Schadensberechnung

Zur konkreten Schadensberechnung nach fristloser Kündigung eines Leasingvertrages wegen Zahlungsverzuges des Leasingnehmers.

Zum Sachverhalt: Die Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung rückständiger Leasingraten und auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Leasingvertrages in Anspruch. Sie schloss mit dem Erstbekl., einem nicht in das Handelsregister eingetragenen Omnibusunternehmer, unter dem 10./ 15. 5. 1979 einen Leasingvertrag über einen Omnibus einschließlich Sonderausstattung, den sie mit Kaufvertrag vom 14. 5. 1979 von der Firma L- Busvertrieb für 300 000 DM zuzüglich 12% Mehrwertsteuer erworben hatte. Der Vertrag wurde auf 36 Monate mit monatlichen Leasingraten von 7920 DM abgeschlossen. Für seine Erfüllung übernahm der Zweitbeklagte die Mithaftung.

Die Auto-Leasing-Bedingungen (im folgenden: ALB) der Kläger waren Bestandteil des Vertrages. Sie schließen in § 15 eine ordentliche Kündigung aus und lassen zugunsten des Leasinggebers u. a. bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers die fristlose Kündigung zu, wobei sie auf die in § 7 geregelten Folgen eines Zahlungsverzugs ohne Vertragskündigung verweisen. Am Schluss der ALB befindet sich - in gleicher Schrifttype wie bei den vorformulierten Bedingungen - folgender Zusatz:

Ergänzung gemäß § 17 I 2 zu § 6 des Leasingvertrages; Bonusregelung § 6 IV

Die vertraglich vereinbarte Miete ist errechnet unter der Voraussetzung, dass beim Verkauf des KFZ nach Vertragsablauf ein Restwert von 30% zzgl. MwSt erzielt wird.

Weicht der erzielte Nettoerlös vom ausgewiesenen Restwert ab, so steht der Mehrerlös zu 75% dem Leasingnehmer zu. Ein Mindererlös zwischen dem ausgewiesenen Restwert und dem Nettoverkaufserlös ist vom Leasingnehmer innerhalb einer Woche nach Rechnungslegung an den Leasinggeber zu zahlen.

Der Erstbeklagte benutzte den Omnibus seit dem 10. 5. 1979, ohne jedoch Leasingraten zu zahlen. Nachdem ihn die Kläger erfolglos unter dem 10. 7., 22. 8. und 21. 9. 1979 gemahnt hatte, kündigte sie unter dem 27. 11. 1979 den Leasingvertrag unter Berufung auf die §§ 15 und 16 ihrer ALB, verlangte die Herausgabe des Omnibusses und forderte mit einer spezifizierten Berechnung als Schadensersatz insgesamt 408 240,01 DM für 7 rückständige und 29 - mit 6,375% abgezinste - künftige Monatsraten, 90 000 DM Restwert für den Omnibus sowie Verzugszinsen, Mehrwertsteuer und Mahnkosten. Am 30. 11. 1979 trafen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung, in der die Beklagte u. a. die im Schreiben vom 27. 11. erhobene Forderung der Kläger anerkannten und sich zur Zahlung der Rückstände sowie zu künftig rechtzeitiger Ratenzahlung verpflichteten, während die Kläger u. a. bei Einhaltung dieser Verpflichtungen die Überlassung des Omnibusses zur weiteren Benutzung sowie Verhandlung über die Stundung der ersten zwei Raten für 1980 zusagte. Als die Beklagte auch in der Folgezeit nicht zahlten, nahm die Kläger im Januar 1980 den inzwischen 62 358 km gelaufenen Omnibus wieder in Besitz und verkaufte ihn am 29. 4. 1980, nachdem er vorher von der Kraftfahrzeugschätzungsstelle auf 228 712 DM geschätzt worden war, für 218 531,09 DM an die Firma L-GmbH. Bei dieser Preisfestsetzung hatten die Vertragsparteien von dem Schätzpreis von 228 712 DM den aus einer Kostenaufstellung der Firma L ersichtlichen Betrag von 10 180,91 DM abgezogen, der sich aus Reparaturkosten, dem Preis für einen Satz Reifen und den Rückholkosten des Omnibusses zusammensetzte. Auf den vereinbarten Kaufpreis hat die Firma L im Laufe dieses Rechtsstreits insgesamt 169 079,20 DM gezahlt, nachdem sie in einem von der Kläger gegen sie angestrengten Rechtsstreit in erster Instanz zur Bezahlung des vollen Kaufpreises verurteilt worden war.

