Schädiger

Hat eine Berufsgenossenschaft darauf verzichtet, in Einzelfällen gegen eine gefährliche Bauweise der ihr angehörenden Bauunternehmer einzuschreiten, obwohl ihr deren fast allgemeine Übung bekannt war, dann ist ihr nach, Treu und Glauben der Rückgriff versagt.

Aus den Gründen: Die tatrichterlichen Feststellungen müssen dahin verstanden werden, dass die Kläger während des Zeitraums, in den der Unfall fällt, bewusst darauf verzichtet hat, gefährlichen Handhabungen von der Art; die zu dem Unfall geführt hat, mit den ihr rechtlich verfügbaren Mitteln entgegenzutreten. Das RevGer. muss also davon ausgehen, dass der Kläger die fast allgemeine Missachtung der von ihr jetzt für unabdingbar gehaltenen Vorsichtsmaßregeln nicht nur bekannt sein musste, sondern auch bekannt war. Wenn solche Vorkehrungen nur ausnahmsweise angewandt wurden, kann dies der Kläger, dies auch bei nachlässiger Ausübung von Kontrollen, nicht entgangen sein. Denn wenn auf einer Baustelle, auf der Gräben mit demTieflöffelbagger ausgehoben werden, Verbaugeräte irgendwelcher Art gar nicht vorhanden sind, dann kann das nicht übersehen werden.

Die Klägerin setzt sich durch die Erhebung ihres Rückgriffsanspruchs in Widerspruch zu ihrem eigenen früheren Verhalten. Der Einwand des Mitverschuldens auf den das Berufungsgericht abstellen will, stellt sich seinem Wesen nach als eine besondere gesetzliche Ausformung dieses Grundsatzes dar. Ob demnach dem Anspruch aus § 640 RVO der Einwand eigenen Mitverschuldens entgegengehalten werden kann, ist umstritten.

Der BGH hat die Frage sowohl nach altem wird nach dem: seit 1. 7. 1963 geltenden Recht bisher offen gelassen.

Im Schrifttum sind die Meinungen geteilt.

Der Senat sieht sich indessen auch diesmal nicht zu einer abschließenden Entscheidung der Streitfrage genötigt.

Der Mitverschuldenseinwand ist ein Unterfall des allgemeinen Gebots von Treu und Glauben. Es ist der Grundsatz des venire contra factum proprium, der es nicht zulässt, dass der Geschädigte den Schädiger zur Rechenschaft zieht, ohne dabei zu berücksichtigen, dass er selbst die gefährliche Lage vorwerfbar geschaffen oder doch mitgeschaffen hat, in der sich der vom Schädiger zu vertretende Beitrag zur Schadensentstehung auswirken konnte. Danach verbietet es der Grundgedanke des § 254 BGB, Schadensersatz auch insoweit zu fordern, als eine zusätzliche für den Erfolgseintritt wesentliche Schadensursache aus dem eigenen Gefahrenbereich hervorgegangen ist.

Nun ist der der Rückgriffsanspruch aus § 640 RVO der Kläger vor allem deshalb eingeräumt, weil es angemessen erscheint, sie dann für ihre satzungsgemäßen Aufwendungen zu Lasten des Verantwortlichen schadlos zu stellen, wenn eine an sich nach §§ 636, 637 RVO von ihr zu entlastende Person den Unfall durch ein besonders zu missbilligendes Verhalten herbeigeführt hat. In diesem Fall sollen die Aufwendungen nicht endgültig die in der Berufsgenossenschaft zusammengefasste Gesamtheit der Unternehmer treffen.

Dieser klagbegründende Vorwurf eines besonders verwerflichen Verhaltens muss der Kläger aber hier versagt werden, weil sie selbst die unfallursächliche gefährliche Unsitte durch Unterlassen ihr, vom Gesetz aufgetragenen und möglichen Maßnahmen allgemein geduldet und dadurch gefördert hat. Sie hat durch, dieses Verhalten, das als pflichtwidrig bezeichnet werden muss, allgemein geradezu einen Anreiz zur Beibehaltung einer gefährlichen, aber Kosten sparenden Unsitte gegeben. Das gilt vor allem deshalb, weil angesichts der sogar noch für einen späteren. Zeitpunkt festgestellten Zustände die kleine Minderheit der sorgfältig arbeitenden Unternehmen offensichtlich Wettbewerbsnachteile auf sich nehmen musste, die im Einzelfall für deren wirtschaftliche Existenz bedrohlich werden konnten.

Bei dieser Sachlage steht es der Kläger nicht an, sich in Anbetracht des von ihr selbst geduldeten Missbrauchs mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit der Belastung durch die Schadensfolgen zu entziehen.

Beenden Architekt und Bauherr ihr Vertragsverhältnis einvernehmlich aus einem wichtigen Grunde, den der Architekt nicht zu vertreten hat, so entfällt sein Anspruch auf das volle Honorar, abzüglich ersparter Aufwendungen, grundsätzlich nicht, es sei denn, die Parteien hätten vereinbart, dass für vom Architekten nicht erbrachte Leistungen nichts gezahlt werden solle.

Der Architekt bleibt an den nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages mit der Gebührenschlussrechnung geforderten Betrag gebunden, auch wenn die endgültigen Baukosten die der Gebührenrechnung zugrunde gelegten überschreiten.