Schadensbeseitigung

Zur Berechnung der Selbstkosten, wenn das geschädigte Unternehmen die Schadensbeseitigung in eigenen Reparaturwerkstätten durchführt.

Zum Sachverhalt: Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen, die der Kläger nach deren Vortrag dadurch entstanden sind, dass sie Schienenfahrzeuge, die durch bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherte Kraftfahrzeuge beschädigt worden waren, durch eigenes Personal und unter Einsatz eigener Schleppfahrzeuge auf dem Schienenweg überführen ließ. Die Ersatzpflicht der Beklagten steht dem Grunde nach fest. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob der Kläger im Rahmen der Überführungskosten auch die folgenden, von ihr geltend gemachten Teilansprüche zustehen:

Personalkosten,

Fahrzeugbenutzungskosten,

Fahrwegbenutzungskosten,

Beförderungskosten,

Fahrtkosten, sowie

Verwaltungskosten.

Die Beklagten hat die Auffassung vertreten, bei diesen Schidensposten handele es sich um nicht erstattungsfähige Kosten der Schadenabwicklung.

Das Landgericht hat der Kläger nur einen - nicht mehr im Streit befindlichen - Anspruch auf Ersatz von Antriebskosten und der Fahrtkosten zuerkannt und die Beklagten somit zur Zahlung von insgesamt 11403,52 DM nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Berufung, mit der die Kläger die Erstattung von Fahrzeugbenutzungskosten, Beförderungskosten und Verwaltungskosten verlangt hatte, hat das Berufsgericht zurückgewiesen. Revision und Anschlussrevision hatten teilweise Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht ist der Auffassung, die Beklagten habe der Kläger die Personalkosten zu erstatten, weil diese Kosten auf Mehrarbeit zur Schadensbehebung beruhten; dass sich die Kläger eigener Kräfte bedient habe, stehe ihrem Erstattungsanspruch nicht entgegen.

Auch bei den Fahrzeugbenutzungskosten handele es sich um unfallbedingte Mehraufwendungen. Die Fahrzeugkosten seien gleichfalls zu erstatten, weil der Transport der Arbeiter zu den einzelnen Unfallstellen zur Beseitigung der Unfallschäden notwendig gewesen sei; die Höhe des Anspruchs bestimme sich nach dem objektiven Vermögenswert der Beförderungsleistung und damit nach dem Tarif. Nicht erstattungsfähig seien dagegen die Fahrwegbenutzungskosten; der Kläger seien bei den Überführungsfahrten für die Inanspruchnahme des Streckenpersonals keine zusätzlichen Kosten entstanden, und eine Abnutzung der Einrichtungen habe keinen messbaren Schaden verursacht. Ein Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten entfalle gleichfalls; es handele sich nicht um Abschleppkosten, sondern um die Betriebskosten des beschädigten Fahrzeugs während des Abschleppens, die keinen messbaren Schaden verursacht hätten. Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf Ersatz der anteiligen Verwaltungskosten; hier seien die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze heranzuziehen, nach denen dem Geschädigten wegen üblicher eigener Bemühungen, die im Rahmen der Schadensabwicklung erfolgten, ein Entschädigungsanspruch nicht zustehe.

Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision der Kläger nicht stand. Bei Aufwendungen, deren Erstattung die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit geltend macht, handelt es sich um Kosten, die in Zusammenhang mit den eigentlichen Herstellungsvorgängen durch die notwendigen Überführungsfahrten angefallen sein sollen. Die Überführung der beschädigten Fahrzeuge zu den Reparaturwerkstätten und - nach erfolgter Reparatur - zu den Einsatzorten war jeweils der erste und letzte Akt der Schadensbeseitigung. Die hierdurch entstandenen Aufwendungen hat die Beklagten deshalb der Kläger grundsätzlich zu erstatten. Die Zuerkennung eines solchen Anspruchs setzt jedoch die Feststellung voraus, dass der Kläger durch die jeweilige Überführungsfahrt ein Schaden erwachsen ist. Zur Darlegung eines solchen Schadens kann sich die Kläger nicht darauf berufen, dass sie im Rahmen der Schadensbeseitigung Leistungen erbracht hat, für die in ihren innerdienstlichen Vorschriften über Leistungen für Dritte bzw. ihren Kostenansätzen für Leistungen für Dritte bestimmte Vergütungen vorgesehen sind. Es geht hier nicht um Ansprüche auf Vergütung von Dienstleistungen, vielmehr kann die Kläger nur die Kosten der jeweiligen Schadensbeseitigung beanspruchen. Dieser Anspruch beschränkt sich auf die der Kläger erwachsenen unfallbedingten Selbstkosten. Sie kann mithin nur die Mehrkosten verlangen, die ihr durch den jeweiligen konkreten Unfall entstanden sind, die also als solche durch die Schadensbilanz - und nicht durch eine betriebswirtschaftliche Kalkulation - ausgewiesen werden.

Fahrwegbenutzungskosten. Hierbei handelt es sich um die Kosten, die nach dem Vortrag der Kläger dadurch entstehen, dass mit eigener Kraft fahrende Triebfahrzeuge bei unfallbedingten Überführungsfahrten - sei es als schleppendes Fahrzeug bei einer Sonderfahrt oder als beschädigtes Fahrzeug, das noch selbst fahren kann - das Schienennetz und die dazu gehörenden Einrichtungen der Kläger benutzen. Die hier geltend gemachten Kosten sind mithin grundsätzlich Bestandteil der durch den jeweiligen Schleppvorgang verursachten anteiligen Aufwendungen der Kläger Da der Schleppvorgang die notwendige Vorstufe der eigentlichen Schadensbeseitigung ist, zählen auch die anteiligen Fahrwegbenutzungskosten grundsätzlich zu den Herstellungskosten i. S. des § 249 S. 2 BGB. Allerdings besteht ein Anspruch auf Erstattung solcher Kosten nur, wenn und soweit der Kläger durch die unfallbedingte Mehrbenutzung ihrer Fahrwege zusätzliche Kosten zur Behebung eines etwa früher eintretenden oder stärkeren Verschleißes ihrer Einrichtungen nachweisbar entstehen. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn die durch Verschleiß bedingte Reparatur oder Auswechslung von Schienen und sonstigen technischen Einrichtungen nicht nach einem starren Zeitplan, sondern nach Maßgabe der konkreten Belastung erfolgt und in diesem Rahmen die Mehrbelastung durch die Unfallfahrzeuge einen messbaren Niederschlag findet.

Die Kläger hat geltend gemacht, der Mehraufwand, der sich aus der unfallbedingten zusätzlichen Benutzung des Schienennetzes während der Überführungsfahrten ergebe, sei messbar. Sie hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Die Beklagten hat die Schadensberechnung der Kläger für ungeeignet und sogar irreführend gehalten. Das trifft zwar insoweit zu, als die Kläger bei ihrer Schadensberechnung von ihren innerdienstlichen Vorschriften ausgeht, die - wie oben ausgeführt - zur Berechnung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs nicht herangezogen werden können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Berufsgericht bei dieser Sachlage gehalten war, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob der Kläger durch die jeweilige unfallbedingte Fahrwegbenutzung ein Schaden entstanden ist. Die Fragestellung war nach Maßgabe der Rechtslage zu formulieren. Dem Sachverständigen war mithin die Frage vorzulegen, ob und - wenn ja - in welcher Höhe der Kläger durch die unfallbedingte Mehrbenutzung ihrer Fahrwege zusätzliche Kosten zur Behebung eines etwa früher eintretenden oder stärkeren Verschleißes der Einrichtungen entstanden sind. Die Revision rügt danach zu Recht die Verletzung von § 286 ZPO; denn das Berufsgericht gibt nicht zu erkennen, ob es sich eine ausreichende eigene Sachkunde zutraut und sie auch tatsächlich besitzt, soweit es ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens die Entstehung von Fahrwegbenutzungskosten verneint hat.