Schadensersatz Arbeitsrecht

Schadensersatz aus schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht kann der Besteller auch in der Weise fordern, dass der Unternehmer noch offenstehenden restlichen Werklohn nicht mehr verlangen kann. Darin liegt keine Aufrechnung.

Anmerkung: Die Kläger hatte der Beklagte eine Schotteraufbereitungsanlage zum Preis von rund 80000 DM geliefert. Die Beklagte zahlte 20000 DM an. Weitere Zahlungen lehnte sie mit der Begründung ab, die Anlage weise Mängel auf. Sie hat Wandlung erklärt, hilfsweise Minderung verlangt, da es der Kläger nicht gelungen sei, die aufgetretenen Mängel zu beseitigen. Die Anlage sei für die Zwecke der Beklagte unbrauchbar. Für den Fall, dass ihr diese Rechte nicht zustehen, hat die Beklagte Schadensersatzansprüche aus mangelhafter Lieferung geltend gemacht. Die Kläger hat auf ihre Verkaufs- und Lieferungsbedingungen verwiesen, in denen Rechte des Bestellers auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sowie die Befugnis zur Aufrechnung ausgeschlossen seien. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage auf restlichen Werklohn stattgegeben. Die Revision der Beklagte führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Der BGH befasst sich zunächst mit den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Kläger, in denen diese ihre Gewährleistung für Sachmängel unter Ausschluss von Wandlung, Minderung und Schadensersatz auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt hat. Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen hielten der nach § 242 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle stand.

Zwar hat die Kläger für den Fall, dass Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt, ihren Kunden kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag eingeräumt oder ihnen die Wandlung bzw. Minderung gestattet. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind aber - bei der gebotenen engen Auslegung (BGHZ 62, 83 [88, 89] = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 53; BGH, NJW 1976, 234 = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 67) - Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen worden, die dem Besteller gegen den Unternehmer aus schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht zustehen. Das wird vom BGH als noch ausreichend angesehen (BGHZ 48, 264 [267] = LM § 242 [Cd] BGB Nr. 119; BGHZ 62, 83 [87] = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 53; BGH, NJW 1963, 1148 = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 16; NJW 1970, 383 [384] = LM § 476 BGB Nr. 8; LM vorstehend Nr. 4 jeweils m. w. Nachw.; Glanzmann, in: RGRK, 12. Aufl., Anhang zu §§ 633-635 BGB, Rdnr. 21).

2. Genügen lassen kann man die Beschränkung der Mängelgewähr auf Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht aber nur, weil der BGH solche Ansprüche in einem Umfang für möglich hält, den man nicht ohne weiteres erwarten würde.

So umfassen diese Ansprüche alle Schäden, die durch das Unterbleiben der Nachbesserung entstehen (BGH, NJW 1976, 234 = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 67; LM vorstehend Nr. 4; Glanzmann, aaO). Das wäre noch nichts besonderes, verwundert aber deshalb, weil sich der Unternehmer von einer derart weitgehenden Schadenshaftung eigentlich frei- zeichnen wollte. Von größerer Tragweite ist, dass Schadensersatzansprüche aus schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht nicht nur gegeben sind, wenn sich die Nachbesserung als undurchführbar erweist oder vom Unternehmer verweigert wird, sondern auch dann, wenn die Nachbesserung fehlschlägt, weil es sich um eine Fehlkonstruktion handelt (BGH, NJW 1963, 1148 = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 16; LM vorstehend Nr. 4). Dabei kann der Anspruch dahin gehen, dass der Unternehmer den Besteller von den Beeinträchtigungen des nutzlos gewordenen Vertrags befreit, vom Besteller also keine Zahlung des Werklohns verlangt und schon gezahlte Vergütung zurückerstattet (BGH, NJW 1970, 383 [384] = LM § 476 BGB Nr. 8, Glanzmann, aaO).

In der Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruchs auf Befreiung von den Verbindlichkeiten aus dem Werkvertrag liegt keine Aufrechnung. Die Rechtsfolge der Befreiung von der Vergütungspflicht ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Inhalt des Schadensersatzanspruchs. In einem solchen Fall besteht der Schaden des Bestellers darin, dass er für ein unbrauchbares Werk eine Vergütung zahlen soll. Dieser Schaden ist in der Weise zu ersetzen, dass der Unternehmer keine Vergütung verlangt. Das hat der BGH für Schadensersatzansprüche nach § 635 BGB bereits entschieden (BGH, LM § 634 BGB Nr. 12; Urteil vom 20. 3. 1975- VII ZR 65/74 = BauR 1976, 285). Für Schadensersatzansprüche aus schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht gilt nichts anderes.

Damit hat der Besteller, wenn seine Mängelgewährrechte auf diesen Anspruch beschränkt sind, eine ähnliche Rechtsstellung wie der Besteller, der bei Fehlschlagen der Nachbesserung vom Vertrag zurücktreten oder wandeln kann. Das rechtfertigt es, eine solche Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerade noch als ausreichend zu betrachten und sie der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB standhalten zu lassen. Denn in den meisten Fällen wird dann der Besteller nicht das mangelhafte Werk behalten und dafür auch noch die volle Vergütung zahlen müssen, was mit Treu und Glauben unvereinbar wäre.

3. Das vorliegende Urteil geht nun lediglich noch einen Schritt weiter und hält es auch für möglich, dass der Schadensersatzanspruch des Bestellers aus schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht darauf gerichtet ist, den restlichen Werklohn nicht mehr zahlen, also keine weitere Vergütung als die bereits geleistete Anzahlung entrichten zu müssen. Der Schaden des Bestellers besteht dann darin, dass der Unternehmer für ein nur teilweise brauchbares Werk die volle Vergütung fordert. Dieser Schaden ist in der Weise zu ersetzen, dass sich der Unternehmer mit einer dem Grade der Brauchbarkeit des von ihm erstellten Werkes entsprechenden geringeren Vergütung zufrieden geben muss.

Der Unterschied eines solchen Schadensersatzanspruchs zu dem auf volle Befreiung von jeder Verbindlichkeit ist, wie der BGH ausführt, lediglich quantitativer, nicht qualitativer Art. Er kommt im Ergebnis der Minderung nahe und kann sogar der beiderseitigen Interessenlage am besten gerecht werden. Jedenfalls wird auf diese Weise sichergestellt, dass der Besteller nur insoweit eine Vergütung leisten muss, als das mangelhafte Werk für ihn brauchbar ist. Allein das steht im Einklang mit Treu und Glauben. Das genügte dem Beklagten im vorliegenden Falle aber auch zur Abweisung der Klage.