Schenker Eigentümer

Übt der Veräußerer weiterhin Besitz durch einen Besitzdiener an der Sache aus, so kann durch die Einräumung von Mitbesitz für den Erwerber ein Übergang des Eigentums auf diesen nach § 929 BGB nicht erfolgen.

Ist der Schenker Eigentümer und unmittelbarer Besitzer der zu schenkenden Sache, so kann durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses zwischen ihm und dem Empfänger die Schenkung vollzogen werden.

Zum Sachverhalt: Die Beklagte ist die Witwe und Alleinerbin des am 1.4. 1974 verstorbenen Rechtsanwalts S. Die Kläger, eine Nichte des Verstorbenen, hat die Beklagte u. a. auf Herausgabe von vier Bildern in Anspruch genommen; sie hat geltend gemacht, S habe ihr die Bilder kurz vor seinem Tode geschenkt. S lebte seit 1965 von der Beklagte getrennt in seiner in B. gelegenen Wohnung, von der einige Räume als Anwaltspraxis benutzt wurden. Im Arbeitszimmer der Wohnung hingen im Zeitpunkt seines To- des die Bilder, die Gegenstand des Rechtsstreits sind. Die Beklagte nahm später die Bilder als Erbin an sich. Aufgrund einer schweren Erkrankung musste sich S am 18. 2. 1974 in stationäre Krankenhausbehandlung begeben. Er händigte der Kläger, die von K. angereist war, am 7. 3. 1974 seine Wohnungsschlüssel aus, damit sie während der Zeit ihres Aufenthalts in B. die Wohnung benutzen konnte. Von den beiden weiteren zu dieser Wohnung gehörenden Schlüsselpaaren besaßen sowohl die Bürovorsteherin T. als auch Rechtsanwalt H, der zusammen mit S eine Bürogemeinschaft unterhielt, jeweils ein Schlüsselpaar.

Die Kläger hat geltend gemacht. S habe ihr am 17.3. 1974 im Krankenhaus erklärt, er schenke ihr die in seinem Arbeitszimmer hängenden Bilder; sie solle die Bilder umgehend nach K. mitnehmen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, weil sie S, der am 20.3. 1974 in ein Krankenhaus in K. über- führt worden sei, im Krankenwagen habe begleiten müssen. Noch am 18. 3. 1974 habe S seiner Bürovorsteherin jedoch mitgeteilt, die in seinem Arbeitszimmer befindlichen Bilder gehörten der IC1.; sie solle deshalb die Bilder für die Kläger verwahren, die jederzeit berechtigt sei, die Gemälde abzuholen. Das Landgericht hat die auf Herausgabe der Bilder gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagte hatte Erfolg.

Aus den Gründen: I. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger sei gemäß § 929 S. 1 BGB i. V. mit § 85411 BGB Eigentümerin der Bilder geworden und könne diese daher nach § 985 BGB von der Beklagte her- ausverlangen. Gleichzeitig mit der von der Zeugin T bestätigten Erklärung, er wolle seiner Nichte die Bilder schenken und sie solle die Gemälde aus der Wohnung entfernen, habe sich S mit der Kläger schlüssig über den Eigentums- und Besitzübergang geeinigt. Nachdem S der Kläger bereits früher seine Wohnungsschlüssel übergeben habe, habe er aufgrund der vorgenannten Erklärung seinen Alleinbesitz an den Bildern aufgegeben. Die Kläger sei nunmehr in der Lage gewesen, die tatsächliche Gewalt über die im Arbeitszimmer vorhandenen Bilder auszuüben; sie habe darüber ohne weiteres unter Ausschluss unbefugter Dritter verfügen können. Die Bürovorsteherin T und Rechtsanwalt H seien zwar aufgrund ihrer Zutrittsmöglichkeit zu den Räumen der Wohnung des Verstorbenen ebenfalls in der Lage gewesen, die tatsächlich Gewalt über die Bilder auszuüben. Sie seien jedoch nur Besitzdiener gewesen und es habe kein konkreter Anhaltspunkt dafür bestanden, dass sie beabsichtigt hätten, der neuen Besitzerin die ihr eingeräumte Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt streitig zu machen.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dass das Berufungsgericht in dem von der Zeugin T bestätigten Verhalten des S eine schlüssige Einigung über den Eigentumsübergang an den Bildern i. S. des § 929 S. 1 BGB gesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Ein Eigentumserwerb der Kläger nach dieser Vorschrift scheidet jedoch deshalb aus, weil entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts S der Kläger nicht die Möglichkeit zur alleinigen Gewaltausübung eröffnet hatte.

