Satzungsbeschluss

Der Satzungsbeschluss ist unverzichtbare Wirksamkeitsvoraussetzung für die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans. Dies ergibt sich aus § 214 Abs. 1 Nr. 2. Das BVerwG hält einen Satzungsbeschluss auch dann für erforderlich, wenn der Rechtsschein eines nichtigen Bebauungsplans beseitigt werden soll. Ein Bebauungsplan kann nur in dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren entstehen, nicht aber durch Gewohnheitsrecht; dies ist eine Folge seines Rechtssatzcharakters. Auch eine langjährige Anwendung eines unerkannt nichtigen Bebauungsplans kann diesem nicht zur Rechtswirksamkeit verhelfen. Durch Anwendung eines ungültigen Bebauungsplans können jedoch Verhältnisse herbeigeführt werden, die der Bildung von Gewohnheitsrecht nahekommen. Es werden Tatsachen geschaffen, die über § 34 Abs. 1 bzw. 2 rahmensetzend für weitere Vorhaben sein können.

Wie jede Rechtsnorm kann jedoch ein Bebauungsplan durch gewohnheitsrechtliche Derogation außer Kraft treten, d. h. durch langjährige Nichtanwendung getragen von der Überzeugung, dass diese Verfahrensweise rechtens sei. Eine gewohnheitsrechtliche Derogation kommt z. B. in Betracht, wenn ein Bebauungsplan infolge der Ereignisse des 2. Weltkrieges in Vergessenheit geraten ist und allgemein die Rechtsansicht besteht, dass für das fragliche Gebiet kein Bebauungsplan existiert. Ein durch Gewohnheitsrecht außer kraft gesetzter Bebauungsplan erzeugt auch keinen Rechtsschein mehr, so dass eine formelle Aufhebung nicht erforderlich ist.

Vom Außerkrafttreten eines Bebauungsplans kraft Gewohnheitsrechts rechtssystematisch verschieden ist der Fall, dass Festsetzungen eines Bebauungsplans obsolet werden, weil sie infolge einer andersartigen - möglicherweise - rechtswidrigen baulichen Entwicklung völlig überholt sind und darum nicht mehr realisiert werden können. Der Bebauungsplan wird insoweit funktionslos; allerdings sind hiervon im Regelfall nur einzelne Festsetzungen betroffen, nicht aber der gesamte Plan. Wird ein Bebauungsplan obsolet oder funktionslos, so ist er damit noch nicht förmlich aufgehoben; es ist daher zumindest mißverständlich, wenn insoweit von einer Aufhebung durch die normative Kraft des Faktischen gesprochen wird. Das Prinzip, dass Rechtsnormen nur durch einen Rechtssetzungsakt oder durch Gewohnheitsrecht außer Kraft gesetzt werden können, wird im Falle der Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen nicht durch brochen. Der funktionslose Bebauungsplan ist vielmehr ein Plan, der nachträglich am Fehler der Undurchführbarkeit leidet. Er ist damit wie jeder andere fehlerhafte Bebauungsplan zu beurteilen. Für die Gemeinde ergibt sich aus § 1 Abs. 3 die Pflicht, den Rechtsschein des unwirksam gewordenen Bebauungsplan entweder durch eine Neuplanung oder durch ein förmliches Aulhebungsverfahren nach § 2 Abs. 4 zu beseitigen.

Zeitpunkt - Der Satzungsbeschluss nach § 10 beendet das Planverfahren der Ge- e meinde; er ist der abschließende Beschluss über den Bebauungsplan.

Der Satzungsbeschluss darf grundsätzlich erst gefasst werden, wenn das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 beendet und über Anregungen und Bedenken entschieden worden ist. Der Satzungsbeschluss kann, was regelmäßig geschieht, mit dem Beschluss über Anregungen und Bedenken zusammengefasst werden. § 10 verbietet kein Verfahren der Art, dass der Beschluss über die Auslegung mit dem Satzungsbeschluss verbunden wird unter dem Vorbehalt einer erneuten Beschlussfassung, wenn Anregungen und Bedenken eingehen. Allerdings dürfte es sich hierbei um Fallkonstellationen besonderer Art handeln. Der Satzungsbeschluss muss grundsätzlich dem aufsichtlichen Verfahren nach § 11 vorangehen. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Satzungsbeschluss dem aufsichtlichen Verfahren nach § 11 nachfolgt, sofern das Ergebnis der aufsichtlichen Prüfung und der Inhalt der Satzung übereinstimmen. Zum Beitrittsbeschluss Rn. 30.

