Scheck nach Ablauf

Wird ein Scheck erfüllungshalber hingegeben, so ist dies grundsätzlich als Leistung i. S. des § 407 BGB anzusehen, falls der Scheck später eingelöst wird.

Lässt der Schuldner den Scheck nach Ablauf der Vorlegungsfrist sperren, so ist der in der Scheckhingabe liegende Erfüllungsversuch gescheitert. Die spätere Aufhebung der Sperre ist eine neue Anweisung und eine Leistung i. S. des § 407 BGB. Der Schuldner wird daher dem neuen Gläubiger gegenüber nicht von seiner Leistungspflicht frei, wenn er bei der Aufhebung der Sperre die Abtretung der Forderung kannte.

Zum Sachverhalt: Die Kläger stand mit der Firma 0 in Geschäftsverbindung. Diese hatte am 8.6. 1971 ihre gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die Beklagte an die Kläger abgetreten. Die IC1. teilte dies der Beklagte mit Schreiben vom 28. 3. 1973, das der Beklagte am folgenden Tag zuging, mit. Bereits am 16. 3. 1973 hatte die Beklagte der Firma 0 für geleistete Arbeiten einen am selben Tag ausgestellten Verrechnungsscheck über 14165,60 DM übersandt. Am 4. 4. 1973 ließ die D-Bank, an die die Firma 0 den Scheck zum Inkasso eingereicht hatte, ihn der bezogenen Spar- und Darlehenskasse R zur Einlösung vorlegen. Am Morgen desselben Tages hatte die Beklagte den Scheck sperren lassen, weil sie Bedenken bekommen hatte, ob die Firma 0 nicht bereits überzahlt sei. Die Spar- und Darlehenskasse R verweigerte deshalb die Einlösung des Schecks, versah ihn mit dem Stempelaufdruck vorgelegt und nicht bezahlt und gab ihn noch am selben Tag zurück. Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass der Firma 0 nicht zuviel gezahlt war, hob sie am Nachmittag des 4. 4. 1973 die Schecksperre der Spar- und Darlehenskasse R gegenüber fernmündlich auf und bestätigte dies am folgenden Tage schriftlich. Gleichzeitig forderte die Beklagte die D-Bank auf, den Scheck nochmals vorzulegen. Am 9. 4. 1973 wurde der Scheck eingelöst.

Die Kläger hat die Beklagte auf Zahlung eines Teilbetrages in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagte die Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kläger hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Der mit der Klage geltend gemachte Hauptanspruch ist begründet. Die Beklagte ist durch die Leistung der 14165,60 DM, die sie an die bisherige Gläubigerin, die Firma 0, erbracht hat, nachdem diese die Forderung an die Kläger abgetreten hatte, nicht nach § 407 BGB von ihrer insoweit bestehenden Schuld befreit worden. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe mit Zugang des Schreibens der Kläger vom 28. 3. 1973 von der Abtretung der Forderung an die Kläger Kenntnis i. S. des § 407 BGB erhalten, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Entscheidung hängt deshalb davon ab, ob die Scheckzahlung als eine vor Erlangung dieser Kenntnis erbrachte Leistung an die bisherige Gläubigerin anzusehen ist, die die Kläger als Abtretungsgläubigerin gegen sich gelten lassen muss. Das ist indessen zu verneinen. Nach § 407 BGB muss der neue Gläubiger, der die Forderung durch Abtretung erworben hat, Rechtshandlungen des Schuldners, die dieser dem bisherigen Gläubiger gegenüber vorgenommen hat, bevor er von der Abtretung Kenntnis erhalten hat, gegen sich gelten lassen. Die Vorschrift schützt den Schuldner vor Rechtsnachteilen, die ihm dadurch entstehen könnten, dass die Forderung ohne sein Wissen wirksam abgetreten werden kann. Insbesondere soll der Schuldner, der in Unkenntnis der Abtretung an den alten Gläubiger gezahlt hat, davor bewahrt werden, nochmals an den neuen Gläubiger und damit doppelt leisten zu müssen. Durch die Leistung an den bisherigen Gläubiger erlischt die Schuld. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte, bevor sie von der Abtretung erfuhr, die Firma 0 nicht die geschuldete Leistung selbst, also Geld, sondern erfüllungshalber einen Scheck gegeben. In diesem Fall erlischt die Schuld noch nicht bereits durch die Hingabe des Schecks, sondern erst dann, wenn der Gläubiger daraus endgültig Befriedigung erlangt. Durch die Begebung eines Schecks wird jedoch eine selbständige Verpflichtung des Schuldners, nämlich die sich aus Art. 40 ScheckG ergebende Rückgriffsschuld, begründet. Wenn die endgültige Entstehung dieser Verbindlichkeit auch von mehreren Bedingungen abhängt (Nichteinlösung des Schecks trotz rechtzeitiger Vorlage, rechtzeitige und formgerechte Protesterhebung oder eine den Protest ersetzende Erklärung des Bezogenen oder einer Abrechnungsstelle, s. Art. 40 ScheckG), so gibt der Schuldner gleichwohl bereits etwas zum Zweck der Tilgung der Hauptschuld aus einem Vermögen weg; denn er hat auf den Eintritt der genannten Bedingungen nur insofern Einfluss, als er für die Einlösung des Schecks sorgen kann, wobei er aber im Innenverhältnis zum Bezogenen ebenfalls mit dem Einlösungsbetrag belastet wird. Würde man dies für das Verhältnis des Schuldners zum Zessionar nicht berücksichtigen, liefe der Schuldner auch in diesem Fall Gefahr, doppelt belastet zu werden, weil er sowohl durch den neuen Gläubiger aus der Hauptschuld als auch durch den alten Gläubiger oder einen Erwerber des Schecks aus diesem im Wege des Rückgriffs in Anspruch genommen werden könnte, falls der Scheck nicht ohnehin eingelöst wird.. Selbst wenn der Schuldner den Scheck vom Zedenten, solange dieser der Inhaber ist, heraus verlangen könnte, würde das seinen Schutz nicht entbehrlich machen; er kann nicht gezwungen werden, so vorzugehen, weil ihm das Risiko, den Scheck nicht zurückzubekommen, wie auch die mit der Rückforderung verbundenen Mühen und Umständlichkeiten sowie die Gefahr, sich gegen eine Scheckklage zur Wehr setzen zu müssen, nicht zuzumuten sind (vgl. auch Senat, vorstehend Nr. 3). Deshalb ist es grundsätzlich als Leistung i. S. des § 407 BGB anzusehen, wenn der Scheck erfüllungshalber hingegeben und später eingelöst wird (so für den Fall der Wechselhingabe bereits RGZ 158. 315 [317]).

