Schaden

Sollte der Tatrichter zur Bejahung einer für den Vertragsschluss ursächlichen arglistigen Täuschung kommen, so müsste nach: der zutreffenden Auffassung der Revision der von den Beklagte geltend gemachte Umstand, dass das Zug um Zug zurückzugebende Gelände vom Kläger zwischenzeitlich mit Grundpfandrechten belastet wurde, zu einer weitergehenden Einschränkung des eingeklagten Anspruchs führen, als das Berufsgericht ausgesprochen hat: Es handelt sich um eine Frage der Vorteilsausgleichung Dem Geschädigten ist durch das schadenstiftende Ereignis nicht nur ein Schaden erwachsen, sondern auch ein Vorteil. Ein Vorteil ist dann auf den zu ersetzenden Schaden anzurechnen, wenn er adäquat durch das schadenstiftende Ereignis verursacht wurde und seine Anrechnung dem Geschädigten zumutbar ist, dem Zweck des Schadensersatzes entspricht und den Schädiger nicht unbillig entlastet. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Eigentums am Grundstück ohne weiteres gegeben. Hiervon geht ersichtlich auch das Berufsgericht aus; es hat infolgedessen dem eingeklagten Zahlungsanspruch nur Zug um Zug gegen die Rückübertragung des Kaufgeländes stattgegeben. Es fragt sich indessen, wie sich die von den Beklagte, behauptete und mangels gegenteiliger tatrichterlicher Feststellung derzeit zu unterstellende Tatsache auswirkt, dass das in der Hand der Beklagte unbelastet gewesene Grundstück vom Kläger inzwischen in erheblichem Umfang mit Grundpfandrechten belastet worden ist. Die Vorinstanzen haben auf diesen Umstand die im Urteil des VII. Zivilsenats vom 14. 10. 1971 entwickelten. Grundsätze angewandt mit dem Ergebnis, dass der Kläger den eingeklagten Geldbetrag in voller Höhe Zug um Zug gegen die Rückübertragung des Grundstücks in seinem gegenwärtigen Belastungszustand verlangen könne. Dabei ist jedoch verkannt, dass sich der vorliegende Sachverhalt von dem damals entschiedenen in einem wesentlichen Punkt unterscheidet. Dort war beim Geschädigten in adäquatem Zusammenhang mit dem schadenstiftenden Ereignis eine Vermögenseinbuße eingetreten, die den Vorteil, den der Geschädigte aus dem schadenstiftenden Ereignis erlangt hatte, entscheidend verringerte. Die Frage war, zu wessen Lasten diese Einbuße gehen sollte; sie wurde grundsätzlich zu Lastendes Täuschenden entschieden, jedoch mit der Möglichkeit einer Haftungsminderung entsprechend der Eigenschuld des Getäuschten an jener Vorteilseinbuße. Im vorliegenden Fall dagegen hat, wenn man von den Unkosten absieht, beim Geschädigten keine Vorteilseinbuße stattgefunden, das in seiner Hand befindliche Vermögen hat nur seine Erscheinungsform verändert: Der Kaufgegenstand ist in seiner tatsächlichen Substanz und seinem wirtschaftlichen Wert unverringert geblieben; lag seiner Grundpfandbelastung, wie zu unterstellen, eine Kreditaufnahme des Kläger zugrunde, so wurde zwar in Höhe des Kredits die dinglichrechtliche Verwertbarkeit des Grundstücks vermindert und der Geschädigte mit einer schuldrechtlichen Zahlungspflicht belastet; andererseits erhielt er in Höhe des Kredits Bargeld. Hier stellt sich deshalb nicht die Frage, wer von beiden Beteiligten eine wirtschaftliche Einbuße tragen soll, sondern die Frage, in welcher Art und Weise der Geschädigte den unvermindert in seiner Hand befindlichen Vorteil ausgleichen muss. Die Erwägung, dass ein Täuschender grundsätzlich nicht schutzwürdig ist, kommt nur zum Tragen, wenn es um die Zuordnung einer Vermögenseinbuße geht; daran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Dafür, dass dem Vermögen des Kläger kein der dinglichen und schuldrechtlichen Belastung entsprechender Vermögenswert in Gestalt der Kreditgewährung zugeflossen oder dass er inzwischen ganz oder teilweise verloren gegangen wäre, ist bisher kein Anhaltspunkt ersichtlich; gegebenenfalls käme es darauf an, ob ein solcher Verlust ebenfalls noch in adäquatem Ursachenzusammenhang zum schadenstiftenden Ereignis stünde. Soweit die erlangte Kreditsummeinfolge von Unkosten hinter der eingetretenen Belastung zurückblieb, handelt es sich um Schaden, den der Täuschende zu ersetzen hat. Die Frage, in welcher Weise der Geschädigte den ihm in Gestalt des Grundstücks zugeflossenen und seither nur in seiner Erscheinungsform veränderten Vorteil auszugleichen hat, ist wiederum nach § 242 BGB zu entscheiden. Hier ist den Vorinstanzen allerdings im Ausgangspunkt beizutreten: Dem Geschädigten ist nicht zuzumuten, dass er die Kaufpreisrückzahlung nur Zug um Zug gegen Rückübereignung des bereits vorher durch ihn von den Grundpfandbelastungen befreiten Grundstücks bekommt; denn das liefe auf eine Vorleistung des Geschädigten hinaus, für die ein innerer Grund nicht vorhanden ist und die ihn unbilligerweise mit der Notwendigkeit belasten würde, sich zunächst neuen Kredit zu beschaffen, um dadurch die Mittel zur Tilgung des alten zuerlangen. Der von den Vorinstanzen beschrittene Weg, dem Schädiger die volle Kaufpreisrückzahlung gegen Rückerlangung des belastet bleibenden Grundstücks aufzuerlegen, bürdet andererseits dem Schädiger ein Risiko auf: Er bleibt auch nach voller Kaufpreisrückzahlung mit der dinglichen Haftung seines Grundstücks für den dem Geschädigten zugeflossenen Kredit belastet, und es hängt vom Geschädigten ab, ob und wann dieser ihn durch Kreditrückzahlung von der Haftung befreit. Eine solche Risikoüberbürdung ist ebenfalls nicht gerechtfertigt; auch im Fall arglistiger Täuschung soll die Schadensersatzleistung keine Strafe sein, die dem Geschädigten mehr als den Ausgleich seiner Einbuße verschafft. In derartigen Fällen erscheint vielmehr sachgerecht und daher nach § 242 BGB geboten ein Mittelweg, der sowohl eine Vorleistung des Geschädigten als auch jenes Risiko für den Schädiger vermeidet. Worin dieser Mittelweg besteht, kann nicht allgemein gesagt werden, sondern ist nach der jeweiligen Lage des Einzelfalls zu entscheiden. Sache des Kläger ist es, den einschlägigen Sachverhalt vorzutragen. Er hat ihm bereits bei der Fassung seines Klagantrags Rechnung zu tragen; denn wie auch sonst bei der Vorteilsausgleichung handelt es sich nicht um eine Einrede, die der Schädiger erst geltend machen müsste, sondern um eine Inhaltsbeschränkung, die dem Schadensersatzanspruch von vornherein anhaftet.