Schadenserweiterung das Recht

Soweit ein Schadensersatzanspruch einheitlich verjährt, bleibt dem geschädigten Werkbesteller auch für eine nach Ablauf der Verjährungsfrist eingetretene Schadenserweiterung das Recht der Aufrechnung erhalten, wenn er dem Unternehmer den Mangel vor Eintritt der Verjährung angezeigt hat.

Anmerkung: Die Beklagte ließ 1954 durch die Kläger ein Büro- und Lagergebäude errichten. Schon 1955 zeigten sich Mängel, u. a. auch am Fußboden der Lagerhalle, die die Beklagte rechtzeitig rügte. Gegen eine unstreitige Werklohnforderung der Kläger rechnete sie mit einem Schadensersatzanspruch auf, weil ihr im Jahre 1961 infolge Beeinträchtigung der Lagerfähigkeit durch die Mängel am Fußboden der Lagerhalle ein Mietausfall und Umlagerungskosten entstanden seien. Das Oberlandesgericht hat die Aufrechnung wegen Verjährung für unbegründet erklärt. Es meint, die Bestimmungen der §§ 639 I und 479 BGB kämen der Beklagte nicht zugute, weil ihre Forderung erst 1961, also schon in verjährter Zeit entstanden sei und demnach der Klageforderung niemals in unverjährter Zeit gegenübergestanden sei.

Der BGH ist dem nicht gefolgt. Er geht von der in Rechtsprechung und Schrifttum fast einhellig vertretenen Meinung aus, dass die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Schadensersatzansprüche als einheitliches Ganzes aufzufassen seien und demzufolge auch für die gesamten Schäden eine einheitliche Verjährungsfrist zu gelten habe, soweit schon bei Eintritt des ersten Schadens mit ihrem Eintritt zu rechnen gewesen sei (BGH, LM § 198 BGB Nr. 3 mit weiteren Nachweisen; Staudinger, BGB, 11. Aufl., § 198 Anm. 8; Soergel, BGB, 10. Aufl., § 198 Anm. 1 d; RGRK-BGB, 11. Aufl., § 198 Anm. 2; Enneccerus-Nipperdey, 15. Aufl., § 233 IV 1; a. A. nur Ermann, BGB, 4. Aufl., § 198 Anm. 4).

So gesehen müssen dann aber auch - gleichsam als Spiegelbild - die Maßnahmen, die dem Eintritt der Verjährung entgegengesetzt werden können, ebenso einheitlich wirken. Infolgedessen erhält eine nach § 478 BGB rechtzeitig erstattete Mängelanzeige dem Besteller auch die Möglichkeit, gegenüber dem Werklohnanspruch des Unternehmers (ein gleiches gilt für Käufer und Verkäufer) auch mit dem Anspruch auf Ersatz solcher Schäden aufzurechnen, die rechtlich als Teil des einheitlichen Schadens anzusehen sind, aber erst nach Ablauf der Verjährungsfrist aufgetreten sind.

Dieser Grundsatz muss über den Fall des § 478 BGB hinaus allgemein für alle sonstigen Schadensersatzansprüche gelten (§ 390 S. 2 BGB); denn der Grund der von dem BGH bejahten Aufrechnungsmöglichkeit ist nicht oder jedenfalls nicht nur in der Eigenart der Gewährleistungsansprüche, sondern in der Einheitlichkeit des Schadens und ihren daraus für die Verjährung entstehenden Folgen zu sehen.