Scheck

Zur Frage, ob ein sittenwidriges Rechtsgeschäft vorliegt, wenn ein Kreditsachbearbeiter einer Hypothekenbank von einem Bankkunden für die von der Bank erbetene Benennung eines Grundstückskaufsinteressenten eine private Honorierung verlangt.

Die Begebung lediglich zu Kreditzwecken geschaffener Wechsel, die nicht mit einem Waren- oder Dienstleistungsgeschäft in Zusammenhang stehen, und die ihr zugrunde liegende Vereinbarung sind nicht grundsätzlich sittenwidrig.

Eine sittenwidrige Wechsel-/Scheckreiterei liegt nicht vor, wenn der Wechselnehmer dem Akzeptanten für den Wechsel einen gedeckten und sofort fälligen Scheck hingibt.

Zum Sachverhalt: Die Kläger ist Inhaberin eines Schecks über 10000 DM, den der Beklagten am 14. 2. 1978 ausgestellt hat. Da ihn dieser alsbald widerrief, löste die bezogene Bank den Scheck nicht ein, sondern vermerkte darauf, dass er am 17. 2. 1978 vorgelegt und nicht bezahlt worden ist. Die Kläger hat im Scheckprozess ein Vorbehaltsurteil über Schecksumme nebst Zinsen und Unkosten erwirkt. Im Nachverfahren macht die Beklagten im Wesentlichen geltend, die Scheckbegebung sei nichtig. Er habe der Kläger den Scheck im Rahmen einer Wechselfinanzierung übergeben und dafür drei von einer Firma R akzeptierte Wechsel über je 2000 DM und fünf von der Kläger angenommene Wechsel über zusammen 5500 DM bekommen. Von der Wechselsumme seien 10000 DM zum Ausgleich für den Scheck und 1500 DM zur Tilgung aller Schulden einer Firma S bestimmt gewesen. Bei sämtlichen Wechseln habe es sich um so genannte Finanzwechsel gehandelt, denen keine Waren- oder Dienstleistungsgeschäfte zugrunde gelegen hätten. Er habe sie seiner Bank zum Diskont gegeben. Das gesamte Geschäft habe somit unter Missbrauch von Wechsel und Scheck der Kreditschöpfung gedient und sei deshalb sittenwidrig.

Die Vorinstanzen haben das Scheckvorbehaltsurteil bestätigt. Die - zugelassene - Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hat den Einwand des Beklagten für unschlüssig gehalten, die der Scheckbegebung zugrunde liegenden Vereinbarungen der Parteien seien der Scheck- und Wechselreiterei gleich zuachten und deshalb gemäß § 138 BGB nichtig. Dies greift die Revision ohne Erfolg an. Der Beklagten hat als Rückgriffsschuldner darzutun, dass die Forderung aus dem Scheck nicht besteht. Er hat aber keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich dies ergeben würde. Insbesondere kann nach seinem Tatsachenvortrag nicht von einem der Wechsel- und Scheckreiterei vergleichbaren Tatbestand ausgegangen werden. Der Beklagten hat vorgetragen, zu der Wechselfinanzierung sei es gekommen, weil er darum gebeten worden sei und wegen guter geschäftlicher Beziehungen in früherer Zeit habe behilflich sein wollen. Demnach benötigte nur die Kläger Geld. Die Annahme, der Beklagten sei ebenfalls in Geldverlegenheit gewesen und habe sich aus diesem Grunde an dem Geschäft beteiligt, scheidet nach diesem Vorbringen aus. Auch hat der Beklagten nicht behauptet, er sei selbst kreditschwach gewesen und habe die Wechsel benötigt, um damit die Schecksumme zu finanzieren. Dies ergibt sich schließlich auch nicht allein aus dem Umstand dass er die Wechsel zum Diskont gegeben hat. Nach alldem kann aufgrund des Tatsachenvortrags des Beklagten nicht angenommen werden, dass es sich bei dem Geschäft der Parteien, wie es für die Wechsel- und Scheckreiterei typisch ist, um einen planmäßigen, gegenseitigen Austausch von Wechseln und Schecks zwischen kreditschwachen Personen handelte, der unter missbräuchlicher Verwendung von Wechsel und Scheck der verdeckten Kreditbeschaffung beider Beteiligter diente. Der vom Beklagten vorgebrachte Sachverhalt kann aber auch nicht mit der kombinierten Scheck-Wechselreiterei verglichen werden. Bei dieser lässt sich der Kreditsuchende einen Finanzwechsel akzeptieren und gibt dem Akzeptanten einen in der Regel vordatierten Scheck, den dieser kurz vor oder am Verfalltage zum Einzug gibt, um die zur Einlösung des Wechsels erforderliche Summe gutgeschrieben zu bekommen. Der Vorliegende Fall liegt gerade umgekehrt. Insbesondere wurde der Scheck hier nicht missbräuchlich zu Kreditzwecken verwendet. Da er nicht vordatiert war, musste ihn die Kläger gemäß Art. 29I ScheckG binnen acht Tagen zur Zahlung vorlegen, um die Schecksumme zu erlangen. Der Scheck wurde also zweckentsprechend zur Zahlung der vom Beklagten versprochenen Geldsumme verwendet. Rechtliche Bedenken gegen die Wechselfinanzierung der Parteien könnten daher nur noch deshalb bestehen, weil sie mit Hilfe von so genannten Finanzwechseln durchgeführt wurde. Die Begebung solcher, lediglich zu Kreditzwecken geschaffener Wechsel und die ihr zugrunde liegende Vereinbarung sind nicht schon deswegen sittenwidrig, weil sie nicht mit einem Warengeschäft in Zusammenhang stehen. Dies zeigt schon allein die Zulässigkeit des eigenen Wechsels, der typischerweise Finanzwechsel ist. Auch dem Gefälligkeitswechsel, von dessen Zulässigkeit der Senat ohne weiteres ausgegangen ist, liegt kein Warengeschäft zugrunde. Der fehlende Bezug zu einem kaufmännischen Umsatzgeschäft vermag allein die Sittenwidrigkeit des Finanzwechsels somit nicht zu begründen.

