Scheidung

Die Scheidung der Ehe der einer Kommanditgesellschaft angehörenden Eheleute kann unter Umständen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage den Anspruch auf Änderung der Nachfolgeklauseln begründen.

Aus den Gründen: War der Bestand der Ehe der Parteien für den Abschluss und Inhalt des Gesellschaftsvertrages bestimmend, soweit die Beklagte als Nachfolgerin des eingesetzt wurde, so ist mit der Scheidung der Ehe und der daraus folgenden Auflösung der Familienbindung den Bestimmungen der Boden entzogen, wonach die Beklagte mit dem Tod des Kläger persönlich haftende Gesellschafterin werden, 50% seines Gesellschaftsanteils erhalten und am Gewinn und Verlust in der Weise beteiligt sein sollte, dass ihr Anteil insgesamt - unter Einschluss ihrer bisherigen Beteiligung von 5% - auf 60% festgesetzt worden ist. Es erhebt sich deshalb die Frage, ob der Kläger die Zustimmung der Beklagte dazu verlangen kann, dass der Gesellschaftsvertrag den veränderten Umständen angepasst wird. Den Ausführungen des Berufsgerichts, das diese, Frage bejaht, ist zuzustimmen

Das Berufsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage im Gesellschaftsrecht nicht ohne weiteres zur Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grunde führen muss, sondern unter Umständen eine Anpassung einzelner Vertragsbestimmungen an die veränderte Sachlage die sachgerechte Lösung ist.

Die Rev. meint demgegenüber zu Unrecht, nach den Entscheidungen des Senats könne ein Wegfall der Geschäftsgrundlage allenfalls ein Recht zur Auflösung der Gesellschaft oder zur Ausschließung eines Gesellschafters durch Urteil begründen. Aus diesen Entscheidungen ergibt sich lediglich, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Vollziehung des Gesellschaftsvertrages nicht automatisch zum Verlust der Gesellschafterstellung führt, sondern aus gesellschaftsrechtlichen Gründen allenfalls ein Recht zur Auflösung der Gesellschaft oder zur Ausschließung eines Gesellschafters durch Urteil begründen kann. Zu der hier allein zu entscheidenden Frage, ob der Wegfall der Geschäftsgrundlage für einzelne Vertragsteile zur Anpassung an die nicht vorausbedachte Sachlage führen kann, hat der Senat dort nicht Stellung genommen.

Die Rev. verweist vergeblich darauf, dass der Senat wiederholt ausgesprochen hat, im Allgemeinen bestehe keine Rechtspflicht, einer von den übrigen Gesellschaftern gewünschten Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen; nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ergebe sich aus der gesellschaftlichen Treuepflicht etwas Abweichendes. Diesen Entscheidungen kann nichts dafür entnommen werden, dass eine Anwendung der Regeln vom Wegfall der Geschäftsgrundlage im Gesellschaftsrecht grundsätzlich Einschränkungen unterliegt, oder Bedenken dagegen bestehen, dass ein Gesellschaftsvertrag nach diesen Regeln veränderten Verhältnissen angepasst wird. Gegen eine solche Annahme spricht schon der Umstand, dass danach eine Ergänzung oder Änderung des Gesellschaftsvertrages nur verlangt werden kann, wenn Umfang und Inhalt der sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten der Parteien nach dem inneren Sinn und Zweck des Rechtsgeschäfts unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gemäß § 242 BGB eine Anpassung an die wirkliche Sachlage erfordern; dabei dürfen nur solche Eingriffe vorgenommen werden, die unumgänglich notwendig erscheinen, um ein mit Treu und Glauben zu vereinbarendes Ergebnis zu erzielen. Damit ist gewährleistet, dass sowohl die widerstreitenden Interessen der Gesellschafter als auch die Belange der Gesellschaft selbst beurteilt und angemessen berücksichtigt werden.

Hat eine Ehefrau ihrem Ehemann zur Einrichtung einer ärztlichen Praxis Geld gegeben und beim Aufbau der Praxis als Sprechstundenhilfe mitgearbeitet, so bestehen deswegen noch keine gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten. Zerbricht die Ehe später, kann die Ehefrau für die sich im Rahmen des § 1356 II BGB haltenden Dienstleistungen keine Vergütung verlangen. Wohl aber kann nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf volle oder teilweise Rückerstattung eines von ihr zur Einrichtung der Praxis gegebenen Geldbetrages bestehen.