Schadensersatz-Unterhaltsrenten

Der Witwe sind auf ihre Schadensersatz-Unterhaltsrenten Zinsen aus dem Verkaufserlös des Betriebes nicht anzurechnen.

Zum Sachverhalt: Am 14. 6. 1975 stieß der Erstbeklagte (im folgenden: Bekl.) mit seinem bei der Zweitbeklagte versicherten Pkw frontal gegen den vorschriftsgemäß auf seiner rechten Fahrbahn fahrenden Pkw der Erstkläger Diese sowie die mitfahrenden Insassen - ihr Ehemann und ihr Sohn, der Zweitkl. - wurden verletzt der Ehemann so schwer, dass er am 25. 7. 1975 an den Unfallfolgen verstarb. Unstreitig haben die Beklagte im vollen Umfang für den Schaden einzustehen. Die Parteien streiten nur noch über die Höhe des den Kläger entgangenen Unterhalts (§§ 844 II, 845 BGB), sowie um einen etwaigen, der Erstkläger als Betriebsinhaberin unmittelbar entstandenen Schaden (§§ 842, 843 BGB). Die Erstkl. war Inhaberin einer Hand- tuchautomaten-Bezirksvertretung und vermietete Handtuchrollen u. a. an Gaststätten und Hotels. Ihr verstorbener Ehemann war in ihrem Betrieb mit einem monatlichen Bruttogehalt von 2115 DM angestellt. Mit Wirkung vom 1. 7. 1977 hat sie den Betrieb verkauft, wobei sie einen Erlös von 100000 DM erzielte. Sie hat behauptet, im Grunde sei ihr Ehemann die „Seele des Betriebes gewesen; die Form des Anstellungsvertrages sei nur gewählt worden, um ihm die Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sozialversicherung zu ermöglichen; seine Entlohnung habe bei weitem nicht dem Wert seiner Arbeitsleistung entsprochen, zumindest sei er darüber hinaus zur Mitarbeit in ihrem Betrieb verpflichtet gewesen. Bei dem Verkauf des Betriebes habe es sich um einen Notverkauf gehandelt. Die Erstbeklagte hat ihren Schaden für die Zeit vom 1. 7. bis 31. 5. 1980 auf insgesamt 98591,05 DM berechnet. Ferner hat sie die Feststellung künftiger Schadensersatzverpflichtung der Beklagte begehrt. Der Zweitkl. hat - ausgehend von einem angenommenen Nettoeinkommen seines Vaters von monatlich rund 4000 DM - an Schadensersatz wegen entgangenen Unterhalts (§ 844 II BGB) fur die Vergangenheit insgesamt 11826,60 DM und für die Zeit vom 1. 6. 1980 bis zum 30. 9. 1983 (Vollendung seines 18. Lebensjahres) eine monatliche Rente von 510 DM - beides abzüglich bezahlter Waisenrenten - begehrt. Ferner hat er beantragt festzustellen, dass die Beklagte als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm ab 1. 10. 1983 durch den Tod seines Vaters wegen Verlustes des Rechts auf Unterhalt entsteht.

Das Landgericht hat die Klage, soweit die Erstkl. eigene Ansprüche geltend macht, abgewiesen. Dem Zweitkl. hat es einen monatlichen Rentenanspruch von zunächst 350 DM bis zur Vollendung seines 12. Lebensjahres und alsdann von 420 DM bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres zuerkannt. Auch hat es seinem Feststellungsbegehren stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Kläger und der Beklagte zurückgewiesen. Die Revision der Kläger führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass Inhaberin des Betriebes die Erstkl. und ihr Ehemann ihr Angestellter (mit einem monatlichen Netto-Einkommen von 1538,01 DM) gewesen seien, obwohl er die Hauptarbeitslast getragen, insbesondere den gesamten Außendienst versehen habe.

