht ohne weiteres allgemein bekannten Gesetzeswortlautes empfehlen. Andererseits ist dem Satzungsbeschluss im Gegensatz zum Bebauungsplan eine Begründung, in der die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Veränderungssperre darzulegen wären, nicht beizufügen. Es ist nicht etwa schon von Verfassungswegen geboten, dass alle Satzungen, die die grundgesetzlich gewährleistete Baufreiheit berühren, einer förmlichen Begründung bedürfen. Eine Begründung kann jedoch, etwa u. U. zum Nachweis des Sicherungsbedürfnisses, zweckmäßig sein. Über § 14 Abs. 1 hinausgehende Verbote können mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht als Satzungsinhalt beschlossen werden.

Räumlicher Geltungsbereich - Zum Inhalt der Satzung gehört auch deren räumlicher Geltungsbereich, der ebenfalls zweifelsfrei und bestimmt sein muss. Er bedarf also einer vollständigen räumlichen Umgrenzung und darf keine Lücken nach irgendwelchen Seiten enthalten. Da die Veränderungssperre nur für den künftigen Planbereich beschlossen werden kann, darf sie dessen Grenzen, aber auch das im Aufstellungsbeschluss nach §2 Abs. 1 Satz 2 festgelegte Gebiet nicht überschreiten; sie kann und muss u. U., wenn das Gesetz dies auch nicht ausdrücklich vorsieht, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des geringstmöglichen Eingriffs die Grenzen des künftigen Planbereichs unterschreiten und sich somit nur auf Teile hiervon erstrecken. Ihr räumlicher Geltungsbereich muss sich also insoweit nicht mit dem künftigen Planbereich decken, braucht es aber auch nicht. Er darf sich mit dem Geltungsbereich einer anderen Veränderungssperre nicht überschneiden; ist dies der Fall, so muss die frühere Satzung insoweit aufgehoben oder geändert werden. Die Veränderungssperre endet in jedem Fall an den Grenzen der Gemeinde, weil dort die Rechtssetzungsbefugnis der Gemeinde aufhört. Im Regelfall wird die Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich, und damit den räumlichen Geltungs-bereich der Veränderungssperre, ein zusammenfassendes Gebiet umschließen. In besonderen Fällen können aber auch auseinander liegende Gebiete als Geltungsbereich in Betracht kommen.

Tatsächliche Auswirkungen der Veränderungssperre können u. U. über den räumlichen Geltungsbereich hinausgehen, so können sich nachteilige Begleiterscheinungen, die sich z.B. in einer Lähmung der Bautätigkeit oder einem Sinken der Baulandpreise zeigen, auch über den räumlichen Geltungsbereich hinausreichen.

Die Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs kann - ebenso wie beim Bebauungsplan - erfolgen mittels Text als zulässigem Ausdrucksmittel durch

- Aufzählung der einzelnen Grundstücke im räumlichen Geltungsbereich mit ihrer katastertechnischen Bezeichnung

- zweifelsfreie Grenzbeschreibung oder mittels zeichnerischer Darstellung, wobei auch eine Kombination von Text und zeichnerischer Darstellung zulässig ist. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich dann in beiden Fällen auch aus der zeichnerischen Darstellung, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist und darum auf einer katasteramtlichen Planunterlage - durch Eintragung von Nordpfeil und Maßstabangabe - die für den Satzungsinhalt erforderliche Klarheit und inhaltliche Bestimmtheit ausreichend erkennen lassen muss. Im Unterschied zum Text ist die Legende nur eine Erläuterung der zeichnerischen Darstellung und hat somit lediglich in Verbindung mit letzterer rechtliche Bedeutung. Eine zweifelsfreie Grenzbeschreibung liegt nicht vor etwa in den Worten: östlich des Bahnhof A und nördlich der Straße B; denn daraus ist nicht zu ersehen und somit nicht hinreichend verständlich, wie weit sich der Geltungsbereich nach Osten und Norden erstrecken soll. Auch eine Verweisung auf den Flächennutzungsplan genügt nicht.

Zeitlicher Geltungsbereich - Das Inkrafttreten der Veränderungssperre kann, abgesehen von Abs. 2 Satz 1, nicht frei bestimmt werden. Tritt sie mit der Bekanntmachung in Kraft. Zur Rückwirkung von Veränderungssperren im Rahmen der Fehlerbehebung. Zur zeitlichen Dauer.