Im ersten Rechtszug hat die Kläger 408 240,01 DM gefordert, abzüglich am 5. 5. 1980 erlöster 100 000 DM und am 21. 7. 1980 erlöster 50 000 DM. Das Landgericht hat die Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von 81 401,78 DM verurteilt und die weitere Klage abgewiesen; dabei hat es nur die 9 Leasingraten für Mai 1979 bis Januar 1980 für begründet erklärt. Auf die Berufung der Kläger hat ihr das Oberlandesgericht 90 193,21 DM zuerkannt, ferner weitere, am 1.6. 1982 zu zahlende 90 000 DM.

Die Revision des Erstbeklagte hat teilweise Erfolg. Das Verfahren über die Revision des Zweitbeklagte hat der Senat abgetrennt, nachdem am 17. 2. 1983 das Konkursverfahren über das Vermögen des Zweitbeklagte eröffnet worden war und noch nicht festgestellt werden konnte, ob die eingetretene Unterbrechung des Rechtsstreits (§ 240 ZPO) infolge Einstellung des Konkursverfahrens (§ 204 KO) bereits beendet war.

Aus den Gründen: I. Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nicht mehr darüber, dass die Kläger den Leasingvertrag vom 10./15. 5. 1979 mit ihrem Schreiben vom 27. 11. 1979 wegen Zahlungsverzuges der Beklagte wirksam gekündigt hat und dass ihr infolgedessen ein Anspruch auf die bis zur Kündigung fälligen Leasingraten sowie - dem Grunde nach - ein Schadensersatzanspruch wegen der von den Beklagten veranlassten vorzeitigen Beendigung des Vertrages zusteht. Umstritten ist nur noch die Höhe dieses Anspruchs, soweit er über den vom Landgericht zuerkannten und von den Beklagten schon in der Berufungsinstanz nicht angefochtenen Betrag von 81. 401,78 DM hinausgeht.

II. 1. Das Berufungsgericht hält die die Folgen einer vom Leasingnehmer zu vertretenden vorzeitigen Kündigung regelnden Bestimmungen des § 1511 und des § 7 der ALB nach dem AGB-Gesetz für unwirksam und stützt den Ersatzanspruch der Kläger auf eine in der Nichterfüllung der Zahlungspflicht zu sehende positive Vertragsverletzung des Beklagten, über deren Rechtsfolgen auch die Vereinbarung vom 30. 11. 1979 nicht hinausgehe, die als Vergleich nach § 779 BGB anzusehen sei und ein Schuldanerkenntnis enthalte. Der konkret zu berechnende Schaden umfasse die bei der Kündigung noch nicht erbrachten künftigen Leistungen des Beklagten, vermindert um ersparte Aufwendungen und andere Vorteile.

Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats über die Ansprüche des Leasinggebers bei vorzeitig durch Verschulden des Leasingnehmers beendeten Leasingverträgen (vgl. § 554 BGB) in Einklang steht (BGHZ 82, 121 [130ff.] = LM § 242 [Cd] BGB Nr. 241; Senatsurt., NJW 1982, 1747 = LM § 10 Ziff. 7 AGBG Nr. 1 = WM 1982, 666), wird von der Revision nicht angegriffen.