Der hier zu entscheidende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, dass am 29. 3. 1973, dem Tag, an dem die Beklagte von der Abtretung Kenntnis erlangte, die Frist, innerhalb deren der am 16. 3. 1973 ausgestellte Scheck gemäß Art. 29 ScheckG vorgelegt werden musste, bereits abgelaufen war. Damit war sicher, dass die Beklagte nicht mehr im Rückgriffswege aus dem Scheck in Anspruch genommen werden konnte (Art. 40, 29 ScheckG). Zwar stand dies der Einlösung des Schecks durch die bezogene Bank nicht entgegen (Art. 32 II ScheckG). Es stand aber jetzt gern Art. 32 I ScheckG in der Macht der Beklagte, die in der Scheckausstellung liegende Zahlungsanweisung zu widerrufen und dadurch die Einlösung zu verhindern, ohne von der Firma 0 oder einem Dritterwerber des Schecks deswegen in Anspruch genommen werden zu können. Die Beklagte konnte sich durch den Scheckwiderruf der Firma 0 gegenüber auch nicht schadensersatzpflichtig machen. Wenn auch der Scheckaussteller grundsätzlich verpflichtet ist, sich die Einlösung des Schecks störender Eingriffe zu enthalten (BGHZ 3, 238 [241] = NfW 1952, 21 = Nr. 1 zu § 783 BGB), so gilt dies doch nur, solange die Befriedigung des Schecknehmers durch das zwischen ihm und dem Aussteller bestehende Rechtsverhältnis gerechtfertigt ist. Das War hier nach Abtretung der zugrundeliegenden Forderung an die Kläger nicht mehr der Fall. Ebenso wenig kam ein Bereicherungsanspruch der Firma 0 ge- gen die Beklagte nach Art. 58 ScheckG in Betracht, da die 13eld. die zugrunde liegende Verbindlichkeit - der Kläger gegenüber - weiterhin schuldete, Aus alledem ergibt sich, dass die Beklagte der Gefahr einer durch die Abtretung verursachten Doppelbelastung nicht mehr ausgesetzt war. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob bei diesen Gegebenheiten die Beklagte der Kläger gegenüber als verpflichtet anzusehen war, den Scheck, der jetzt nur noch den Charakter einer nicht angenommenen Anweisung trug, Zu widerrufen. Jedenfalls durfte sie, als sie dies, aus welchen Gründen auch immer, getan und damit die bis dahin noch bestehende, rein tatsächliche Aussicht der Firma 0, doch noch zu dem Scheckbetrag zu kommen, beseitigt hatte, nicht durch Aufhebung der Schecksperre die Einlösung des Schecks erneut ermöglichen. Zwar ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass die Schecksperre wie auch deren Aufhebung rechtlich nur das Verhältnis der Beklagte zur bezogenen Bank, nicht aber das zur Firma 0 als der Scheckinhaberin berühren konnte. Die Sperre des Schecks hatte aber die Wirkung, dass der in der Scheckhingabe liegende Erfüllungsversuch fehlgeschlagen war. Ohne weitere Rechtshandlungen der Beklagte konnte der Firma Oder Geldbetrag nicht mehr zugewandt werden. Eine solche weitere Rechtshandlung stellte die Aufhebung der Schecksperre dar; sie hatte die Wirkung einer neuen Anweisung. Nicht die ursprüngliche Scheckhingabe, sondern die späte- re Aufhebung der zwischenzeitlich veranlassten Sperre war daher die Leistung, die zur Auszahlung des Geldes an die Firma 0 führte.