Schadensentstehung

Denn es kommt für die Schadensentstehung allein auf die tatsächlichen Umstände und nicht auf die Modalität der späteren Schadensberechnung an. Insoweit bieten sich im Streitfall keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine andere zeitliche Zäsur. Für die Annahme einer einmaligen Handlung in dem genannten Sinne macht die Revision auch zu Unrecht geltend, die Aufspaltung der unbefugten Namens- und Firmenführung in tägliche Umsatzakte sei lebensfremd, weil die Rechtsanmaßung sich über die ganze Zeit erstreckt habe und die Beklagten sich die ganze Zeit über bewusst rechtswidrig verhalten hätten. Dabei wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass ungeachtet eines etwa einheitlichen Vorsatzes der Firmengebrauch bei jeder Verwendung eine neue schadensstiftende Handlung darstellte, weshalb auch schon in der älteren Rechtsprechung dem etwa einheitlichen Vorsatz des Schädigers keine maßgebende Bedeutung beigemessen wurde. Vielmehr wurde darauf abgestellt, ob objektiv durch einzelne wiederholte, auch gleichartige, Handlungen jeweils gesonderte schädigende Nachteile entstehen konnten, wie etwa Kundenentziehung, Absatzminderung, Erschwerung des loyalen Wettbewerbs usw.. Wenn das Berufsgericht die schädigenden Einzelhandlungen nur als Umsatzakte bezeichnet hat, ohne die schädigenden Auswirkungen näher zu bezeichnen, dann ist das jedenfalls im jetzigen, auf Auskunft gerichteten, Verfahrensabschnitt nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufsgericht dabei auch nicht den einzelnen Umsatzakt für sich, sondern stets im Zusammenhang mit der unbefugten Firmenverwendung als Verletzungshandlung angesehen, wie der Zusammenhang ergibt. Auch steht der beanstandeten Rechtsanwendung nicht der Begriff des einheitlichen Schadens entgegen, wie er in diesem Zusammenhang gebraucht wird. Dabei handelt es sich um die Frage, welchen Schadensumfang der Verletzte kennen muss, damit der Lauf der Verjährungsfrist beginnen kann; eine Frage, die praktische Bedeutung eher im Falle einer rechtswidrigen Einzelhandlung hat. Insoweit sollen die durch die einzelne Verletzungshandlung eintretenden verschiedenen Schadensfolgen einen einheitlichen, einer Feststellungsklage zugänglichen Schaden darstellen und die Ungewißheit über Umfang und Höhe des Schadens den Beginn der Verjährung nicht hindern. Darauf kommt es im Streitfall nicht an. Das Berufsgericht hat schließlich auch zutreffend eine Unterbrechung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs durch die im Vorprozeß erhobene Unterlassungsklage verneint. Die Verjährungseinrede hat das Berufsgericht danach für die Zeit bis zum 16. 4. 1977 zu Recht als begründet erachtet.

Dagegen hat die gegen die Abweisung des Anspruchs gerichtete Revision der Kläger hinsichtlich des Zeitraums vom 17. 4. 1977 bis 16. 10. 1979 Erfolg. Der Anspruch ist insoweit nicht verjährt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 21 UWG, was die Revision verneint, gegeben sind. Denn die Kläger haben ihren dem Auskunftsverlangen zugrunde liegenden Schadensersatzanspruch nicht nur auf § 16 UWG, sondern auch auf die §§ 12, 823 BGB gestützt, und so ist der Anspruch vom Landgericht auch zuerkannt worden. Jedenfalls der auf diese Vorschriften gegründete Anspruch ist nicht verjährt, soweit er den Zeitraum von 3 Jahren vor Erhebung der Stufenklage betrifft. Verletzt ein Wettbewerbsverhalten zugleich einen Tatbestand des UWG und eine der Vorschriften der §§ 823 I, 824 oder 826 BGB, so unterliegt grundsätzlich jeder der Ansprüche der für ihn geltenden besonderen Verjährung nach § 21 UWG bzw. § 852 BGB. Insbesondere ist dazu anerkannt, dass die Vorschriften des UWG nicht schlechthin unter dem Gesichtspunkt des Spezialgesetzes die Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts ausschließen, wenn ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs gegeben ist. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob eine der Regelungen als erschöpfende und deshalb die anderen ausschließende Regelung der jeweiligen Teilfrage anzusehen ist, was auch für die Verjährung gilt. Für die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Namens- und Firmenverletzung ist eine ausschließliche Geltung des § 21 UWG zu verneinen. Rechtssystematisch steht das Namens- und Firmenrecht als Bezeichnungsrecht und als absolutes Recht dem Warenzeichenrecht nahe. Beide Rechte werden auch als sonstige Rechte i. S. des § 823 I BGB angesehen. Für das Warenzeichenrecht ist vom BGH bereits anerkannt worden, dass sich die Verjährung unbeschadet der Nähe des Warenzeichengesetzes zum Wettbewerbsrecht nach § 852 BGB bestimmt. Dort ist im Übrigen auch bereits als zweifelsfrei bezeichnet worden, dass Ansprüche wegen Verletzung von Namens- und Firmenrechten der 3-jährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB unterliegen. Auch die Gründe, die zur Einführung der kurzen Verjährung für Wettbewerbsansprüche als maßgebend angesehen werden - das Bedürfnis, wegen der Schwierigkeiten der tatsächlichen Feststellbarkeit Wettbewerbsstreitigkeiten möglichst bald zum Austrag zu bringen, und die Absicht, den Verletzer nach Aufgabe der verletzenden Handlung von der Gefahr der Inanspruchnahme durch die unübersehbare Zahl der nach dem Wettbewerbsgesetz Anspruchsberechtigten möglichst bald zu befreien -, treffen im Falle von Namens- und Firmenverletzung kaum zu, so dass keine hinreichenden Gründe für eine Ausschließung der in § 852 BGB getroffenen Regelung durch § 21 UWG zu erkennen sind. Dagegen kann auch nicht geltend gemacht werden, § 21 UWG werde dann praktisch wertlos, weil sich ein Ersatzanspruch häufig nicht auf das UWG allein stütze. Denn hier handelt es sich lediglich um den Fall der Namens- und Firmenverletzung, der im Hinblick auf den besonderen Charakter dieser Rechte abgrenzbar ist. Seine Abgrenzung jedenfalls entwertet den § 21 UWG weder qualitativ noch quantitativ, dem im Übrigen von der Rechtsprechung in nicht unerheblichem Umfang bei anderen Fallgestaltungen ausschließliche Geltung zugemessen worden ist. Die Verjährungseinrede war danach, soweit sie die Zeit ab 17. 4. 1977 betraf, unbegründet.