Scheingeschäft

Zur Frage, ob ein Scheingeschäft vorliegt, wenn ein Kreditsuchender, dem nach den sparkassenrechtlichen Vorschriften wegen Ausschöpfung der zulässigen Höchstbeträge keine weiteren Personalkredite bewilligt werden dürfen, sich eines Strohmannes als Darlehensnehmer bedient, von ihm die Darlehensvaluta erhält und für dessen Rechnung Tilgungsbeträge und Zinsen leisten soll.

Ein Verstoß gegen § 9I SparkassenanlageVO führt nicht zur Unwirksamkeit des Kreditgeschäfts.

Zum Sachverhalt: Die Beklagte, beide Werbekaufleute, und die klagende Kreissparkasse schlossen im Juni 1972 einen Kreditvertrag. In dem Vertrag übernahmen B und W die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Forderungen der Kläger Beide sind Gesellschafter der Bauträgergesellschaft und Vermögensverwaltung B und W. Die Kläger stellte den Beklagte nach Unterzeichnung des Vertrages die Kreditsumme auf deren Konto zur Verfügung und überwies den gesamten Betrag entsprechend dem Auftrag der Beklagte an die Firma B und W. Am 30. 10. 1973 kündigte die Kläger gegenüber dem Beklagten das Darlehen und verlangte die Tilgung des noch offenen Betrages. Die Beklagte lehnten die Rückzahlung des Darlehens ab. Mit ihrer Klage fordert die Kläger von dem Beklagten als Gesamtschuldner einen Teilbetrag. Die Beklagte halten den Darlehensvertrag für ein Scheingeschäft. Darlehensnehmer seien in Wahrheit B und W gewesen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt. Die Berufung der Beklagte ist erfolglos geblieben. Auch die Revision der Beklagte hat keinen Erfolg.

Aus den Gründen:... H. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufsgericht, bei dem Darlehensvertrag handele es sich nicht um ein Scheingeschäft und auch nicht um einen nach § 116 S. 2 BGB unwirksamen Vertrag.

1. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen. Wird beim Vertragsabschluss eine Person o als Vertragspartner vorgeschoben, so sind die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts in der Regel nicht erfüllt. Denn die erklärte Rechtsfolge ist von den Beteiligten normalerweise ernstlich gewollt, weil andernfalls der erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht oder nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht würde. Das gilt auch, wenn der Vertragspartner die Strohmanneigenschaft kannte; auch hier ist ausschlaggebend, ob die Parteien die Rechtsfolgen der Vereinbarung wirklich herbeiführen wollten. Für das Vorliegen eines Scheingeschäftes ist die Partei beweispflichtig, die sich darauf beruft. Ob ein Rechtsgeschäft ernstlich gemeint oder nur zum Schein abgeschlossen ist, ist überwiegend Tatfrage und als solche der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen.

2. Die Ausführungen des Berufsgericht ergeben, dass es weder den Begriff des Scheingeschäfts noch die Grundsätze der Beweislastverteilung verkannt hat. Die verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufsgericht tragen seine Rechtsansicht, dass kein Scheingeschäft vorliegt.

a) Das Berufsgericht hat bei seiner Beurteilung berücksichtigt, dass die Beklagte die von der Kläger empfangene Darlehensvaluta sofort an B und W weitergeleitet und diese allein Rückzahlungen auf das Darlehen und die aufgelaufenen Zinsen geleistet haben. Das brauchte aber unter den hier gegebenen Umständen dem Berufsgericht nicht den Schluss nahe zu legen, die Parteien hätten die Rechtswirkungen des Darlehens nicht in der Person der Beklagte als Schuldner eintreten lassen wollen. Es ist anerkannt, dass der Empfänger oder Nutznießer der Darlehensvaluta nicht der Darlehensnehmer zu sein braucht. Vielmehr hat es der Darlehensnehmer in der Hand, die Darlehensvaluta - falls vertraglich nichts anderes vereinbart ist - auch einem Dritten zuzuwenden. Ebenso können die Parteien des Darlehensvertrages von vorneherein verabreden, dass die Darlehens- summe von dem Darlehensnehmer nur zu einem bestimmten Zweck verwendet werden darf. Im Übrigen kann auch ein Dritter Tilgungsraten und Zinsen für Rechnung des Darlehensnehmers an den Darlehensgläubiger zahlen. Nach dem Vorbringen beider Parteien wurden die Beklagte in das Darlehensgeschäft eingeschaltet, weil die Kläger nach den für, sie geltenden Vorschriften B und W, die damals die Kredithöchstbeträge bereits in Anspruch genommen hatten, keine weiteren Kredite mehr gewähren durfte. Das besagt indes nicht, dass dem Beklagten der rechtsgeschäftliche Wille, sich gegenüber dem Kläger als Darlehensnehmer zu verpflichten, gefehlt hätte. Der von den Beteiligten angestrebte wirtschaftliche Erfolg, B und W in den Genus der Darlehenssumme gelangen zu lassen, war aus der Sicht der Parteien nur in der Weise zu verwirklichen, dass sie ernstlich und mit Rechtsfolgewillen ihre Vertragsbeziehungen so ausgestalteten, wie das in der Urkunde vom Juni 1972 niedergelegt ist.

