Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers

Der Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers oder Leasinggebers wegen der Verletzung von Beratungspflichten des Herstellers/ Lieferanten bei der Auswahl des Leasingobjekts (hier einer EDV- Anlage) verjährt binnen sechs Monaten von der Ablieferung an.

Zum Sachverhalt: Die Beklagte beriet die Kläger über eine für ihren Betrieb geeignete EDV-Anlage. Es kam zu einem Leasingvertrag mit der Firma M. diese zahlte den Kaufpreis an die Beklagte und überließ der Kläger die EDV- Anlage Nach Nr. 13 der Vertragsbedingungen der Firma M tritt die Vermieterin ihre Ansprüche aus Gewährleistung, Schadensersatz und das Recht auf Wandelung an die Mieterin zur Geltendmachung gegenüber der X (Bekl.) ab.

Die Kläger meint, die Beklagte schulde ihr Schadensersatz in Höhe der bereits gezahlten Leasingraten und sie könne außerdem von der Beklagte Freistellung von den weiteren Verpflichtungen gegenüber der Firma M verlangen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: 3. Einer abschließenden Entscheidung darüber, ob der KlägerErsatzansprüche wegen der Verletzung von Beratungspflichten gegen die Beklagte zustehen, bedürfe es dann nicht, wenn diese durch Gewährleistungsrechte aufgrund von Sachmängeln des Leasingobjekts, welche die Kläger durch Abtretung seitens der Firma M jedenfalls erworben haben würde, verdrängt worden sind.

a) Der BGH, insbesondere auch der erkennende Senat, hat die ständige Rechtsprechung des RG fortgeführt, wonach die Sondervorschriften über die Gewährleistung eine Haftung aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss für fahrlässig unzutreffende Erklärungen des Verkäufers ausschießen, die sich auf Eigenschaften des Liefergegenstandes beziehen (Senat, Urteil vom 5. 5. 1959 - VIII ZR 80/58; vom 13./14. 5. 1971 - VIII ZR 142/70 - und WM 1976, 740 = LM § 459 BGB Nr. 40 m. Abgrenzung zu BGHZ 60, 319 = LM § 459 BGB Nr. 33 = NJW 1973, 1234). Der erkennende Seant hat andererseits ausgesprochen, dass in Fällen, in denen der Verkäufer im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen und auf Befragen des Käufers jeweils einen ausdrücklichen Rat erteilt, bei fahrlässig falscher Auskunfts- oder Ratserteilung eine Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer im Rahmen des Kaufvertrages übernommenen Nebenpflicht neben Gewährleistungsansprüchen bestehen kann, und zwar auch dann, wenn sich das Verschulden des Verkäufers auf Angaben über Eigenschaften der Kaufsache bezieht (Senat, NJW 1958, 866 = LM § 3 UWG Nr. 33; BGH, NJW 1962, 1196 = LM § 276 [H] BGB Nr. 5; BGH, LM § 459 BGB Nr. 40 = WM 1976, 740; BGH, WM 1977, 1027 [1028] = LM § 433 BGB Nr. 49 und BGHZ 88, 130 = LM vorstehend Nr. 39 = NJW 1983, 2697 = WM 1983, 987 [988]).

b) Im vorliegenden Fall hat die Kläger zur Begründung ihrer Forderung einen Sachverhalt vorgetragen, der die Annahme rechtfertigt, dass der Anspruch durch das Bestehen etwaiger Gewährleistungsrechte nicht verdrängt worden ist. Sie hat schon im ersten Rechtszug geltend gemacht, sie habe sich als Laie auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung darauf verlassen, dass die Beklagte aufgrund entsprechender Informationen die geeignete Anlage mit der dazugehörigen Software ermitteln werde. Nur im Vertrauen darauf sei ihr der Auftrag zur Lieferung der Anlage erteilt worden. Sie hat daran in der Berufungsinstanz festgehalten und unterstrichen, bereits das Programm- und Organisationsangebot der Beklagte vom 4. 8. 1976 sei hinsichtlich der konkreten Lösungsvorschläge unzureichend und fehlerhaft. Das zitierte Schreiben der Beklagte macht deutlich, dass dem Vertragsschluss vom 15./18. 10. 1976 eine eingehende Beratungstätigkeit vorausgegangen ist. (Wird ausgeführt.)

