Schädigung eines Ungeborenen

Ist die Gefahr der Schädigung eines Ungeborenen (hier durch Röteln-Erkrankung der Mutter während der Frühschwangerschaft), die den Wunsch der Mutter auf Unterbrechung der Schwangerschaft gerechtfertigt hätte, von dem die Mutter beratenden Arzt schuldhaft nicht erkannt worden, haftet dieser den Eltern auf Ersatz der durch die Behinderung bedingten Mehraufwendungen (über den Ersatz des normalen Unterhalts war nicht zu entscheiden).

Ein Ersatzanspruch des Kindes gegen den Arzt besteht nicht.

Anmerkung: I. Eine verheiratete junge Frau befürchtete, sich im Frühstadium einer erwünscht gewesenen Schwangerschaft mit Röteln infiziert zu haben. Wissend, dass dies zu einer schweren Schädigung der Frucht führen kann und daher als Grund für einen Schwangerschaftsabbruch anerkannt ist, begab sie sich zu dem beklagte Frauenarzt. Dieser verkannte durch Nachlässigkeit die abgelaufene Rötelnerkrankung. Es wurde ein schwer geschädigtes, ständig pflegebedürftiges eheliches Kind geboren.

II. In Gegensatz zum Vorderrichter, der die Klage aus grundsätzlichen Erwägungen ganz abgewiesen hatte, gab der BGH den Ansprüchen der Eltern wegen erhöhten Unterhalts- und Pflegeaufwandes statt. Er beließ es dagegen bei der Abweisung der bei entsprechender Lebenserwartung erheblich höheren eigenen Ansprüchen des Kindes, darauf gestützt, dass es bei pflichtgemäßem Handeln des beklagte Arztes nicht hätte geboren werden dürfen. Damit hatte sich ein oberstes deutsches Gericht erstmalig mit dem bisher nur in angelsächsischen Ländern hervorgetretenen Haftungsproblem des wrongful life zu befassen.

1. Die Entscheidung über den Anspruch der Eltern war in gewissem Umfang schon durch die Sterilisationsurteile des VI. Zivilsenats vom 18. 3. 1980 (BGHZ 76, 249 = LM § 276 [Fc] BGB Nr. 7/8 = NJW 1980, 1450 und BGHZ 76, 259 = LM § 276 [Fc] BGB Nr. 7/8 = NJW 1980, 1452) mit dem vereinfachenden Stichwort Kind als Schaden vorgezeichnet. Dort war die kontroverse Frage bejaht worden, ob der Aufwand für ein entgegen der Familienplanung geborenes (sogar gesundes) Kind vertragliche Schadensersatzansprüche der Eltern gegen den verantwortlichen Arzt begründen könne. Wenn das jetzige Urteil (ebenfalls nur vertragliche) Ansprüche der Eltern bejaht, hatte das noch zusätzliche Voraussetzungen.

a) Der Schwangerschaftsabbruch ist nach § 218 StGB grundsätzlich strafbar, also verboten, im gegebenen Fall aber nicht strafbar (§ 218 II Nr. 1). Das entscheidende Kollegialgericht bejaht indessen trotz zurückhaltender Formulierung im Ergebnis eindeutig die Rechtmäßigkeit eines solchen Entschlusses der Mutter, der damit auch Grundlage eines verbindlichen Arztvertrags sein kann. Das entspricht der durchaus herrschenden Meinung.

b) Die rechtfertigende Vorschrift stellt zwar nur auf die Zumutbarkeit für die Mutter ab, ein mit hoher Wahrscheinlichkeit (überwiegend war sie im vorliegenden Falle nicht) schwer geschädigtes Kind auszutragen. Damit mögen in erster Linie Belange der seelischen Belastung und menschlichen Verantwortung angesprochen sein. Sind diese aber gegeben, dann kann sich ein Dritter, der den rechtmäßigen Entschluss durch vertragswidriges Verhalten vereitelt hat, zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen nicht darauf berufen, dass die Befürchtung der materiellen Aufwendung, die dem Anspruch zugrundeliegen, den Entschluss zum Schwangerschaftsabbruch allein wohl nicht gerechtfertigt hätte.