Darüber hinaus billigt das Berufungsgericht der Kläger einen am 1. 6. 1982 (nach Ablauf der Leasingzeit) zu zahlenden Betrag von 90000 DM zu, weil die Parteien nach der Ergänzungsregelung des § 6 IV und V der ALB für den Ablauf der Vertragszeit von einem Restwert des Omnibusses von 30% des Anschaffungswertes ausgegangen seien, der allerdings erst bei der Abrechnung des Vertrages der Kläger habe zugute kommen sollen. Schließlich bezieht das Berufungsgericht außer den vom Landgericht zuerkannten und nicht mehr streitigen 81401,78 DM in die Urteilssumme noch 13,- DM Mahnkosten und 127,06 DM Mehrwertsteuer auf die vom Landgericht zugebilligten Verzugszinsen ein.

3. Die Revision greift diese Schadensberechnung nur hinsichtlich dreier Rechnungsposten an und hat damit in zwei Fällen sowie bei der zugesprochenen Mehrwertsteuer auf Verzugszinsen Erfolg.

a) Mit Recht beanstandet der Beklagte, dass das Berufungsgericht zwei Raten doppelt berücksichtigt. Das Landgericht hatte außer den 7 Raten bis zur Kündigung auch die 2 Raten für Dezember 1979 und Januar 1980 zugesprochen. Diese beiden Monate hat das Berufungsgericht nochmals bei dem von ihm errechneten zusätzlichen Schaden aus der Nichtzahlung der 29 Raten (Dezember 1979 bis April 1982) den Beklagten zugerechnet. Das ergibt einen zu viel angesetzten Betrag von 17899,20 DM (2 X 7920 DM zuzüglich 13% Mehrwertsteuer). Dieser Posten ist allerdings nicht in voller Höhe von dem errechneten Schaden abzuziehen. Da das Landgericht die zwei Monatsraten ohne Abzinsung zugesprochen, der Beklagte dies nicht angefochten, das Berufungsgericht sie aber in die Abzinsung einbezogen hat, vermindert sich der oben errechnete Abzug von 17899,20 DM um den auf die beiden Raten entfallenden Abzinsungsanteil. Dieser ist durch Neuberechnung der auf die 27 Monate (ab Februar 1980) anzusetzenden Abzinsung und deren Abzug von dem vom Berufungsgericht bisher für 29 Monate zugrunde gelegten Betrag zu ermitteln. Dem RevGer. ist das jedoch nicht möglich, weil es an Feststellungen über den der Abzinsung zugrunde gelegten Nettokreditbetrag, den monatlichen Zinssatz und die angewandte Berechnungsweise fehlt (vgl. zu den unterschiedlichen Berechnungsmethoden z. B. Grass, Teilzahlungswirtschaft 1977, 3/21 ff.; ferner das Tabellenwerk von Scholz, Die Zinsrückvergütung beim Ratenkredit, 1979). Schon aus diesem Grunde muss das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

b) Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich der Beklagte gegen seine Belastung mit (am 1. 6. 1982 fälligen) 90000 DM als 30%-igem Anteil am Anschaffungswert des Omnibusses.

aa) Die vom Berufungsgericht zur Begründung der Zahlungspflicht herangezogene ergänzende Vertragsbestimmung des § 6 IV und V der ALB enthält entgegen der Ansicht der Revision keine pauschalierte Schadensersatzregelung. In ihrem hier allein interessierenden Abs. 4 stellt sie nur klar, dass die individuell vereinbarten Leasingraten auf der Grundlage einer Teilamortisation des Anschaffungswertes kalkuliert sind, bei der die Kläger nach Ablauf des Vertrages mit einem Weiterverkaufserlös für die Leasingsache in Höhe von 30% des ursprünglichen Wertes rechnet. Allenfalls mittelbar wirkt sich die Klausel - wie jede andere die Vertragsleistungen betreffende Vereinbarung - insofern auf die konkrete Schadensberechnung aus, als festgestellt werden muß, welche Rechtslage bei normalem Vertragsablauf bestanden hätte.

