Schadensversicherer

Gesamtgläubigerschaft besteht nicht zwischen Sozialversicherungsträgern und einem Schadensversicherer hinsichtlich der auf sie gemäß § 1542 RVO bzw. § 67 I VVG übergegangenen Forderungen.

Da die Rheinische Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände kein Schadensversicherer ist, gehen auf sie Ersatzansprüche ihrer Versicherten nicht nach § 67 I VVG, sondern nur kraft Abtretung über.

Zum Sachverhalt: Die Gemeinde G. hatte zugunsten des am 3. 6. 1971 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Gemeindearbeiters Sch bei einer Sonderkasse der klagenden Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände, eine Versicherung abgeschlossen, aufgrund deren diese Versorgungsrenten an die Hinterbliebenen leistet (NRW-Ges. vom 8. 4. 1975, NRW-GVBI S. 286). Den Unfall hatte ein belgischer Kraftfahrer, für den der beklagten Versicherungsverband anstelle des belgischen Versicherers die Pflichten eines Haftpflichtversicherers nach dem Auslandspflichtversicherungsgesetz übernommen hat (vgl. § 8 a AuslPflVG), mitverursacht. Den Hinterbliebenen ist in der Zeit vom 3. 6. 1971 bis 31. 12. 1974 (ohne Berücksichtigung des weggefallenen Krankenversicherungsschutzes) ein Unterhaltsschaden in Höhe von 65030,47 DM entstanden. Die Kläger zahlte ihnen für diese Zeit 18497,90 DM. Für denselben Zeitraum erbrachten die Sozialversicherungsträger, bei denen der Getötete pflichtversichert war, ebenfalls Versicherungsleistungen, die zum Unterhalt der Hinterbliebenen bestimmt waren, und zwar die Berufsgenossenschaft 67216,70 DM und die LVA 37 642,40 DM. Außerdem zahlte diese 18226 DM als Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner. Der Regulierungsbevollmächtigte des belgischen Haftpflichtversicherers traf mit den beiden Sozialversicherungsträgern und mit der Kläger gesonderte Vereinbarungen über die Haftungsquoten. Danach beträgt die Haftungsquote gegenüber der LVA 50%, der Berufsgenossenschaft 663/3% und der Kläger 75%. Entsprechend diesen Vereinbarungen erstattete der ausländische Versicherer gemäß der bei Gesamtgläubigern für die Ausgleichung im Innenverhältnis angewandten Formel (vgl. Geigel-Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozess, 17. Aufl., Kap. 30, Rdnr. 20) der LVA 11671,03 DM und der Berufsgenossenschaft 27792,28 DM.

Die Kläger hat von dem beklagte Versicherungs-Verband, gestützt auf Abtretungserklärungen der Witwe und ihrer Kinder, zunächst 5409,20 DM verlangt. Sie vertrat dabei den Standpunkt, der Beklagte habe ihr gegenüber seine Schadensersatzpflicht erst erfüllt, wenn er insgesamt 75% des den Hinterbliebenen entstandenen Schadens (= 48772,85 DM) ausgeglichen habe. Ihr stehe also, da sie sich dessen Zahlungen in Höhe von 66%% an die beiden Sozialversicherungsträger, nämlich 43363,65 DM, gemäß § 428 BGB anrechnen lassen müsse, noch die Differenz zwischen 75% und 662/3°/0 zu. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagte hat das Oberlandesgericht die Verurteilungssumme auf 313,66 DM ermäßigt und die Anschlussberufung der Kläger, mit der diese weitere 3890,34 DM verlangt hat, zurückgewiesen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind auf die Kläger Ansprüche der Hinterbliebenen kraft Gesetzes gemäß § 67 I VVG übergegangen, wodurch sie neben der LVA und der Berufsgenossenschaft Gesamtgläubigerin geworden sei. Da die Leistungen, die die LVA, die Berufsgenossenschaft und die Kläger erbracht haben, im Verhältnis von 39,5:47,5:13 stünden, hätten vom übergangsfähigen Schaden von 65030,47 DM, bleibe die Quotenvereinbarung außer Betracht, der LVA 25687,03 DM, der Berufsgenossenschaft 30889,47 DM und der Kläger 8453,96 DM zugestanden. Auf diese Anteile seien aber die vereinbarten Quoten zu beziehen, so dass der LVA grundsätzlich 50% ihres Anteils, nämlich 12843,52 DM, der Berufsgenossenschaft 66,66% von 30889,47 DM, nämlich 20592,98 DM und der Kläger 75% von 8453,96 DM, nämlich 6340,47 DM zugestanden hätten. Alle drei Gesamtgläubiger zusammen hätten somit von der Beklagte 39776,97 DM verlangen können. Da der Beklagte aber bereits 39463,31 DM an die Sozialversicherungsträger gezahlt habe, ständen der KL nur noch 313,66 DM zu.

Die Revision der KL hat keinen Erfolg.

