Schadensteilung

Die Kenntnis des Käufers, dass der Verkäufer die verkaufte Gattungssache nicht zur Verfügung hat, sondern sie sich erst beschaffen muss, kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht zu einer Schadensteilung zwischen Käufer und Verkäufer führen.

Die Kläger betreiben einen Importhandel vor allem mit Getreide und Hülsenfrüchten, die Beklagte stellt Miederwaren, Wäsche und Bekleidung her. Sie wollte im Frühjahr 1968 derartiger Waren nach. Polen liefern und sollte dafür im Wege eines Kompensationsgeschäftes polnische Erbsen abnehmen. Wegen der Weiterveräußerung der Erbsen wandte sie sich an die Firma B., welche die Kläger als Abnehmerin vermittelte. Nachdem nach der Behauptung der Kläger Verträge über die Lieferung von insgesamt 400 t polnische gelbe Viktoria-Erbsen der Ernte 1967 durch die Beklagte zustande gekommen waren, verkaufte die Kläger am 29. 2. 1968 60 t Erbsen an die Firma R. und am 7. 3. 1968 320 t Erbsen an das Land B. Mitte März 1968 teilte die Beklagte der Firma B. mit, dass das Kompensationsgeschäft mit Polen gescheitert sei und sie daher keine Erbsen liefern könne. Um ihre Verpflichtungen erfüllen zu können, kaufte die Kläger am 29. 3. 1968 in Polen 400 t gelbe Viktoria-Erbsen der Ernte 1967.

Die Kläger verlangt aus eigenem Recht wie aufgrund einer Abtretung der Firma B. als Schadensersatz wegen der Nichtlieferung der Erbsen 41852,40 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 41250 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufsgericht hat dagegen die Beklagte nur zur Zahlung von 20 625 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die zugelassene Rev. der Kläger führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urt.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgericht an, dass die Beklagte der Kläger 400 t polnische gelbe Viktoria-Erbsen der Ernte 1967 vorbehaltlos verkauft hatte, und bejaht ebenfalls die Schadensersatzverpflichtung der Beklagte Es meint aber, es sei angemessen, die Schadenslast zwischen der Kläger und der Firma B. einerseits und der Beklagte andererseits hälftig zu teilen, weil allen Beteiligten klar gewesen sei, dass das Kompensationsgeschäft noch nicht perfekt war. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob der Schaden in einem derartigen Fall geteilt werden kann, hat es die Rev. zugelassen.

Auch dann, wenn das Berufsgericht die grundsätzliche Rechtsfrage bezeichnet hat, die ihm die Zulassung der Rev. gerechtfertigt erscheinen lässt, ist die Nachprüfung des BerUrt. nicht auf diese Rechtsfrage beschränkt. Das BerUrt. unterliegt, soweit es zum Nachteil des RevKl. erkannt hat, jedenfalls dann in vollem Umfang der revgerichtlichen Nachprüfung, wenn der Ausspruch über die Zulassung keine ausdrückliche Einschränkung enthält, sondern ein entsprechender Wille des Berufsgericht lediglich aus der Begründung des Ausspruchs entnommen werden kann.

Das Berufsgericht meint, es handele sich hier um einen Fall der anfänglichen subjektiven Unmöglichkeit, weil die Beklagte die Verfügungsmacht über die Ware nicht gehabt und sie nie erlangt habe. Das kann rechtlichen Bedenken begegnen. Die Leistung einer im Eigentum und Besitz eines Dritten stehenden Gattungssache ist nicht in jedem Fall von Anfang an unmöglich. Doch kann offen bleiben, ob hier anfängliches oder nachträgliches Unvermögen oder Verzug gegeben ist Nimmt man anfängliches Unvermögen an, so haftet die Beklagte nach herrschender Meinung grundsätzlich für ihre Leistungsfähigkeit. Bei nachträglichem Unvermögen ergibt sich die Haftung aus § 279 BGB, weil die Leistung aus der Gattung nicht unmöglich war. Im Falle eines Verzugs hat die Kläger ohne Mahnung und Fristsetzung die Rechte aus § 326 BGB, weil die Beklagte bestimmt und eindeutig erklärt hatte, zur Leistung außerstande zu sein.