a) Richtig ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Einigung über den Besitzerwerb i. S. des § 854 II BGB mit der Einigung über den Eigentumsübergang (§ 929 BGB) zusammenfallen, und ebenso wie diese in schlüssigem Handeln erblickt werden kann. Für den Eigentumserwerb nach § 929 BGB ist es allerdings notwendig, dass der Erwerber sogleich in der Lage ist, die alleinige Gewalt über die Sache auszuüben, und außerdem, dass der bisherige Besitzer die bisher von ihm ausgeübte tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt (Senat, WM 1963, 125; BGHZ 27, 360 [362] = LM § 15 KO Nr. 3 = NJW 1958, 1286 = WM 1958, 903; Kregel, in: RGRK, 12. Aufl., § 854 Rdnrn. 14, 10; Staudinger-Seuffert, BGB, 11. Aufl., § 854 Rdnr. 11 d).

b) Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass S seinen unmittelbaren Besitz an den Bildern aufgegeben hatte.

aa) Zur Aufgabe des Besitzes genügt nicht der bloße Aufgabewille. Der Besitz kann nur durch eine vom Aufgabewillen getragene, äußerlich erkennbare Handlung aufgegeben werden (vgl. Senat, LM § 933 BGB Nr. 5 = NJW 1977, 42 = WM 1976, 1192 [1193]; BGH, LM § 854 BGB Nr. 8 = WM 1973, 1054). Dabei genügt nicht die bloße Erklärung, man räume einem anderen den Besitz ein; auch reichen irgendwelche symbolischen übertragungshandlungen nicht aus (BGHZ 27, 360 [362] = LM § 15 KO Nr. 3 = NJW 1958, 1286 = WM 1958, 903; vgl. dazu auch Senat, LM § 445 BGB Nr. 22 = WM 1969, 657 [659]; Oberlandesgericht Hamburg, Betr 1955, 894). In der Überlassung des Schlüssels zu einer Wohnung kann nach den näheren Umständen des Einzelfalles der Wille erkennbar werden, zum Zwecke der Besitzübertragung auf den Empfänger des Schlüssels den Besitz an bestimmten Sachen aufzugeben, die sich in der Wohnung befinden. Behält der Besitzer aber einen weiteren Wohnungsschlüssel und macht er von diesem Schlüssel weiterhin Gebrauch, so ist nach der Verkehrsanschauung in aller Regel davon auszugehen, dass sich die Gewalt des bisherigen Besitzers immer noch in einer Weise betätigt, welche für den Erwerber die Möglichkeit der alleinigen Gewaltausübung ausschließt (vgl. BGHZ 27, 360 [362] = LM aa0 = NJW 1958, 1286 = WM 1958, 903; BGH, LM § 854 BGB Nr. 8 = WM 1973, 1054; vgl. auch OGHZ 1, 149 [153]; RGZ 40, 216 [223]; 66, 258 [263/267]; 77, 201 [207/210]; 103, 100 [101]; Kregel, § 854 Rdnr. 10; Palandt-Bassenge, BGB, 38. Aufl., § 854 Anm. 3 a; Staudin- ger, § 854 Rdnr. 11 b, d; Soergel-Mühl, BGB, 11. Aufl., § 854 Rdnr. 17, § 929 Rdnr. 63).