Die der Anschaffung einer EDV-Anlage vorausgehende Beratungstätigkeit begründet spezifische Sorgfaltspflichten des Herstellers/Lieferanten von Hardware und Software gegenüber dem an ihrer Einführung interessierten Kunden. Dazu tritt regelmäßig, wie auch im vorliegenden Falle von der Kläger geltend gemacht worden ist, das Vertrauen des Laien in die Fachkunde des Herstellers. Die Verletzung von Sorgfaltspflichten seitens der Beklagte bei der Beratung, welche Kombination von Hardware und Software der gestellten innerbetrieblichen Organisationsaufgabe gerecht würde, hat die Kläger schlüssig vorgetragen. Der daraus hergeleitete Ersatzanspruch wird durch Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln nicht verdrängt.

c) Soweit die Kläger behauptet hat, die Software sei unvollständig geliefert worden und einzelne der zur Verfügung gestellten Programme seien mangelhaft, ist das für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung, denn um Gewährleistungsansprüche geht es schon nach dem gestellten Klageantrag in diesem Rechtsstreit nicht.

4. Fraglich bleibt danach, ob der Klage selbst dann der Erfolg versagt bleiben müsste, wenn der Beklagte, was bisher nicht festgestellt worden ist, zwar ein Ersatzanspruch wegen der Verletzung von Beratungspflichten zustünde, dieser aber verjährt wäre.

a) Kaufrechtliche und werkvertragliche Gewährleistungsansprüche verjähren gemäß §§ 477, 638 BGB regelmäßig in sechs Monaten nach Ablieferung bzw. Abnahme. Diese Verjährungsregelung gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Ansprüche aus der Verletzung von Beratungspflichten, wenn das Verschulden sich auf einen Mangel bezieht. Da die Kläger behauptet, die ihr gelieferte Anlage sei für die in ihren Betrieben anfallenden Aufgaben ungeeignet, liegt es nahe, insoweit einen Sachmangel nach § 459 1 BGB anzunehmen. Doch bedarf das keiner abschließenden Prüfung. Der erkennende Seant hat in seinem Urteil BGHZ 88, 130 = LM vorstehend Nr. 39 = NJW 1983, 2697 in Fortentwicklung der in der Entscheidung im einzelnen dargestellten Rechtsprechung auch den Schadensersatzanspruch des Käufers aus der schuldhaften Verletzung einer dem Verkäufer obliegenden Aufklärungs- oder Beratungspflicht über eine Eigenschaft des Kaufgegenstandes, die keinen Mangel darstellt, dann der kurzen Verjährungsfrist des § 477 I BGB unterworfen, wenn von der Eigenschaft die Verwendungsfähigkeit der Kaufsache für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck abhängt. So liegt der Fall hier. Nach der Darstellung der Kläger hat die fehlerhafte Beratung durch die Beklagte dazu geführt, dass sie sich zur Anschaffung einer EDV-Anlage entschlossen hat, die für die Bewältigung der innerbetrieblichen Aufgaben in der Finanzbuchhaltung und Lagerhaltung unterdimensioniert und damit für den Vertragszweck nicht hinreichend geeignet ist. Dass die Beratung des Kunden vor der Anschaffung einer EDV-Anlage, mit deren Hilfe Betriebsabteilungen und Arbeitsabläufe umorganisiert und rationalisiert werden sollen, ein erhebliches Maß an Umsicht und Gewissenhaftigkeit erfordert, liegt, wie der vorliegenden Fall zeigt, an der Aufgabenstellung. Das unterstreicht aber gerade, dass es Sinn und Zweck der Beratung ist, dem Kunden eine für den Anschaffungszweck geeignete Anlage anzudienen. Für den mit der Klage geltend gemachten Ersatzanspruch gilt deshalb die sechsmonatige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 477I BGB.

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die - mit der Ablieferung der Anlage beginnende - sechsmonatige Verjährungsfrist im Jahre 1978 abgelaufen ist. Dagegen wendet sich die Revision mit durchgreifenden Gründen.