bb) Bei ordnungsmäßiger Erfüllung hätte der Kläger nach dieser im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Vorstellung ein Restwert von 30% (90000 DM) zur Verfügung gestanden. Tatsächlich hat die Kläger infolge der kürzeren Benutzungszeit und dadurch geringeren Wertminderung einen weit höheren Erlös erzielt. Diesen in der Differenz zwischen vorgesehenem und tatsächlichem Erlös liegenden, auf die vorzeitige Vertragsbeendigung zurückzuführenden Vorteil hat sie sich auf ihren Schaden anrechnen zu lassen (BGHZ 82, 121 [129f] = LM § 242 [Cd] BGB Nr. 241). Dabei spielt es rechnerisch keine Rolle, ob man - mit dem Berufungsgericht - den fiktiven Wert von 30% = 90000 DM zunächst dem Schadensbetrag hinzufügt und dann den gesamten Verkaufserlös als Vorteil abzieht, oder ob man - was systematisch richtiger ist - die Differenz zwischen fiktivem und tatsächlichem Erlös feststellt und nur diesen Betrag als Vorteil auf den Schaden anrechnet. Ob sich bei der so begründeten Einbeziehung des vorgesehenen Restwertes in dieser Höhe ein erst nach Ablauf der Leasingzeit fälliger Zahlungsanspruch ergibt, kann dahingestellt bleiben. Denn der Beklagte wird durch diese auch von der Kläger nicht mit einem Rechtsmittel angefochtene Annahme nicht beschwert.

cc) Einwendungen gegen die Annahme, der Omnibus werde nach Vertragsablauf noch 30% Erlös ermöglichen, hat der Beklagte nicht erhoben. Seine auf die §§ 3, 5, 9 und 11 Nr. 5 AGB-Gesetz gestützten Angriffe richten sich vielmehr gegen eine - vermeintliche - Schadenspauschalierung in § 6 IV und V der ALB. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung - wie oben zu aa) ausgeführt - in IV keine Schadensersatzregelung enthält und auch offensichtlich nicht unklar (§ 5 AGB- Gesetz) oder nach ihrem Inhalt und Erscheinungsbild im Formular überraschend ist (§ 3 AGB-Gesetz), ergibt sich aus ihr für den vorliegenden Fall überhaupt keine Regelung, deren Wirksamkeit nach dem AGB-Gesetz geprüft werden könnte. Die Berücksichtigung des fiktiven Restwertes beruht dem Grunde nach nicht auf den ALB, sondern auf allgemeinen Grundsätzen der Schadensberechnung bei Leasingverträgen. Diese sind typischerweise darauf angelegt, dass mit den vereinbarten Leasingraten nur ein Teil des Aufwandes abgedeckt ist, der dem Leasinggeber im Interesse des Leasingnehmers entstanden ist (Senatsurt., NJW 1982, 1747 = LM § 10 Ziff. 7 AGBG Nr. 1) so dass generell in die Schadensberechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung auch die Verwertungsmöglichkeit der Leasingsache einzubeziehen ist.

