Schadensliquidation

Im Wege der Schadensliquidation im Drittinteresse kann als Schaden auch eine Einbuße geltend gemacht werden, die darin besteht, dass von einer öffentlichen Körperschaft eine Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs geleistet werden musste.

Anmerkung: Bei einem Straßenbau hatten die Beklagten Bauunternehmer durch Sprengungen erhebliche Schäden an dem Eigenheim der Eheleute F. angerichtet. Die Bundesrepublik als Bauherrin hat ihnen hierfür eine Entschädigung von 75000 DM bezahlt. Sie hat mit der Klage Rückgriff auf die Beklagten genommen.. Damit hatte sie Erfolg.

Neben einigen rechtlich hier weniger interessierenden Fragen, hatte sich der VII. ZS damit zu befassen, ob die für eine Schadensliquidation im Drittinteresse entwickelten Grundsätze auch für den Fall einer Entscheidung aus enteignungsgleichem Eingriff anwendbar sind.

Der BGH hat das bejaht. Der EntschAnspruch aus enteignungsgleichem Eingriff unterscheidet sich von dem Schadensersatzanspruch im Wesentlichen nur in der Frage des Verschuldens. Er kann neben dem Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Das führte auch dazu, Grundsätze des Schadensersatzrechtes, so insbesondere den § 254 BGB auf den Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff entsprechend anzuwenden.

Angesichts dieser engen Verwandtschaft der beiden Ansprüche erscheint es daher gerechtfertigt, die zum Schadensersatzrecht entwickelten Grundsätze für die Schadensliquidation im Drittinteresse auch auf das Recht der Entscheidung aus enteignungsgleichem Eingriff anzuwenden. Zweck und Interessenlage sind bei beiden Ansprüchen letztlich dieselben, nämlich ein gerechter Ausgleich für schuldlose erlittene Nachteile aus der Haftungssphäre des Schädigers.

Ein nach § 538 BGB zum Schadenersatz verpflichteter Vermieter wird nicht deshalb frei, weil der Mieter von seinem Arbeitgeber aus Gründen der sozialen Fürsorge schadlos gestellt wird. Der Arbeitgeber kann die ihm abgetretenen Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den Vermieter unabhängig von den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend machen.

Wird bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines Industrieerzeugnisses eine Person oder eine Sache dadurch geschädigt, dass das Produkt fehlerhaft hergestellt war, so muss der Hersteller beweisen, dass ihn hinsichtlich des Fehlers kein Verschulden trifft.

Erbringt der Hersteller diesen Beweis nicht, so haftet er nach Deliktsgrundsätzen. Ein Zwischenerwerber kann den bei einem Dritten eingetretenen Schaden nicht nach Vertragsrecht liquidieren.