Finanzwechsel können allerdings nicht ohne weiteres zur Diskontierung bei Banken verwendet werden, da diese solche Wechsel bei der Bundesbank nicht rediskontieren dürfen. Die Bundesbank kauft gemäß Abschnitt V Nr. 1 i. V. mit Nr. 7 II ihrer AGB von Kreditinstituten nur gute Handelswechsel an. Es besteht daher bei Finanzwechseln die Möglichkeit, dass die Bank bei der Diskontierung über die Qualität der Wechsel getäuscht wird. Jedoch rechtfertigt dies nicht, die Begebung solcher Wechsel allgemein als auf Täuschung angelegt und daher sittenwidrig zu betrachten, da eine Aufklärungspflicht des Einreichers gegenüber der Bank besteht, wie es sich mit dem Grundgeschäft verhält. Nach alldem ist die Begebung von Finanzwechseln und die ihr zugrunde liegende Abrede nicht grundsätzlich sittenwidrig. Es kommt vielmehr auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an, ob die entsprechenden Vereinbarungen gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sind.

Für eine solche Annahme reicht der Vortrag des Beklagten nicht aus. Insbesondere kann ihm nicht entnommen werden, die Parteien hätten abgesprochen, die diskontierende Bank über den Charakter der Wechsel zu täuschen. Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich ferner nicht, dass die zugunsten der Kläger vorgenommene Kreditschöpfung mittels Finanzwechsels etwa einen großen und gefährlichen Umfang gehabt hätte. Entgegen der Darstellung des Berufsgericht hat der Beklagten zwar nicht nur behauptet, außer dem hier streitigen Geschäft hätten die Parteien nur noch ein weiteres am 7. 3. 1978 über 5000 DM getätigt; er hat vielmehr vorgetragen, er sei wie schon öfters, am 14. 2. 1978 um eine Wechselfinanzierung gebeten worden. Das ändert aber an der Beurteilung des Berufsgericht nichts, dass rechtliche Bedenken gegen diese Geschäfte nicht zu erheben seien. Nach alldem lassen sich dem Vortrag des Beklagten keine Gesichtspunkte entnehmen, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Scheckbegebung sittenwidrig war.

Dem Beklagten steht schließlich gegen die Rückgriffsforderung nicht der Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Die Revision vermisst zu Unrecht eine rechtsgeschäftliche Grundlage zwischen den Parteien für die Begebung des Schecks. Diese liegt in der Vereinbarung der Parteien, dass die Kläger vom Beklagten einen Scheck über 10000 DM erhält gegen Aushändigung der Wechsel. Ob dies, wie das Berufsgericht meint, als Vereinbarung eines Darlehns anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls besteht neben dem Begebungsvertrag über den Scheck eine weitere rechtsgeschäftliche Beziehung der Parteien, die den rechtlichen Grund für die Begebung darstellt.