Die Höhe des Anrechnungsbetrages ergibt sich hier - anders als in den vom erkennenden Senat in BGHZ 82, 121 = LM § 242 [Cd] BGB Nr. 241 und im Urteil, NJW 1982, 1747 = LM § 10 Ziff. 7 AGBG Nr. 1 entschiedenen Fällen - nicht aus einer in den ALB festgelegten sog. Abschlußzahlung, sondern aus einer tatsächlichen Annahme der Kläger, die sie der Berechnung der Raten zugrunde gelegt hat und auf die in § 6 IV der ALB nur hingewiesen wird. Dass in § 6 V der ALB zusätzliche Zahlungen des Leasingnehmers für den Fall eines geringeren Verkaufserlöses nach normaler Vertragsbeendigung vorgesehen sind, ist ohne Belang, weil die Kläger ihrer Berechnung einen derartigen Fall nicht zugrunde gelegt hat. Wollte der Beklagte die Höhe des Anrechnungsbetrages bekämpfen, hätte geprüft werden müssen, ob dies mit Rücksicht auf sein in der Vereinbarung vom 30. 11. 1979 liegendes deldaratorisches Schuldanerkenntnis noch möglich gewesen wäre. Die Entscheidung hierüber kann aber dahingestellt bleiben. Denn der Beklagte hat in den Vorinstanzen die tatsächlichen Grundlagen des von der Kläger angenommenen fiktiven Restwertes nicht substantiiert angegriffen. Er muß sich deshalb rechnerisch mit den 90000 DM belasten lassen.

c) Begründet ist jedoch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den anrechenbaren Vorteil aus dem Weiterverkauf des Omnibusses um 5123,14 DM zu gering angesetzt, weil es auch die Kosten für eine Doppelglasscheibe und für die Reparatur an der Kaffeemaschine und an der Toilette zugunsten des Beklagten hätte berücksichtigen müssen.

aa) Die Vereinbarung vom 30. 11. 1979 schließt diesen Einwand schon deshalb nicht aus, weil sie die Abrechnung aus einem Weiterverkauf nicht mit umfasst.

bb) Maßgebend für die Höhe eines dem Leasinggeber anzurechnenden Vorteils kann grundsätzlich nur sein, was ihm an Vermögenszuwachs tatsächlich zugeflossen ist. Bei einer weiterveräußerten Sache ohne festen Markt- oder Börsenwert kann das im allgemeinen nur der erzielte Kaufpreis sein, nicht dagegen der vorher geschätzte Handelswert, der sich nicht hat realisieren lassen. Ein Schätzgutachten hat daher allenfalls Bedeutung für die Frage, ob der Leasinggeber die Sache treuwidrig für einen zu geringen Preis veräußert hat. Für den vorliegenden Fall kann dies dahingestellt bleiben. Die Kläger und die Firma L sind bei Abschluss des Kaufvertrages vom 29. 4. 1980 davon ausgegangen, dass der Schätzpreis aus der DAT-Schätzurkunde vom 23./ 24. 1. 1980 als Ausgangswert zugrunde zu legen sei. Andernfalls hätten sie nicht diesen Betrag genannt und von ihm die nach ihrer Vereinbarung noch zu verrechnenden Kosten - u. a. für die unstreitig von dem Beklagten zu ersetzenden Reparaturkosten - abgezogen. Ob dieser Abzug auch zu Lasten des Beklagten gerechtfertigt ist, hängt von dem Inhalt der Schätzurkunde ab. Waren darin die Schäden bereits wertmindernd berücksichtigt, würde der Beklagte doppelt belastet, wenn die Reparaturkosten von dem Schätzwert nochmals abgezogen würden. Feststellungen darüber, wie die Schätzungsurkunde in diesem Punkt auszulegen ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Der Wortlaut der Urkunde ist auch nicht so eindeutig, dass er einer Aufklärung nicht bedürfte. Einerseits heißt es darin, die Sonderausstattung (z. B. Doppelverglasung, Küche, Toilette) sei mit überprüft, andererseits werden mehrere Mängel erwähnt, nicht aber diejenigen an der Doppelscheibe, der Kaffeemaschine und der Toilette. Das RevGer. ist unter diesen Umständen zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage, so dass die Aufklärung nach Zurückverweisung der Sache vom Berufungsgericht vorzunehmen sein wird.

d) Begründet ist die Revision schließlich auch, soweit das Berufungsgericht 127,06 DM Mehrwertsteuer auf die vom Landgericht rechtskräftig zuerkannten Verzugszinsen zugebilligt hat. Anspruch darauf hat die Kläger nicht, nachdem die Finanzämter aufgrund eines Urteils des EuGH vom 1. 7. 1982 (Rs 222/81 = UStR 1982, 159) auf Verzugszinsen keine Mehrwertsteuer mehr erheben (vgl. das Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 24. 2. 1983 - UStR 1983, 78 -).

e) Soweit sich der Antrag der Revision, das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen, auch gegen die vom Berufungsgericht zugesprochenen höheren Zinsen auf die vom Landgericht für begründet erklärte Hauptforderung von 81 401,78 DM richtet, ist die Revision nicht begründet worden und musste deshalb erfolglos bleiben.