b) Das Berufsgericht hat festgestellt, dass sich die Beklagte, beide Kaufleute, bei Vertragsschluss ihrer Verpflichtung bewusst waren, das Darlehen mit eigenen Mitteln zurückzahlen zu müssen, falls es nicht - wie geplant - für ihre Rechnung von B und W getilgt werden könne. Mit ihren dagegen gerichteten Rügen kann die Revision nicht durchdringen.

Erfolglos versucht die Revision den Scheincharakter des Kreditgeschäfts der Parteien daraus herzuleiten, dass die Beklagte - wie die Kläger gewusst habe - aus eigenen Mitteln nicht einmal zur Tilgung eines nennenswerten Teils der laufenden Zinsen in der Lage gewesen seien. Darauf kommt es nach den obigen Ausführungen für den Verpflichtungswillen der Beklagte nicht an, da sie fest damit rechneten, dass der Kredit aus den erwarteten Gewinnen von B und W zurückgezahlt werden könne. Die Beklagte hatten zudem in ihrer der Kläger eingereichten Selbstauskunft angegeben, sie erwarteten aus ihren Werbeunternehmen jährliche Bruttoeinnahmen von je ca. 150000 DM, anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 1974 insgesamt weitere 375 000 DM und zusätzliche Einkünfte durch Werbeetat-Vermittlung und durch geplante Beteiligungen z. B. an Werbeagenturen. Der Beklagte zu 1) bezog überdies nach seinen eigenen Angaben von B und W ein monatliches Beratungshonorar in Höhe von 4000 DM. Die Beteiligten brauchten daher nicht anzunehmen, die Beklagte seien nach ihren Einkommensverhältnissen zu nennenswerten Tilgungsleistungen außerstande, wenn sich für sie das - sehr gering eingeschätzte - Risiko verwirkliche, das mit der Darlehensaufnahme verbunden war.

c) Rechtsbedenkenfrei hat das Berufsgericht die Ernstlichkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages auch daraus gefolgert, dass die Beklagte zu den Kaufleuten B und W in geschäftlichen und freundschaftlichen Beziehungen standen. Die Ehefrau W war an der Werbeagentur der Beklagte zu 2) beteiligt. Der Beklagte zu 1) hat zudem nach seinem eigenen Vorbringen für B und W eine Beratertätigkeit entfaltet, die ein Honorar in Höhe von monatlich 4000 DM rechtfertigte. Das Berufsgericht durfte als Beweisanzeichen für den Geschäftswillen der Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch den Umstand werten, dass der Beklagte zu 1) sich bei der Besprechung mit der Kläger, als ihm seine Inanspruchnahme aus dem Darlehen eröffnet wurde, nicht auf ein Scheingeschäft berufen hat. Das spätere Verhalten einer Partei kann als Indiz für ihren Willen beim Vertragsabschluss dann herangezogen werden, wenn es - wie hier - Rückschlüsse darauf gestattet.

d) Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge der Revision, der Scheincharakter des Darlehensgeschäfts ergebe sich daraus, dass B und W bereits im Juni 1972 teilweise über die Darlehensvaluta verfügt hätten, während die Beklagte der Kläger erst am folgenden Tage den Auftrag erteilt hätten, die Darlehenssumme an diese Firma zu zahlen. Die Revision führt damit in unzulässiger Weise eine neue Tatsache in den Rechtsstreit ein. Die Kläger hat zudem unwidersprochen vorgetragen, dass ihr schon im Juni 1972 von dem Beklagten zu 2) ein entsprechender Auszahlungsauftrag fernmündlich übermittelt worden sei.