Schadensersatzverpflichtung

Der von der Kläger im Prozess über die Höhe ihrer Schadensersatzverpflichtung gegenüber der Wohnungsbaugesellschaft dem Beklagten zugestellten Streitverkündung könne keine verjährungsunterbrechende Wirkung beigemessen werden. Richtig ist zwar, dass nicht jede Streitverkündung die Verjährung unterbricht, sondern nur eine solche, die nach den §§ 72ff. ZPO zulässig ist, die also in einem Rechtsstreit erfolgen muss, dessen ungünstiger Ausgang für einen Ersatzanspruch präjudiziell sein kann. Indes verkennt das Berufsgericht, dass im Streitfall auch von dem Ausgang des Rechtsstreits, in dem die Streitverkündung erfolgt war, der Schadensersatzanspruch der Kläger i. S. des § 209 II Nr. 4 BGB abhängig war. Zwar war im Zeitpunkt der Streitverkündung der Feststellungsprozess bereits rechtskräftig abgeschlossen. Ihm konnte daher bezüglich des Grundes der Ersatzverpflichtung eine Nebeninterventionswirkung nicht mehr zukommen. Hinsichtlich der Höhe des Schadens und damit auch der Ersatzverpflichtung war dies jedoch ohne weiteres noch möglich. Die materiellrechtlichen Wirkungen der Streitverkündung, wie hier die Unterbrechung der Verjährung, sind unabhängig davon, ob auch die prozessuale Nebeninterventionswirkung eintreten konnte. Sie werden durch jede zulässige Streitverkündung bewirkt, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch eintreten können. Der Begriff der Abhängigkeit in § 209II Nr. 4 BGB verlangt deshalb nicht, dass die Entscheidung des Vorprozesses für den in der Streitverkündung bezeichneten Anspruch wirk- lich prozessual präjudizierend ist oder dass die tatsächlichen Feststellungen des Vorprozesses für den späteren Rechtsstreit maßgebend sein müssen. Das folgt aus dem Sinn der gesetzlichen Regelung, wonach die materiell- rechtlichen Wirkungen der Streitverkündung eintreten sollen, sobald der demnächstige Kläger den Streitverkündeten durch Einschaltung des Gerichts darauf hingewiesen hat, dass er mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen sich rechnen muss. Es kann deshalb auch nicht darauf ankommen, in welchem Stadium sich der Prozess befindet, in welchem die Streitverkündung erfolgt, ob er etwa gerade begonnen hat, oder ob dies erst kurz vor der Urteilsverkündung geschieht, nach Erlass eines Teilurteils oder während des Streits über die Höhe des Anspruchs, oder sogar - wie im Streitfall - erst in einem zweiten, nach Erwirkung eines Feststellungsurteils an- hängig gemachten Rechtsstreit über die Höhe des Anspruchs.

Im zu entscheidenden Fall hätte die Streitverkündung auch noch rechtzeitig die Verjährungsfrist des etwa der Kläger gegen den Beklagten zustehenden sekundären Ersatzanspruches unterbrochen, selbst wenn diese bereits, wie das Berufsgericht meint, am 20. 10. 1971 begonnen hätte. Zwar ist der Schriftsatz mit der Streitverkündung dem Beklagten erst am 22. 10. 1974 zugestellt worden. Da die Kläger ihn aber bereits am 9. 10. 1974 bei Gericht eingereicht haben, trat die Unterbrechungswirkung bereits mit der Einreichung ein, also am 9. 10. 1974. Denn die Vorschrift des § 261 b III ZPO ist auch auf die Zustellung einer Streitverkündung anzuwenden. Die so eingetretene Verjährungsunterbrechung dauerte schließlich auch bis zur Erhebung der Klage im jetzt zu entscheidenden Verfahren fort, da der Rechtsstreit, in dem die Streitverkündung erfolgt ist, damals noch anhängig war. Zweifelhaft dürfte jedoch sein, ob der Beklagten bis zur Übersendung der Akten an die zweitinstanzlichen Anwälte eine Pflicht zur Belehrung des Kläger über einen etwa gegen ihn bestehenden Anspruch hatte, und ob er diese schuldhaft verletzt hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er während der Mandatszeit gewusst hätte oder wenn es für ihn wahrscheinlich gewesen wäre, dass er einen Fehler gemacht hat, der schließlich zu der Verurteilung der Kläger durch das Oberlandesgericht bzw. den BGH geführt hat. Dies ist jedoch kaum anzunehmen, da er von dem Landgericht mit seinem für die Kläger gestellten Antrag, die Klage der Wohnungsbaugesellschaft abzuweisen, vollen Erfolg hatte, weil dieses Gericht noch seinen Standpunkt billigte und er, als die Gegenseite Berufung einlegte, nicht ohne weiteres damit rechnen musste, das Oberlandesgericht werde anders entscheiden.

