Schadenersatz wegen Nichterfüllung

Können die aus einem Vertrag gemeinschaftlich Berechtigten gemäß § 326 BGB Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so steht ihnen dieser Anspruch gemeinschaftlich zu.

Zum Sachverhalt: Die Parteien heirateten 1959. Am 13. 7. 1966 schlossen sie zu notarieller Urkunde mit der R-GmbH (im folgenden: R) einen Kaufanwärtervertrag über ein Grundstück mit einem vom R darauf errichteten Eigenheim, das die Parteien am 1. 8. 1966 bezogen. Wegen erheblicher Baumängel verweigerten sie den Abschluss des Kaufvertrags, für den ein Kaufpreis von 114 060 DM vorgesehen war, und mahnten die Beseitigung der Mängel an. Mit Schreiben vom 18. 4. 1972 setzten sie dem R eine letzte Frist bis 15. 5. 1972 zur Erfüllung der Vertragspflicht, ein mangelfreies Haus zum Kauf anzubieten, und wiesen daraufhin, dass sie nach Ablauf der Frist Erfüllung ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen werden. Diesen forderten sie mit der im Oktober 1973 eingereichten Klage, zuletzt in Höhe von 236 269,56 DM. Vom 1. 8. 1966 bis 31. 5. 1972 waren monatlich 250 DM, insgesamt 17 500 DM Zins- und Tilgungsbeträge, die der R an seine Hypothekare weiterleitete, und mindestens laut einer Bescheinigung vom 5. 1. 1974 Anzahlungen auf das Hausgrundstück von 51 569,69 DM neben behaupteten Eigenleistungen im Wert von 23 519 DM erbracht worden. Im Oktober 1974 zog die Kläger aus. Auf die noch im selben Jahr erhobene Klage wurde die Ehe der Parteien am 14. 2. 1975 geschieden. Sie führten durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten den Schadensersatzprozess weiter. Ende 1979 zog auch der Beklagte aus. Am 21. 7. 1980 kam ein Vergleich zwischen den Parteien und dem R zustande: Der R ließ das Grundstück an den Beklagten auf. Dieser übernahm die auf dem Grundbesitz ruhenden privaten Lasten mit dem Valutastand per 30. 6. 1980 und trat in die zugrunde liegenden Darlehensverträge ein. Der R verzichtete auf Erstattung der von ihm bis zum Abschluss des Vergleichs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Nach Nr. 7 des Vergleichs zahlte der R den Parteien auf ein Anderkonto ihres damaligen Prozessbevollmächtigten 110 000 DM. Damit waren alle Ansprüche der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits einerseits und des R andererseits ohne Rücksicht auf den Entstehungsgrund abgegolten. Der Beklagte verkaufte das Grundstück im April 1982 für 290 000 DM. Die Kläger verlangte vom Beklagten, sie zur Hälfte am Prozesserlös zu beteiligen, nämlich die auf das Anderkonto eingezahlten 110 000 DM freizugeben und weitere 75 655 DM zu zahlen. Sie sei wie der Beklagte an dem Schadensersatzanspruch gegen den R beteiligt gewesen. Der Beklagte erwiderte, ihr stünde kein Anspruch zu, weil er allein den Erwerb des Grundstücks finanziert habe. Er habe das Haus bis Ende 1979 unterhalten und bewacht. Nach seinem Eigentumserwerb habe er erhebliche Reparaturen ausführen lassen.

Das Landgericht verurteilte unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten, einen Teilbetrag von 55 000 DM freizugeben sowie, entsprechend einem Hilfsantrag der Kläger, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden mit der Maßgabe, dass der Kläger die Hälfte des Erlöses zustehe. Auf die Berufung der Kläger verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten, in die Auszahlung des auf dem Anderkonto hinterlegten Betrags an die Kläger einzuwilligen und außer- dem an sie 65 000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Revision des Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: ... Im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (zuletzt BGHZ 87, 265 = NJW 1983, 1845 = FamRZ 1983, 795) und von der Revision unbeanstandet nimmt das Berufungsgericht zutreffend an, dass gesellschaftsrechtliche Beziehungen zwischen den Parteien nicht bestanden und deshalb auch keine Auseinandersetzung von Gesellschaftsvermögen nach § 731 ff. BGB stattzufinden hat.