Gegenstand des Satzungsbeschlusses ist die Feststellung des Bebauungsplans. Mit dem Satzungsbeschluss wird der Entwurf des Bebauungsplan zum Gemeindegesetz. Sein Inkrafttreten ist allerdings noch vom positiven Abschluss des aufsichtlichen Verfahrens nach § 11, der Ausfertigung und der Bekanntmachung nach § 12 abhängig. Der Satzungsbeschluss erstreckt sich inhaltlich sowohl auf die in der Planzeichnung enthaltenen Festsetzungen zeichnerischer Art als auch die textlichen Festsetzungen, gegebenenfalls auch den von der Planzeichnung getrennten Satzungstext. Hierzu gehören:

- die Abgrenzung des Geltungsbereichs gemäß § 9 Abs. 7;

- die materiellen Festsetzungen nach § 9 Abs. I, 2 und 3, gegebenenfalls in Verb. mit den Vorschriften der BauNVO;

- die Festsetzungen zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen nach § 22;

- die Bezeichnung von Erhaltungsgebieten;

- Fachplanungen durch Bebauungsplan;

- die Bestimmung des Inkrafttretens in den Fällen des § 215 Abs. 3 Satz 2;

Festsetzungen aufgrund von Landesrecht nach § 9 Abs. 4 sind dagegen nicht automatisch im Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan enthalten. Der für sie erforderliche Rechtssetzungsakt nach Landesrecht ist vom Satzungsbeschluss nach § 10 zu trennen. Er kann jedoch mit diesem so verbunden werden, dass eine einheitliche Abstimmung möglich ist. Der kommunalen Vertretungskörperschaft muss jedoch bewusst sein, dass zusätzlich zum Bebauungsplan auch eine örtliche Bauvorschrift oder eine sonstige Regelung nach Landesrecht beschlossen wird. Formal gesehen liegen getrennte Satzungsbeschlüsse vor. Die Festsetzungen nach Landesrecht im Sinne von § 9 Abs. 4 sind mit denen planungsrechtlicher Art nur formal über den Bebauungsplan verbunden, im übrigen aber rechtlich selbständig. Sie haben daher nicht notwendig das gleiche rechtliche Schicksal. Die Kennzeichnungen nach § 9 Abs. 5 sowie die Übernahmen nach § 9 Abs. 6 erfolgen nur nachrichtlich. Ihr Inhalt beruht nicht auf Planungen der Gemeinde. Sie haben deshalb auch keinen normativen Charakter und sind darum auch nicht Bestandteil des Satzungsbeschlusses. Die Begründung ist ebenfalls nicht Bestandteil des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan. Sie ist dem Bebauungsplan lediglich beizufügen. Ihr Inhalt hat nicht die Rechtswirkungen von Festsetzungen. Dies ergibt sich aus § 12, wonach der Bebauungsplan rechtsverbindlich wird, während die Begründung lediglich mit dem Bebauungsplan zur Einsicht bereitzuhalten ist. Regelungen mit normativer Wirkung können daher nicht in der Begründung, sondern nur in Form von Festsetzungen durch Zeichnung oder Text im Bebauungsplan selbst getroffen werden. Neben dem Satzungsbeschluss ist auch kein sonstiger Beschluss zur Begründung erforderlich. Die Begründung ist jedoch Beschlussunterlage. Gegenstand des Satzungsbeschlusses ist der Bebauungsplan, wie er sich nach der Entscheidung der kommunalen Vertretungskörperschaft über Anregungen und Bedenken darstellt. Wird der gemäß § 3 Abs. 2 ausgelegte Entwurf eines Bebauungsplan infolge vorgebrachter Anregungen und Bedenken geändert, so ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 in der Regel eine erneute Auslegung erforderlich. Eine Ausnahme hiervon macht § 3 Abs. 3. Werden durch Änderungen und Ergänzungen des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt, so ist eine erneute Auslegung entbehrlich. Statt dessen ist den betroffenen Grundstückseigentümern und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist ein Beitrittsbeschluss erforderlich, so erhält der Satzungsbeschluss seine letzte und damit maßgebende Fassung gegebenenfalls erst durch den Beitrittsbeschluss. Auch der Beitrittsbeschluss ist seinem Charakter nach ein Satzungsbeschluss; er muss daher den diesbezüglichen Anforderungen genügen. Ein Beitrittsbeschluss ist erforderlich, wenn ein genehmigungsbedürftiger Bebauungsplan

- mit Maßgaben genehmigt wird. Fehlt der Beitrittsbeschluss, kann der Bebauungsplan nicht wirksam werden, da der Plan in der vorgelegten Fassung nicht genehmigt, in der genehmigten Fassung dagegen nicht beschlossen ist;

- nur teilweise genehmigt wird.

Bei anzeigebedürftigen Bebauungsplänen ist ein Beitrittsbeschluss erforderlich, wenn

- Rechtsverletzungen im Hinblick auf einzelne Teile geltend gemacht werden;

- die Verfügung der Aufsichtsbehörde mit Maßgaben verbunden ist.

Bei einer Genehmigung mit Auflagen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, bei einer Genehmigung mit einer Befristung oder bei einer Genehmigung mit einer aufschiebenden Bedingung ist ein Beitrittsbeschluss nicht erforderlich. Das gleiche gilt, wenn im Anzeigeverfahren die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht wird, die im Falle der Genehmigung Gegenstand einer Auflage, einer Befristung oder einer aufschiebenden Bedingung sein könnten.