Die Revision rügt weiter mit Recht, dass das Berufsgericht bei der Prüfung der Frage, wann das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beendet war, den vorgetragenen Sachverhalt nicht erschöpft hat. Das Berufsgericht geht zwar insoweit ohne Rechtsfehler davon aus, dass ein Mandatsverhältnis zwischen einem Anwalt und seiner Partei grundsätzlich endet, wenn keine weiteren Handlungen mehr von dem Anwalt zu erwarten sind. Für die Entscheidung der Frage, wann dieser Zeitpunkt erreicht ist, lassen sich jedoch keine allgemeinen Regeln aufstellen. Wann ein Mandat, das nicht ausdrücklich gekündigt wird, endet, ist vielmehr den Umständen des Einzelfalles zu entnehmen. Aus der Tatsache allein, dass ein Anwalt, der nicht zum Verkehrsanwalt bestellt ist, nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils seine Handakten einem anderen, beim Berufsgericht zugelassenen Anwalt übersendet, folgt jedenfalls nicht ohne weiteres, der Mandant habe von diesem Zeitpunkt an von dem Anwalt keine weitere Tätigkeit mehr erwarten können und dürfen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Anwalt selbst seinen Auftrag als erfüllt ansieht oder nicht. Das kann abschließend nur aufgrund des Gesamtverhaltens des Anwalts und seines Mandanten beurteilt werden.

Die Revision weist nun zutreffend daraufhin, dass sich für die Entscheidung dieser Frage gewichtige Anhaltspunkte aus dem Schriftwechsel der Parteien ergeben, der dem Berufsgericht vorgelegen hat. Danach hat die Kläger den Beklagten, der offenbar immer noch als ihr Hausanwalt tätig war, noch um Durchsicht der Revisionsbegründung im Vorprozess und um Übermittlung zusätzlicher Argumente an den Revisionsanwalt gebeten; der Beklagten hat der Kläger auch die erbetene Stellungnahme übermittelt, und die Parteien hatten sogar noch für den 11. 3. 1974 wegen des Rechtsstreits mit der Wohnungsbaugesellschaft einen Besprechungstermin vereinbart. Wird aber ein Anwalt in dieser Weise tätig, so wird im Allgemeinen angenommen werden können, es bestehe noch ein Mandatsverhältnis, selbst wenn er für diese Tätigkeit keine besonderen Gebühren berechnet. Ob das im Streitfall zutraf, bedarf freilich noch tatrichterlicher Klärung und Würdigung.

Bei dieser Sachlage musste das Berufungsurteil aufgehoben werden. Im Hinblick darauf, dass noch weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind, nicht zuletzt auch zu der Frage, ob der Beklagten die Kläger überhaupt objektiv, jedenfalls subjektiv falsch beraten hat, als die Wohnungsbaugesellschaft von ihr die Ausführung der Rohbauarbeiten für 119 Wohnungen verlangte, konnte der Senat nicht selbst abschließend in der Sache entscheiden. Diese war vielmehr zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufsgericht zurückzuverweisen.

Hat der Vermieter seinen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 558 BGB beziffert gerichtlich geltend gemacht, so kann einer ausschließlich mit den gestiegenen Baupreisen begründeten Erhöhung des Klagantrags nicht entgegengehalten werden, hinsichtlich des Erhöhungsbetrages sei der Anspruch inzwischen verjährt.