Der der Kläger bzw. der Firma B. entstandenen Schaden kann entgegen der Auff. des Berufsgericht bei dem gegebenen Sachverhalt, gleichgültig, wie er rechtlich eingeordnet wird, nicht zwischen der Kläger und der Firma B. einerseits und der Beklagte andererseits geteilt werden.

Sowohl bei Unvermögen wie bei Verzug kann allerdings unter Umständen eine Schadensersatzpflicht entfallen, was hier gegebenenfalls zu einer Minderung der Haftung der Beklagte und zu einer Schadensteilung führen würde.

Während nach herrschender Meinung und insbesondere der Rechtsprechung des BO und des BGH bei anfänglichem Unvermögen der Schuldner in jedem Falle für seine Leistungsfähigkeit einstehen muss, wird im Schrifttum, soweit es eine Haftung des Schuldners bei anfänglichem Unvermögen bejaht, verschiedentlich eine Einschränkung seiner Haftung befürwortet. Es soll darauf ankommen, ob der Gläubiger sich auf das vom Schuldner gegebene Versprechen verlassen durfte. Nach anderer Ansicht soll der Schuldner lediglich für die Zulänglichkeit seines eigenen Geschäftskreises haften Weiter wird die Auff. vertreten, dass bei außergewöhnlichen Leistungshindernissen § 275 BGB rechtsähnlich anzuwenden sei.

Hier ist keiner dieser Fälle gegeben. Der Umstand, dass die Beklagte über die verkaufte Ware nicht verfügen konnte, lag in ihrem Geschäftskreis und Risikobereich. Da es sich um Gattungssachen handelte, durfte die Kläger auch dann, wenn sie wusste, dass die Beklagte die verkauften Erbsen noch nicht besaß, darauf vertrauen, dass sie sich die Erbsen beschaffen und ihre Zusage einhalten werde. Außerordentliche Hindernisse stand der Leistung der Beklagte nicht entgegen. Sie hatte nicht behauptet und das Berufsgericht hat nicht festgestellt, dass gelbe Viktoria-Erbsen der Ernte 1967 mit zumutbaren Mitteln in Polen nicht zu beschaffen waren.

Auch bei Annahme eines nachträglichen Unvermögens entfiele eine Haftung der Beklagte nicht. Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum steht zwar auch bei Gattungsschulden die in §279 BGB ausgesprochene. Verpflichtung des Schuldners für nachträgliches Unvermögen einzustehen, unter dem Grundsatz von Treu und Glauben. Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Unmöglichkeit oder demjenigen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann aber die Verpflichtung des Schuldners allenfalls dann hinfällig werden, wenn die Beschaffung der Gattungssache so schwierig geworden ist, dass sie ihm nicht mehr zuzumuten ist. Derartige Schwierigkeiten sind aber, wie dargelegt ist, nicht festgestellt.

Lediglich unter denselben hier nicht gegebenen Voraussetzungen hätte die Beklagte im Falle des Verzugs das Unterbleiben der Leistung nicht zu vertreten.

Es fehlt mithin sowohl an den Voraussetzungen, unter denen das vom Berufsgericht angeführte Schrifttum bei anfänglichem Unvermögen des Schuldners eine Haftung verneint, wie auch an denjenigen Voraussetzungen, unter denen nach allgemeiner Meinung bei nachträglichem Unvermögen und bei Verzug eine Haftung des Schuldners entfällt. Der der Kläger und der Firma B. entstandene Schaden kann auch nicht deshalb geteilt werden, weil nach der Feststellung des Berufsgericht den auf Seiten der Kläger an den Verhandlungen mit der Beklagte Beteiligten, der Prokuristin P. der Kläger und dem Prokuristen F. von der Firma B., bekannt war, dass ein Kompensationsgeschäft noch nicht zustande gekommen war.