Die Erstkl. habe nur etwa 2 Stunden täglich im Büro gearbeitet, das Telefon bedient und im Übrigen den Haushalt versorgt. Mit seiner über die entlohnte Tätigkeit hinausgehenden Mehrarbeit habe der Ehemann zwar auch seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht genügt, denn seine gesamte Arbeitsleistung habe dem Unterhalt der Familie gedient. Gleichwohl sei seine Unterhaltspflicht der Erstkläger gegenüber im Hinblick darauf, dass sie Inhaberin des Betriebes gewesen sei und auch dessen finanzielles Risiko getragen habe, auf den (vereinbarten) Nettolohn begrenzt gewesen, und zwar abzüglich der auf den Zweitkl. entfallenden Anteils von monatlich 350 DM. Der danach verbleibende Betrag von 1188,01 DM liege aber unter dem jetzigen Einkommen der Erstkläger von insgesamt 1235,70 DM (Knappschaftsrente von 735,70 DM zuzüglich 6% Zinsen aus dem Veräußerungserlös des Betriebes von 100000 DM = 500 DM). Unter diesen Umständen könne dahingestellt bleiben, ob die Erstkl. durch die Veräußerung des Betriebes die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verletzt habe. Auch stünden ihr keine Ansprüche aus §§ 842, 843 BGB als unmittelbar Geschädigte zu, da sie nicht wegen ihrer eigenen, bei dem Unfall erlittenen Verletzungen genötigt gewesen sei, den Betrieb zu veräußern.

Die dem Zweitkl. vom Landgericht zuerkannten Renten entsprächen einem Einkommen seines Vaters von monatlich etwa 3000 DM und seien angemessen bewertet. Soweit aus dem Betrieb ein darüber hinausgehendes Einkommen erzielt worden sei, könnte dieses nicht berücksichtigt werden, da die Erstkl. den Überschuss zum Aufbau des Betriebes und zum (schon in Angriff genommenen) Bau eines Hauses habe verwenden dürfen.

II. Auf die Revision war das angefochtene Urteil aufzuheben.

1. Ansprüche aus § 844 II BGB

a) Die nach S 287 ZPO vorgenommene Schätzung des Ersatzanspruchs der Erstkläger wegen Verlustes des Rechts auf Unterhalt, die an sich revisionsrechtlich nur begrenzt nachprüfbar ist, kann im Streitfall keinen Bestand haben. Die Begründung des Berufungsgerichts, dass der Unterhaltsanspruch der Erstkläger gegen ihren Ehemann, obwohl dieser nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Hauptarbeitslast des Betriebes getragen hatte und daher der größte Teil des Ertrages durch seine Arbeitsleistung erwirtschaftet worden war, auf sein Nettogehalt (abzüglich des an den Zweitkl. zu zahlenden Unerhalts, aber ohne Berücksichtigung seines eigenen Unterhaltsbedarfs) als Höchstbetrag begrenzt gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Es ist zunächst schon nicht hinreichend ersichtlich, aus welchen Erwägungen das Berufungsgericht die Arbeitsleistung des getöteten Ehemannes im Verhältnis zur Erstkl. mit einem sehr viel niedrigeren Gehalt bewertet als im Verhältnis zum Zweitkl.; dort geht es von einem monatlichen Einkommen des Getöteten von etwa 3000 DM aus. Die Erwägung, die Erstkl. sei Inhaberin des Betriebes gewesen und habe dessen finanzielles Risiko getragen, erklärt diesen unterschiedlichen Ausgang in der Berechnung nicht. Zudem kommt diesem Risiko angesichts der ganz überwiegenden Arbeitsleistung des Ehemannes kein nennenswertes Gewicht zu. Ausgangspunkt für die Berechnung des entgangenen Unterhalts muss für beide Kläger - einheitlich das wirkliche Arbeitseinkommen des Getöteten sein, das sich nach seinem Beitrag zum Geschäftsgewinn des von beiden Eheleuten ausgeübten Betriebes bemisst. Das Berufungsgericht wird deshalb den gesamten Geschäftsgewinn, der nach seinen Ausführungen in einen Topf kam, also das von beiden Ehegatten gemeinsam erarbeitete Familieneinkommen darstellte, unter Berücksichtigung der für den Betrieb vorzunehmenden Rücklagen (wie das Berufungsgericht sie bei Berechnung der Ansprüche des Zweitkl. in nicht zu beanstandender Weise eingesetzt hat) auf die drei Unterhaltsberechtigten unter Bewertung der anteiligen Arbeitsleistungen beider Ehegatten aufzuteilen haben. Hierbei sind zugunsten der Erstkläger auch die sogenannten „fixen Kosten des Haushalts (die nach dem Tod des Ehemannes in unveränderter Höhe weiterbestehen) zu ermitteln und anteilig zu berücksichtigen (s. Senat, NJW 1983, 2315 = LM § 1542 RVO Nr. 124 = VersR 1983, 726; NJW 1984, 977).

