Schallschutz

In der baurechtlichen Praxis spielen vor allem Nachbarrechtsmittel wegen Lärmimmissionen eine große Rolle. Hierfür enthalten die beiden gebräuchlichen technischen Regelwerke, nämlich die TA-Lärm und die VDI- Richtlinie 2058 identische Immissionsrichtwerte. Bei diesen Richtwerten handelt es sich nicht um die Spitzenwerte, sondern um die im sog. 5 Sekunden-Takt-Maximal-Verfahren ermittelten Durchschnittswerte. Es werden alle 5 Sekunden die Geräuschspitzen ermittelt und daraus der Mittelwert gebildet. Maßgeblich sind dabei die Werte vor der Außenwand der Gebäude, nicht etwa die Immissionswerte innerhalb eines Gebäudes. Da die db -Werte logarithmisch aufgebaut sind, stellt jede Erhöhung von 10 dB eine Verdoppelung der Immissionsbelastung dar, so dass insbesondere bei höheren Immissionswerten auch eine relativ gering erscheinende Überschreitung der Immissionswerte beträchtliche Störungen zur Folge haben kann. Die VDI-Richtlinie 2058 sieht zusätzlich noch besondere Zuschläge für Ruhezeiten sowie für auffällige Einzelgeräusche vor und stellt damit gegenüber der TA-Lärm das differenziertere System dar. Die DIN 18005 ist dagegen zur Ermittlung der für die Nachbarschaft zumutbaren Immissionsbelastung weniger geeignet, weil sie Orientierungswerte für die städtebauliche Planung angibt. Sie soll damit nicht die Grenze der billigerweise noch zumutbaren Lärmbelastung bestimmen, sondern Beeinträchtigungen durch Lärm mit Hilfe einer entsprechenden Bauleitplanung von vornherein ausschließen. Die TA-Lärm und die VDI-Richtlinie 2058 beziehen sich aber nur auf den eigentlichen Betriebslärm einschließlich des Fahrzeuglärms auf dem Betriebsgrundstück. Sie erfassen damit nicht Störungen infolge des Zufahrts- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Straßen. Auch diese Immissionen sind aber bei der Prüfung, ob ein Bauvorhaben die Nachbarschaft unzumutbar beeinträchtigt zu berücksichtigen, sofern der erhöhte Verkehrslärm noch eindeutig dem Bauvorhaben zugeordnet werden kann. Dabei kann man sich allerdings hinsichtlich der reinen Verkehrsgeräusche nicht an den Richtwerten der TA-Lärm oder der VDI-Richtlinie 2058 orientieren, sondern muss auf die für den Straßenverkehrslärm maßgebliche 16. BlmSchG vom 12.6. 1990 zurückgreifen.

Sportlärm - Die Beeinträchtigung der Wohnruhe durch Sportlärm hat sich in den letzten Jahren zunehmend zu einem städtebaulichen Problem entwickelt. Sportanlagen können nach §§2$: BauNVO in allen Baugebieten, also selbst im reinen Wohngebiet einerseits, im Industriegebiet andererseits zugelassen werden. Eine Begrenzung der Zulässigkeit von Sportanlagen muss somit über §15 BauNVO erfolgen. Sportanlagen sind danach unzulässig, soweit sie der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die erste Alternative wird selten eine Rolle spielen, bedeutsam ist daher vor allem Satz 2. Die Frage, welche Immissionen durch sportliche Aktivitäten und Veranstaltungen der Nachbarschaft zugemutet werden können, ist in den letzten Jahren in der Rechtsprechung und Literatur ausführlich diskutiert worden.

Einen vorläufigen Abschluss dieser Diskussion bildet das Urteil des BVerwG vom 19.1. 1989. Das BVerwG hat darin ausgeführt, die technischen Regelwerke könnten für den Sportlärm schon deshalb nicht maßgeblich sein, weil diese sich auf gewerblichen Lärm bezögen und deshalb der Besonderheit des Sportlärms z. B. stark vom Mittelwert abweichende Geräuschspitzen nicht gerecht würden. Die technischen Regelwerke könnten lediglich als grober Anhaltspunkt herangezogen werden; maßgeblich sei letztlich die jeweilige Einzelfallsituation. Die Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 25.11. 1987 hat das BVerwG zwar erwähnt, aber aus prozessualen Gründen nicht mehr berücksichtigt. Das BVerwG geht davon aus, bei dem Konflikt zwischen dem Schutz der Wohnruhe und dem Bedürfnis nach sportlichen Aktivitäten, die unvermeidbar mit Immissionen verbunden seien, müsse dem Ruhebedürfnis in den üblichen Ruhezeiten nach 19.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen der Vorrang eingeräumt werden, so dass in dieser Zeit besonders lärmintensiver Sport unzulässig sei, sofern er sich störend auf benachbarte Wohngebäude auswirke. Andererseits müsse der Bewohner eines Gebäudes in der Nachbarschaft eines Sportplatzes es hinnehmen, auch am Samstagnachmittag durch Sportlärm gestört zu werden, da in dieser Zeit zahlreiche die Nachbarschaft störende Betätigungen stattfänden, etwa der Einsatz von Motorrasenmähern. Das BVerwG weist dabei zugleich darauf hin, dass es dem Betreiber der Sportanlage freistehe, die im Interesse der Nachbarschaft notwendigen Einschränkungen der Benutzung des Sportplatzes dadurch zu vermeiden bzw. zumindest zu vermindern, dass er einen Lärmschutzwall anlegt. Diese Rechtsprechung ist vom BVerwG im Urteil vom 24.4. 1991 fortentwickelt worden; in diesem Verfahren ging es um einen Schulsportplatz, der aber auch fair Vereinssport zur Verfügung stand. Das BVerwG hat zunächst klargestellt, dass es keinen Grundsatz gibt, wonach Vereinssport und insbesondere Fußballspiele auf Sportplätzen in der Nachbarschaft von Wohngebieten in den sog. Ruhezeiten generell unzulässig sind. Dieser Grundsatz gelte nur, wenn die Wohnnutzung zeitlich schon vor der Sportanlage vorhanden gewesen sei. Soweit dagegen beide Nutzungsarten gleichzeitig aufgenommen worden seien oder sogar die Sportanlage älter sei, müsse ein Ausgleich zwischen der Wohnruhe und den Interessen der sportlichen Betätigung gefunden werden. Dieser Ausgleich könne z.B. darin bestehen, dass für die Dauer eines Fußballspiels oder für bestimmte Stunden auch in den Ruhezeiten eine erhöhte Inunissionsbelastung durch Sportlärm hingenommen werden müsse. Die Zumutbarkeit von Sportlärm ist nun in der 18. BImSchV - SportanlagenlärmschutzVO - vom 18.7. 1991 geregelt. Die Vorschrift erkennt besondere Ruhezeiten an, nämlich werktags von 6-8 Uhr und von 20-22 Uhr, feiertags von 7-9, 13-15 und 20-22 Uhr; für diese Zeit sind die Immissionsrichtwerte um 5dB niedriger. Ferner sind besondere Zuschläge für Spitzengeräusche vorgesehen. Der Zu- und Abfahrtsverkehr ist ebenfalls zu berücksichtigen. Sonderregelungen gelten für Sportveranstaltungen, die nur selten durchgeführt werden. Die Duldungspflicht der Nachbarn beschränkt sich selbstverständlich auf eine bestimmungsgemäße Nutzung der Sportanlage; Mopedrennen auf der Aschenbahn müssen sie nicht hinnehmen.