Das Berufungsgericht führt weiter aus: Für das Rechtsverhältnis der Parteien und die Auseinandersetzung seien die Regeln der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) maßgebend. Den Parteien habe aufgrund des Vertrags vom 13. 7. 1966 ein gemeinschaftlicher Rechtsanspruch mit gleichen Anteilen (§ 742 BGB) zugestanden. Dieser habe auf den Abschluss des eigentlichen Kaufvertrags und den Eigentumserwerb je zur ideellen Hälfte abgezielt. Eine solche Bruchteilsgemeinschaft könne sich als unmittelbare Folge rechtsgeschäftlichen Handelns ergeben, wenn Ehegatten einen Gegenstand gemeinsam erwerben wollten. Der Anspruch auf Erfüllung des Kaufanwärtervertrags sei in einen Schadensersatzanspruch übergegangen. Der Vergleich vom 21. 7. 1980 habe die Gemeinschaft nicht getrennt in eine wegen der Geldfreigabe und eine andere wegen der Ansprüche am Grundstück. Obwohl mit dem R vereinbart worden sei, dass der Beklagte das alleinige Eigentum erlangen solle, habe die Auseinandersetzung der Parteien nach einer einheitlichen Betrachtung der ursprünglichen Bruchteilsgemeinschaft zu erfolgen. Das ergebe sich aus der Abrede der Parteien, die anlässlich des Vergleichs mit dem R getroffen worden sei. Gegenstand dieser Absprache sei nicht nur die Zustimmung der Kläger zum Eigentumserwerb des Beklagten, sondern auch, dass er nicht ohne Gegenleistung erwerben solle. Die Auseinandersetzung der Gemeinschaft sei offengeblieben. Sonst wäre Nr. 7 des Vergleichs überflüssig gewesen. Die Bruchteilsgemeinschaft habe sich an dem realisierten Schadensersatz in Form des hinterlegten Geldes und der weiterhin offenen Auseinandersetzung um den Wert des Hauses fortgesetzt. Das rechtfertige den Anspruch der Klägerauf den hälftigen Anteil nach § 742 BGB. Davon wäre nur abzuweichen, wenn die Parteien anderes vereinbart hätten oder Billigkeitsgründe entgegenstünden. Beides sei nicht der Fall. Eine solche Vereinbarung sei, wie der Vergleich ergebe, nicht zustande gekommen. Als Billigkeitsgründe kämen allenfalls in Betracht, dass nach der Behauptung des Beklagten er allein das Haus finanziert habe. Das sei aber unerheblich. Selbst wenn es so wäre, sei zu berücksichtigen, dass die Parteien zu Beginn der Ehe über kein nennenswertes Vermögen verfügt hätten und die Kläger durch ihre Tätigkeit im Haushalt zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft beigetragen habe. Hier stehe fest, dass eine Unbilligkeit bei hälftiger Anrechnung nicht gegeben sei. Die Höhe des der Klägerzustehenden Anspruchs errechne sich aus dem Erlös, den der Beklagte durch den Verkauf des Grundstücks zum Preise von 290000 DM im April 1982 erzielt habe, abzüglich 50000 DM dinglicher Belastungen und zuzüglich der hinterlegten 110000 DM, insgesamt also aus 350000 DM. Der Ausgleichsanspruch betrage mithin 175000 DM. Die parteiinterne Abrede anlässlich des Vergleichsabschlusses rechtfertige es, dass der hinterlegte Betrag als Teil der Gesamtsumme ausgezahlt werde.

Der Revision ist zuzugeben, dass mit dieser Begründung das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden kann.

1. Richtig sieht allerdings das Berufungsgericht, dass den Parteien aufgrund des Vertrags vom 13. 7. 1966 ein gemeinschaftlicher Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrags unter den im Vorvertrag bestimmten Bedingungen und Voraussetzungen zugestanden hatte. Dieser Anspruch war auf eine unteilbare Leistung gerichtet, so dass § 420 BGB nicht eingreift. Andererseits konnten weder die Kläger noch der Beklagte den Verkauf des ganzen Grundstücks an sich allein fordern (vgl. § 428 BGB). Der ihnen mithin gemeinschaftlich zustehende Anspruch aus dem Vorvertrag, an beide zu gleichen Teilen (§ 742 BGB) das Grundstück zu verkaufen, ist im Mai 1972 gemäß § 326 I BGB in den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung übergegangen. Dieser war auf eine Geldleistung gerichtet. Auch er stand den Parteien gemeinschaftlich zu. Als gemeinschaftliche Inhaber des Anspruchs auf Abschluss eines Kaufvertrages waren sie durch die Nichterfüllung des R geschädigt. Durch diesen besonderen Entstehungsgrund der Schadensersatzforderung ist die Vermutung des § 420 BGB, dass eine selbständige Teilforderung entstehe, ausgeräumt (vgl. Staudinger-Huber, BGB, 12. Aufl., § 741 Rdnr. 62; ähnlich Karsten Schmidt, in: Münch- Komm, § 741 Rdnr. 36, der den Surrogationsgedanken in den Vordergrund stellt; mit Einschränkung Larenz, SchuldR II, 12. Aufl., S. 416 Fußn. 1; Soergel-Schultze=v. Lasaulx, BGB, 10. Aufl., § 741 Rdnr. 13; vom Gamm, in: RGRK, 12. Aufl., § 741 Rdnr. 8). Diese Lösung trägt praktischen Bedürfnissen insofern Rechnung, als aus der eingezogenen Schadensersatzforderung von den Mitgläubigern noch zu tragende Kosten und Lasten (§ 748 BGB) oder sonstige Verbindlichkeiten i. S. des § 755 BGB, für die sie als Gesamtschuldner haften, oder Ausgleichsansprüche befriedigt werden können und müssen (§ 756 BGB), bevor aufgeteilt wird (vgl. Staudinger-Huber, § 741 Rdnr. 62).

