Satzungen

Bebauungspläne und Satzungen andererseits muss aber, auch mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, einen sachlichen Grund haben, der aber nur darin gesehen werden kann, dass die Genehmigung beim Flächennutzungsplan der Aufsichtsbehörde ein größeres Maß an Mitwirkung eröffnen soll. Käme es allein auf die Rechtskontrolle an, würde auch beim Flächennutzungsplan die Anzeige genügen, da sie nach Auffassung des Gesetzgebers zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit ausreicht. Nur im Hinblick auf den kondominialen Charakter der Flächennutzungsplanung lässt sich letzten Endes die aufsichtlich unterschiedliche Behandlung des Flächennutzungsplans und bestimmter Bebauungspläne einerseits und der aus einem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplänen andererseits schlüssig begründen. Dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die Flächennutzungsplanung der für die Plangenehmigung zuständigen Aufsichtsbehörde eine besondere Stellung hat einräumen wollen, ergibt sich auch aus § 214 Abs. 2. Hiernach sind Fehler beim Entwickeln des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan unbeachtlich, wenn der Bebauungsplan das aufsichtliche Genehmigungs- bzw. Anzeigeverfahren durchlaufen hat und gemäß § 12 in Kraft gesetzt worden ist. Allein die Aufsichtsbehörde hat demnach - neben der planenden Gemeinde - die Möglichkeit, die Beachtung planerischer Darstellungen des Flächennutzungsplans durchzusetzen. Hieraus folgt, dass es dem Gesetzgeber im Hinblick auf das Verhältnis des Flächennutzungsplans zum Bebauungsplan nicht auf die Einhaltung des § 8 Abs. 2 bis 4 als Rechtsnorm ankam, sondern dass er der Aufsichtsbehörde die Durchsetzung staatlicher Interessen, soweit diese in Darstellungen des Flächennutzungsplans ihren Ausdruck gefunden haben, eröffnen wollte. Er betrachtet also die Aufsichtsbehörden nicht nur als Hüterinnen der abstrakten Rechtsordnung, sondern auch als Träger staatlicher Interessen. Obwohl die Flächennutzungsplanung starke kondominiale Züge aufweist, liegt ein echtes Kondominium nicht vor. Dies wäre nur gegeben, wenn bei der Staatsaufsicht auch rechtlich nicht voll nachprüfbare Zweckmäßigkeitserwägungen durchgesetzt werden könnten, was jedoch nicht der Fall ist. Eine Mitwirkung des Staates an der Bauleitplanung muss sich im Rahmen des § 6 Abs. 2 halten. Die Entscheidungen der Aufsichtsbehörden unterliegen - trotz aller faktischen Möglichkeiten - einer vollen rechtlichen Nachprüfung. Insofern bleibt die Durchführungsregelung für die Staatsaufsicht hinter der sie tragenden Begründung zurück.

Vereinbarkeit des Genehmigungsvorbehalts mit Art. 28 Abs. 2 GG - Die durch den Genehmigungsvorbehalt des § 6 Abs. 1 begründete 10 Staatsaufsicht betrifft die Gemeinden in ihrer Planungshoheit, d. h. in einer Angelegenheit ihres eigenen Wirkungskreises. Sie ist dennoch mit der institutionellen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in Art.28 Abs.2 GG vereinbar. Dies gilt sowohl für die Zulässigkeit der Staatsaufsicht im allgemeinen als auch für die Zulässigkeit des Genehmigungsvorbehalts als spezielles Aufsichtsmittel im besonderen. Die Gemeinden sind Träger der mittelbaren Staatsverwaltung. Ihre 11 Autonomie, zu der auch die Planungshoheit rechnet, ist abgeleitete Hoheitsmacht; die hoheitlichen Äußerungen der Gemeinden sind Ausfluss von Staatsgewalt im weiteren Sinne. Aus der Eingliederung der Gemeinden in den Staat folgezwingend die Zulässigkeit der Staatsaufsicht; sie ist Wesensbestandteil der mittelbaren Staatsverwaltung. Die Aufsicht sichert das rechts-, staatlich gebotene Funktionieren der Verwaltung. Das GG regelt die Staatsaufsicht über die Gemeinden zwar nicht, da dem Bund ein unmittelbares Recht zum Durchgriff auf die Gemeinden fehlt, sie ist jedoch in den Worten im Rahmen der Gesetze in Art. 28 Abs. 2 GG mitgedacht. Die Regelung der Staatsaufsicht obliegt nach der Kompetenzverteilung des GG dem Landesrecht. Das Verfassungsrecht der Länder sieht dementsprechend eine Staatsaufsicht über die Gemeinden vor oder gebietet sie sogar. Die nähere Ausgestaltung der Staatsaufsicht über die Gemeinden erfolgt in den jeweiligen Gemeindeordnungen. Allerdings kann die Aufsicht unterschiedlich ausgestaltet sein. Bei Selbstverwaltungsangelegenheiten ist sie durchweg auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Sie kann präventiv oder repressiv tätig werden. Eine Freistellung gemeindlicher Tätigkeiten von jeder Aufsicht ist verfassungsrechtlich nicht zulässig. Dies ergibt sich auch aus Art. 84 GG. Der grundgesetzmäßige Vollzug von Bundesgesetzen durch die Länder setzt voraus, dass die Länder in der Lage sein müssen, dies durch Aufsichtsmaßnahmen sicherzustellen. Nach der Rspr. des BVerfG dürfen keine wesentlichen Bereiche der öffentlichen Ordnung der Verantwortung der Landesregierung entzogen sein. Wesentlich in diesem Sinne ist auch die Kommunalverwaltung, insbesondere aber die Bauleitplanung.