Die Ansprüche können damit auch dem am Vertrag beteiligten oder durch ihn begünstigten Ehemann (der selbst nicht entscheidungsbefugt war) zustehen.

2. Der Schwerpunkt der Entscheidung liegt bei den eigenen Ansprüchen des Kindes, die der Schluss des Leitsatzes betrifft. Die Verneinung dieser Ansprüche durch das Urteil führt zwar zu dem für das heutige Entschädigungsdenken schwer verdaulichen und mitunter auch menschlich unerfreulichen Ergebnis, dass schwerste wirtschaftliche Lasten (nämlich der Lebensbedarf des hilflosen Kindes, wenn und soweit ein Eintritt der unterhaltspflichtigen Eltern nicht mehr in Frage kommt) ungedeckt bleiben, obwohl sie von einem anderen zwar nicht positiv verursacht sind, aber durch ein fehlerfreies und auch angestrebtes Verhalten hätten verhindert werden können. Es ist zu erwarten, dass die meisten Angriffe gegen die Entscheidung aus dieser Richtung kommen werden. Sie war indessen m. E. nach der Struktur unserer Rechtsordnung dogmatisch nur so möglich und auch richtig.

a) Eigene deliktische Ansprüche des Kindes würden voraussetzen, dass der Fötus bei ungünstiger Entwicklungsaussicht ein verletzbares Recht darauf hat, nicht geboren zu werden. Derlei kennt unsere Rechtsordnung nicht. Dieses Recht wäre auch unvereinbar mit dem Grundsatz, dass die Rettungspflicht gegenüber einem unaussprechbaren Schwerverletzten - abgesehen von dem eventuell Verzicht auf extreme medizinische Methoden der Funktionserhaltung - nicht von der Prognose des künftigen Lebenswerts abhängig gemacht werden darf oder gar muss. Menschliches Leben ist absolut erhaltungswürdig.

Systematisch könnte allenfalls der Gesetzgeber eine solche Verhütungspflicht (nicht ein Recht des Fötus, der es ja nicht ausüben kann) schaffen. Eine solche Regelung, die sich nur auf die Interessen der Sozialgemeinschaft stützen könnte, wäre aber mit der Verfassung sicher nicht vereinbar. Vestigia terrent.

b) Damit stand ernstlich nur ein von der Mutter bzw. den Eltern zugewendeter Vertragsanspruch in Frage (Schutzwirkung oder eigentlicher Vertrag zugunsten eines Dritten). Auch das wird (mit Recht) abgelehnt. Die Entscheidungsbefugnis der Mutter ist - mit besserem Grund, als die Formulierung des Gesetzes erkennen lässt - nur an deren eigene Belange geknüpft. Das schließt (s. Gründe der besprochenen Entscheidung unter B 12) nicht aus, dass sich die Mutter von der Erwägung leiten lässt, dem Kind müsse ein qualvolles Leben erspart werden. Sie handelt insoweit nicht als Treuhänderin des Kindes oder gar als seine Vertreterin, sondern kraft ihrer familiären Position in einem gewissermaßen vorrechtlichen Bereich. Einer Verrechtlichung dieses Zusammenhangs steht wohl auch schon der unbestrittene Umstand entgegen, dass das Kind auch aus einer gegenteiligen Entschließung der Mutter keine Ansprüche herleiten könnte, denn eine auch nur treuhandähnliche Stellung ist ohne Verantwortung dem Treugeber gegenüber kaum denkbar. Insgesamt - so schließt das Urteil - ist hier ein Bereich erreicht, in dem eine Verantwortung rechtlicher Art für weitgehend schicksalshafte und naturbedingte Verläufe nicht mehr sinnvoll und tragbar ist.

Nach alledem könnte auch ein etwa feststehender Wille der Mutter, das Kind im Sinne seiner Nichtexistenz vertraglich zu begünstigen, zu keinem anderen Ergebnis führen als die Prüfung eines eigenen deliktischen Anspruchs des Kindes. Schon der Umstand, dass über die (m. E. zurecht erlaubte) Schwangerschaftsunterbrechung in den gegebenen Fällen durch aus kein allgemeiner Konsens besteht, gestattet keine andere Entscheidung.