2. Wie der Vergleich vom 21. 7. 1980 ergibt hat der R durch die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf den Beklagten und die Zahlung von 110000 DM auf das Anderkonto die auf Geld gerichtete Schadensersatzforderung der Parteien getilgt. Darin erschöpfte sich die Vereinbarung jedoch nicht.

a) Sie enthielt neben den Abreden mit dem R den Beginn der Auseinandersetzung der Gemeinschaft (§§ 749ff. BGB). Diese führten die Parteien insoweit durch, als das Grundstück dem Beklagten zugewiesen, während die Geldleistung von den Parteien ungeteilt angenommen wurde. Die Frage, ob sich die weitere Auseinandersetzung auf den auf das Anderkonto des Bevollmächtigten der Parteien geleisteten Betrag zu beschränken habe oder ob der Gegenwert des dem Beklagten zugeteilten Grundstücks zur Teilungsmasse gehöre, die entsprechend den Anteilen der Parteien am Schadensersatzanspruch zu verteilen ist, haben die Parteien nicht ausdrücklich geregelt. Ihre Beantwortung hängt davon ab, ob der Vergleich vom 21. 7. 1980 eine Auseinandersetzung hin- sichtlich des Gegenwerts des dem Beklagten mit dem Grundstück zugewiesenen Teils der eingezogenen Schadensersatzforderung ausschließt.

b) Das ist entgegen der Auffassung der Revision auch dann nicht der Fall, wenn ihr folgend angenommen wird, dass die Parteien am 21. 7. 1980 nur Erklärungen gegenüber dem R einschließlich der Zustimmung der Kläger zum Eigentumserwerb des Beklagten abgegeben, aber untereinander nichts über eine Auseinandersetzung vereinbart haben. Auch von diesem Standpunkt aus ist die Auseinandersetzung nicht abgeschlossen, ihre Fortsetzung vielmehr geboten.

c) Entgegen der Rüge der Revision ergibt der Vortrag des Beklagten nicht, dass die Parteien, also auch die Kläger, mit der finanzierenden Bank abgesprochen hätten, der auf ein Sparkonto vom R gezahlte Betrag von 110000 DM dürfe nur für Reparaturen am Haus verwendet werden. Die dahingehende Vorstellung allein des Beklagten und der Bank als Realgläubigerin ist unerheblich, weil sie die Kläger nicht im Sinne des Ausschlusses der weiteren Auseinandersetzung binden konnte.

d) Die Kläger kann mithin die Hälfte des Wertes des auf den Vergleich Geleisteten verlangen, soweit nicht dem Beklagten Ausgleichsforderungen zustehen, die gemäß § 756 BGB aus dem Anteil der Kläger zu berichtigen sind.

3. Der Rückgriff auf den Grundsatz des § 742 BGB und die Verneinung von Billigkeitsgründen reichen nicht aus, Ausgleichsansprüche des Beklagten auszuschließen. Insoweit geht das Berufungsgericht von unzutreffenden Rechtsgrundsätzen aus.

a) Nach der Unterstellung des Tatrichters hatte der Beklagte den beabsichtigten Hauserwerb allein finanziert. Dementsprechend hat das RevGer. zugrunde zu legen, dass er allein bis 31. 5. 1972 in monatlichen Raten insgesamt 17500 DM, Anzahlungen auf das Hausgrundstück von 51569,69 DM und möglicherweise mehr neben Eigenleistungen im Werte von 23519 DM erbracht hatte. Nach dem Vortrag beider Parteien schuldeten sie diese Leistungen aufgrund des Kaufanwärtervertrags vom 13. 7. 1966, mithin gemäß § 427 BGB als Gesamtschuldner i. S. des § 421 BGB. Nach § 426 BGB hafteten sie im Innenverhältnis zu gleichen Teilen, wenn nichts anderes bestimmt war. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache (BGHZ 77, 55 [58] = LM § 426 BGB Nr. 51 [L] NJW 1980, 1520), mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGH, NJW 1963, 2067 [2068] = LM § 426 BGB Nr. 21). Das Gesetz sieht keine Abweichung von der Regel vor. Die Parteien waren die Verbindlichkeiten eingegangen, um den gemeinschaftlichen Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages zum Erwerb des hälftigen Miteigentums an dem Grundstück zu erlangen. Die wegen dieses gemeinschaftlichen Anspruchs begründeten Verbindlichkeiten hatten sie im Innenverhältnis entsprechend §§ 748, 755 BGB, also nach ihren gleichen Anteilen zu erfüllen, soweit nicht aus einer Vereinbarung oder den besonderen Umständen des Falles etwas anderes sich ergab (vgl. BGH, WM 1975, 196; Weber, in: RGRK, § 426 Rdnr. 44; im Ergebnis ebenso Staudinger-Huber, § 748 Rdnr. 18).