Schadensersatzanspruch
Ein Mitverschulden der Kläger an der Entstehung des Schadens kann wegen dieser Kenntnis nicht angenommen werden: § 254 BGB ist zwar auf alle Fälle anzuwenden, in denen Schadensersatz zu leisten ist. Voraussetzung ist aber bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung eines Vertrages grundsätzlich ein Verhalten, das dem Abschluss des Vertrages zeitlich folgt. Denn durch den Abschluss eines Vertrages wird erst die Grundlage für die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs geschaffen. Schon aus diesem Grunde kann allein die vor oder bei Vertragsschluss vorhandene Kenntnis des Gläubigers, dass der Schuldner die Verfügungsmacht über die verkaufte Ware noch nicht hat, nicht unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB berücksichtigt werden.
Diese Kenntnis kann auch nach § 242 BGB nicht zu einer Schadensteilung führen.
Der Umstand, dass ein Käufer weiß, der Verkäufer habe die verkaufte Sache noch nicht zur Verfügung, sondern müsse sie erst von einem Dritten erwerben, lässt es nicht ohne weiteres als unbillig oder gar unzumutbar erscheinen, dass der Verkäufer dem Käufer für den gesamten aus der Nichterfüllung entstandenen Schaden haftet. Denn der Verkäufer hat es in der Hand, sich dadurch zu schützen, dass, er den Kaufvertrag über die Ware erst dann abschließt, wenn er sie erhalten hat, oder dass er den Kaufvertrag von der Bedingung des rechtzeitigen Erhalts der Ware abhängig macht.
Wenn die Kläger das nicht tat, sondern sich bedingungslos zur Lieferung der Erbsen verpflichtete, obwohl sie wusste, dass das Kompensationsgeschäft noch nicht abgeschlossen war und sie daher noch nicht über die Erbsen verfügen konnte, so übernahm sie das Risiko, dass das Kompensationsgeschäft nicht zustande gekommen und dass es ihr infolgedessen unmöglich sein werde, der Kläger Erbsen zu liefern. Für diese handelte es sich entgegen der Auff. des Berufsgerichts nicht um ein Risikogeschäft. Sie durfte auch dann, wenn sie wusste, dass das Kompensationsgeschäft noch nicht fest abgeschlossen war, darauf vertrauen, dass die Beklagte sich nur zu solchen Leistungen vorbehaltlos verpflichtete, deren fristgerechte Erfüllung ihr möglich war. Ob es dann anders wäre, wenn die Kläger vor Vertragsschluss mit der Beklagte von Schwierigkeiten hinsichtlich des Kompensationsgeschäfts gewusst hätte, kann dahinstehen. Denn das hat das Berufsgericht nicht festgestellt.
Dass bei Durchführung des Kompensationsgeschäfts und der Verträge die Kläger und die Firma B. ein ebenso gutes Geschäft wie die Beklagte gemacht hätten, rechtfertigt es entgegen der Ansicht des Berufsgericht gleichfalls nicht, die Kläger das von dem Beklagten bewusst eingegangene Risiko mittragen zu lassen. Es ist nicht einzusehen, weshalb derjenige, der ein günstiges Geschäft erwartet hat, einen Teil seines Schadens selbst tragen soll, wenn die Durchführung des Geschäfts an der Nichtlieferung seines Geschäftspartners scheitert.
Da von einem Schaden der Kläger in Höhe von 41250 DM auszugehen ist und die Beklagte zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet ist, war auf die Rev. das Urteil des Berufsgericht, soweit es zum Nachteil der Kläger erkannt hat, aufzuheben und gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.