III. 1. Das angefochtene Urteil konnte nach alledem nur aufrechterhalten werden, soweit es den vom Landgericht ausgeurteilten und schon in der Berufungsinstanz nicht angefochtenen Betrag von 81401,78 DM in seinen Urteilsausspruch einbezogen und Zinsen darauf zugesprochen hat. Das gesamte übrige Urteil musste aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil wegen der in der Revisionsinstanz nicht möglichen Feststellung des Abzinsungsbetrages und des möglicherweise noch abzusetzenden Reparaturkostenbetrages nicht festzustellen ist, in welcher Höhe wenigstens ein Teilbetrag des Schadens der Kläger mit Sicherheit feststeht. Aus Gründen der Vereinfachung hat der Senat in die Zurückverweisung auch den der Kläger an sich zustehenden vom Beklagten nicht begründet angefochtenen Betrag von 13,- DM Mahnkosten und die endgültig nicht gerechtfertigten 127,06 DM einbezogen.

2. a) In der weiteren Verhandlung wird die Kläger Gelegenheit haben, ihre Einwände gegen die Zubilligung einer Abzinsung von 9,5% p. a. erneut geltend zu machen. Maßgebend für die Abzinsung kann nicht der von der Kläger verlangte Zinssatz für Verzugszinsen sein, sondern nur der, den die Kläger unstreitig für ihre Refinanzierung zu zahlen und auch den Leasingraten zugrunde gelegt hat. Hätte sie nämlich den Schadensersatzbetrag sofort nach der Kündigung erhalten, hätte sie damit bei ordnungsmäßiger Vertragshandhabung den Refinanzierungskredit ablösen müssen und jedenfalls bis zur Höhe dieses Betrages nur 6,375% p. a. erspart. Mit den höheren Verzugszinsen wird dagegen nur der Nachteil ausgeglichen, der der Kläger dadurch entsteht, dass sie zur Erfüllung der Refmanzierungsverpflichtung weiteren Kredit in Anspruch nehmen muss.

b) Zugunsten des Beklagten wird andererseits zu berücksichtigen sein, dass die Abzinsung nicht nur auf die in den Leasingraten enthaltenen Refinanzierungskosten zu berechnen ist, sondern auch auf den etwa darin enthaltenen sonstigen Aufwand und Gewinn der Kläger Denn auch insoweit hatte die Kläger infolge der Kündigung Anspruch auf frühere Zahlung als bei normalem Vertragsablauf. Damit das Berufungsgericht die Angemessenheit der Abzinsung beurteilen kann, wird die Kläger ergänzende Angaben über die Zusammensetzung der Leasingraten machen müssen.

c) Sollte sich aufgrund von Einwendungen des Beklagten ergeben, dass der Abzinsungsbetrag höher als der von der Kläger in ihrem Schreiben vom 27. 11. 1979 berücksichtigte von 16211,07 DM ist, wäre allerdings weiter zu prüfen, ob Einwendungen des Beklagten dagegen nicht durch sein deklaratorisches Anerkenntnis vom 30. 11. 1979 ausgeschlossen sind. Dabei wird zu bedenken sein, dass sich die Kläger in ihrer Abrechnung vom 27. 11. 1979 hinsichtlich der Abzinsung nicht auf ihre ALB gestützt hat, die nur einen Zinssatz von 5% p. a. vorsehen.