b) Abweichend von dem angeführten Modell wird allerdings zu prüfen sei, ob der Abzug für „ersparten Unterhaltsbeitrag an den Mann (im Beispiel von 176 DM) und auch der Beitrag der Erstkläger an anteiligen fixen Kosten (im Beispiel von 160 DM) hier deshalb zu entfallen hat, weil die Erstkl. einen Unterhalt aus eigener Arbeitsleistung nicht mehr erzielen kann. Sie hat sich darauf berufen, dass der ganz auf die Mithilfe ihres Ehemannes abgestellte Familienbetrieb nicht mit Hilfe einer fremden Ersatzkraft hätte weitergeführt werden können, zumindest sei dies unrentabel gewesen. Mit einem etwa gebotenen Notverkauf des Betriebes - sie macht Schadensersatzansprüche erst für die Zeit danach geltend - entfiel diese ihre Einnahmequelle. Das Berufungsgericht durfte also nicht dahingestellt sein lassen, ob die Erstkl. mit dem Verkauf des Betriebes die ihr dem Schädiger gegenüber obliegende Schadensminderungspflicht (§ 254 II BGB) verletzte. Sollte dies zu verneinen sein, wäre weiterhin zu prüfen, ob die Erstkl. auch nicht in der Lage war, ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise anderweitig geldwert zu nutzen.

c) Schließlich liegt ein Rechtsfehler darin, dass das Berufungsgericht der Erstkläger auf ihre Ersatzansprüche nach § 844 II BGB monatlich 500 DM (= 6% Zinsen aus 100000 DM Verkaufserlös des Betriebes) anrechnet. Nach dieser Vorschrift wird nur der Verlust des Rechts auf Unterhalt entschädigt, dagegen nicht der Verlust des - wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt - zum Vermögen der Erstkläger gehörenden Betriebes. Wird ein Betrieb durch den Tod (oder die Verletzung) eines Betriebsangehörigen ruiniert, so wird dieser Schaden nicht von § 844 II BGB umfasst (vgl. die bei Steffen, in: RGRK, 12. Aufl., § 823 Rdnrn. 7 und 419 angeführten Rechtsprechungsnachw.). Um einen Vorteil anzurechnen, bedarf es aber eines inneren Zusammenhangs (einer Korrespondenz) zwischen Einzelschaden und Vorteil, der bei wertender Betrachtung nach Ziel und Umfang der Schadensersatzpflicht die Anrechnung gebietet (s. Senat, NJW 1978, 760 = VersR 1979, 323 [324] - insoweit in BGHZ 73, 109 = LM vorstehend Nr. 55 nicht abgedruckt). Gerade die begrenzten Ansprüche mittelbar geschädigter Hinterbliebener erlauben nur eine Vorteilsanrechnung, die mit der Verwertung der Arbeitskraft in unmittelbarem Zusammenhang steht. Die Unterhaltspflicht des verstorbenen Ehemannes der Erstkläger bestand aber unabhängig von ihrem Betrieb. Lediglich der Höhe nach konkretisierte sie sich an den aus dem Betrieb erwirtschafteten Erträgnissen. Der Umstand, dass die Erstkl. selbst ihren Unterhaltsbeitrag aus ihrem Betrieb erwirtschaftete, ist ebenfalls unerheblich, da auch sie, wie zuvor dargelegt, verpflichtet war und ist, auch im Falle eines Verkaufs des Betriebes ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise anderweitig zur Bestreitung des Unterhalts zu nutzen. Der Schädiger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm Zinsen aus dem Vermögen des Geschädigten auf seine Schadensersatzpflicht zugute kommen

d) Die Berechnung der Ansprüche des Zweitkl. ist zwar im Ansatz nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlich möglicher Weise ein Bareinkommen aus dem Betrieb in Höhe von 3000 DM als dem Unterhalt der Familie dienend zugrunde gelegt. Seine Begründung, die Erstkl. sei als Betriebsinhaberin berechtigt gewesen, den darüber hinausgehenden Gewinn zur Verbesserung des noch im Aufbau befindlichen Betriebes und zur Bildung eines Vermögenswertes (Haus) zu verwenden, ist eine tatrichterlich mögliche Entscheidung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Vermögensbildung zu Lasten der für den Unterhalt verfugbaren Mittel im Grundsatz anzuerkennen ist (s. Senat, VersR 1968, 770; vgl. auch Brühl-Göppinger-Mutschler, UnterhaltsR, 4. Aufl., Rdnrn. 1089, 1141). Auch sind die dem Zweitkl. zuerkannten Beträge der Höhe nach grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das angefochtene Urteil war nur deshalb auch insoweit aufzuheben, weil sich bei einer Neuberechnung der Ansprüche der Erstkläger nunmehr auch Abweichungen hinsichtlich der Ansprüche des Zweitkl. ergeben können.