Aus den Gründen: 1. Mit Recht wendet sich die Revision zwar gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Kläger sei zusammen mit den Sozialversicherungsträgern Gesamtgläubigerin geworden.

a) Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass die bei der Kläger bestehende Zusatzversorgungskasse kein Versicherer i. S. des § 67 VVG ist. Diese Vorschrift gewährt nur Schadens-versicherern einen Rechtsübergang, also nur solchen Versicherern, deren Leistung durch die Höhe des Schadens bestimmt und begrenzt wird (BGHZ 52, 350 [353] = NJW 1969, 2284 = LM § 1 VVG Nr. 4 (Ls.) = MDR 1970, 29). Ein Schadensversicherer ist die Zusatzversorgungskasse jedoch nicht (BGH, MDR 1980, 213 = VersR 1979, 1120). Zudem käme eine Gesamtgläubigerschaft zwischen der Kläger und den Sozialversicherungsträgern, die ihre Ansprüche aus § 1542 RVO herleiten, selbst dann nicht in Betracht, wenn Ansprüche der Hinterbliebenen auf sie nach § 67 VVG übergegangen wären. Denn der Forderungsübergang des § 1542 RVO tritt-dem Grunde nach-schon im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses ein (BGHZ 48, 181 [184ff] = NJW 1967, 2199 = LM § 1542 RVO Nr. 54 = MDR 1967, 993 = BB 1967, 1486), während nach der Vorschrift des § 67 VVG, auf die nach Ansicht des Berufungsgerichts die Kläger ihr Ersatzbegehren stützen kann, der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger erst dann auf den Versicherer übergeht, wenn dieser seine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringt (vgl. BGHZ 44, 382 [388] = NJW 1966, 654 = LM § 67 VVG Nr. 25 = MDR 1966, 312 = BB 1966, 962). Eine Gesamtgläubigerschaft kann aber nur bei gleichzeitigem Rechtsübergang eintreten (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 39. Aufl., § 428 Anm. 2; vgl. auch Senatsurteil NJW 1960, 381 = LM § 87a BBG Nr. 5 = MDR 1960, 129 = VersR 1960, 85 zur Gesamtgläubigerschaft bei Forderungsübergang aus § 1542 RVO und § 87a BBG). Infolgedessen steht schon die zeitliche Priorität des Forderungsübergangs auf Sozialversicherungsträger einer Gesamtgläubigerschaft mit einem Schadensversicherer entgegen.

b) Die Kläger kann daher nur Ansprüche geltend machen, die ihr die Witwe und die Kinder abgetreten haben. Insoweit steht sie jedem anderen privaten Gläubiger gleich. Zwischen ihnen und Sozialversicherungsträgern besteht aber keine Gesamtgläubigerschaft (vgl. BGHZ 44, 382 [389f] = NJW 1966, 654 = LM § 67 VVG Nr. 25 = MDR 1966, 312 = BB 1966, 962).

2. Scheidet somit eine Gesamtgläubigerschaft zwischen der Kläger und den Sozialversicherungsträgern aus, dann können der Kläger keine Ansprüche gegen den Beklagten zustehen. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob den Sozialversicherungsträgern ihr gegenüber ein Quotenvorrecht zustände. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, war allein schon die Berufsgenossenschaft verpflichtet, für die hier fragliche Zeit den Hinterbliebenen mehr zu zahlen als deren gesamter Unterhalts- schaden - ausgenommen der ihnen entgangene Krankenversicherungsschutz - ausmachte, und die LVA musste ihnen durch Zahlung der KVdR-Beiträge wiederum einen vollen Krankenversicherungsschutz vermitteln. Damit waren im Unfall7eitpunkt gemäß § 1542 RVO sämtliche den Hinterbliebenen zustehende Schadensersatzansprüche aus § 844 II BGB bzw. § 10 II StVG auf die Sozialversicherungsträger übergegangen. Da die Sozialversicherungsträger bereits den vollen Schaden der Hinterbliebenen auszugleichen hatten, konnten diese keine Ansprüche mehr besitzen, die sie an die Kläger hätten abtreten können.

Nur dann, wenn die Kläger zusammen mit den Sozialversicherungsträgem Gesamtgläubigerin gewesen wäre, hätte die Rechtslage anders sein können. Denn dann könnte sie von dem Beklagten entsprechend der ihr zugestandenen und offenbar dem Gesetz (§ 254 BGB bzw. § 17 StVG) entsprechenden Haftungsquote den noch offenen Teil der Forderung beanspruchen, die den Gesamtgläubigern insgesamt zustünde. Dieser wäre dann sogar höher als das Berufungsgericht angenommen hat, da jedenfalls die Sozialversicherungsträger auch insoweit Gesamtgläubiger sind, als der Träger der Rentenversicherung KVdR-Beiträge geleistet hat und insofern Ersatzansprüche bestehen (Senatsurteil LM § 1542 RVO Nr. 33 = MDR 1961, 132 = VersR 1960, 1122), mögen auch im Innenverhältnis die Beiträge, die der Ersatzpflichtige für den Krankenversicherungsschutz erstattet, nur der LVA zustehen (Senatsurteil NJW 1969, 1901 = LM § 1542 RVO Nr. 64 = MDR 1969, 922 = VersR 1969, 898 [899]).

Wenn die Sozialversicherungsträger, nachdem sie Gläubiger der Gesamtforderung geworden waren, mit dem belgischen Haftpflichtversicherer des Schädigers diesem günstigere Vereinbarungen über die Haftungsquote getroffen haben, dann konnte dies nur das Verhältnis zwischen ihnen und dem Haftpflichtversicherer bzw. dem Schädiger berühren. Auf die Hinterbliebenen fiel dadurch nicht, wie dies die Kläger sieht, der nachgelassene Teil der Ansprüche zurück, den sie dann an die Kläger hätten abtreten können. Entgegen der Annahme der Revision sind die Vereinbarungen, welche die Sozialversicherungsträger mit dem Haftpflichtversicherer geschlossen haben, nicht dahin auszulegen, dass dadurch ein Teil der gemäß § 1542 RVO auf sie übergegangenen Ersatzforderung wieder auf die Hinterbliebenen zurückübertragen worden ist, so dass der Haftpflichtversicherer diese Differenz noch nachzuzahlen hätte. Dafür besteht nicht der geringste Anhaltspunkt.