Schadensersatz wegen Nichterfüllung

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die von der Verkäuferin einer Kartoffelverarbeitungsmaschine auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages in Anspruch genommene Leasinggesellschaft in ihren Bestellbedingungen unter anderem bestimmt:

Abnahme.... Der Eingang der Abnahmebestätigung bei uns ist Voraussetzung für jegliche Verpflichtung unsererseits dem Lieferanten gegenüber. Sofern von uns Beträge verauslagt worden sind, sind diese uns vom Lieferanten zu erstatten, wenn die ordnungsgemäße Abnahme des Gegenstandes uns nicht vom Mieter bestätigt wird....

Der Kaufvertrag ist nicht durchgeführt worden, nachdem die Streitgehilfin der Beklagten, der die Maschine im Wege des Leasing überlassen werden sollte, der Kläger mitgeteilt hatte, die in Aussicht genommene Pommes-frites-Anlage, deren Bestandteil die Kartoffelverarbeitungsmaschine werden sollte, werde nicht errichtet. Die Parteien streiten darüber, wer von ihnen nicht erfüllungsbereit gewesen sei. Ein Teilaspekt dieses Streits ist die Haftung der Beklagten Leasinggeberin für das Verhalten der streitgehilfin Leasingnehmerin.

Dazu wird vom BGH ausgeführt, werde vom Leasinggeber, der das Leasingobjekt zwar auf eigene Rechnung aber im Interesse des Leasingnehmers kaufe, bestimmt, die Abnahme des Gegenstandes erfolge durch den Mieter am Bestimmungsort, damit dieser sie untersuche, und mache der Leasinggeber davon und vom Eingang der Abnahmebestätigung jegliche Verpflichtung dem Lieferanten gegenüber abhängig, so liege auf der Hand, dass auch der Leasingnehmer, obwohl er an den kaufrechtlichen Beziehungen unmittelbar nicht beteiligt sei, als derjenige, den der Kauf des Leasingobjekts angehe, dazu beitragen müsse, dass das Vertragsverhältnis bis zur Abnahmebestätigung gedeiht. In Bezug darauf, hat der BGH weiter ausgeführt, sei die Streithelferin in dem für das Finanzierungsleasing charakteristischen Dreiecksverhältnis Erfüllungsgehilfe der Beklagten Leasinggeberin. Für ihr etwaiges Verschulden müsse sie gemäß § 278 BGB haften.

Da das Berufsgericht keine Feststellungen getroffen hatte, ob die Streithelferin schuldhaft und unredlich versucht hat, die Durchführung des Kaufvertrages über die Kartoffelverarbeitungsmaschine zu verhindern, musste der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.