bb) Mit der Übergabe des in seinem persönlichen Besitz befindlichen Schlüsselpaares am 7. 3. 1974 hatte S seinen Besitz an der Wohnung und an den in ihr befindlichen Sachen schon deshalb nicht aufgegeben, weil der Klägerdie Räume nach ihrem eigenen Vortrag nur zur Verfügung gestellt werden sollten, um ihr für die Dauer ihres Aufenthalts in B. eine Unterkunft zu gewähren. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine Besitzübertragung nach § 85411 BGB aber auch nicht zu dem Zeitpunkt festzustellen, als S gegenüber der Kläger die Schenkungserklärung abgab und ihr das Abholen der Bilder aus seinem Arbeitszimmer anheimstellte. Dadurch mag der Kläger Mitbesitz eingeräumt worden sein; auch kann darin unter Umständen das Einverständnis zu einer einseitigen Besitzergreifung gesehen werden, die, wenn sie erfolgt wäre, der Übergabe i. S. des § 929 S. 1 BGB gleichgestanden hätte (vgl. Erman-Westermann, BGB, 6. Aufl., § 854 Rdnr. 13, § 929 Rdnr. 11; Staudinger, § 929 Rdnr. 181a m. w. Nachw.). Die Kläger hat aber aufgrund der Schenkungserklärung des S den zur Eigentumsübertragung nach § 929 S. 1 BGB erforderlichen Alleinbesitz nicht er- langt. S ist vielmehr schon deshalb mindestens Mitbesitzer geblieben, weil die als Besitzdienerin (§ 855 BGB) anzusehende Bürovorsteherin, T ein Schlüsselpaar zu der Wohnung behielt. T hatte nach wie vor Zugang zu allen Räumen, insbesondere auch zu dem Arbeitszimmer, in dem die streitigen Bilder hingen, und machte von dieser Möglichkeit im Rahmen ihrer dienstlichen Obliegenheiten auch Gebrauch. Der Umstand, dass T über die Schenkungserklärung des S unterrichtet worden war und dass sie einer Inbesitznahme der Bilder durch die Kläger voraussichtlich nicht widersprochen haben würde, berechtigt nicht zu der Annahme, T habe den Besitz an der Wohnung und damit auch an den darin befindlichen Bildern nicht mehr für S ausüben wollen. Für eine derartige Willensänderung ergeben sich weder Anhaltspunkte aufgrund ihrer Zeugenaussage, noch hat das Berufungsgericht dahingehende Feststellungen getroffen. In ihrem auf Besitzausübung für S an der Wohnung gerichteten Verhalten war nach außen keine Änderung eingetreten. Der bloße innere Wille, hinsichtlich der Bilder den Besitz des bisherigen Besitzherrn aufzugeben, wäre unbeachtlich gewesen. Die Besitzlage ist nicht anders anzusehen, als ob S selbst - mit Hilfe des zweiten Schlüsselpaares - weiterhin sein Arbeitszimmer benutzt und somit nach der Verkehrsanschauung auch die tatsächliche Gewalt über seine Wohnung und über die in diesem räumlichen Herrschaftsbereich befindlichen Bilder ausgeübt hätte. Seine bloße Erklärung, die Kläger solle die Sachherrschaft an den Bildern ausüben, hätte auch in diesem Falle nicht zu einem Ausscheiden der Bilder aus diesem Herrschaftsbereich und damit zur Besitzübertragung genügt. Die Überlassung eines von mehreren Schlüsselpaaren an die Kläger konnte auch dann nicht die Bedeutung haben, dass der Kläger damit Alleinbesitz an der Wohnung und den dort befindlichen Gegenständen eingeräumt wurde.

Dem Berufungsgericht ist zwar beizupflichten, dass sich S zur Übertragung des Eigentums nicht in seine Wohnung begeben musste, um die Bilder der Kläger persönlich zu überreichen. Derart überspannte Anforderungen an die Erkennbarkeit der Besitzverhältnisse sind aufgrund des im Sachenrecht herrschenden Publizitätsprinzips in der Tat nicht zu stellen. Eine für einen Eigentumsübergang nach § 929 BGB notwendige Übertragung des alleinigen Besitzes (Senat, WM 1962, 818 [8201) hat S hier jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht bewirkt, weil er durch seine Besitzdienerin T weiterhin Besitz an seiner Wohnung ausübte und die Bilder damit in seinem Herrschaftsbereich verblieben.

II. Das Berufungsurteil kann nach den bisherigen Feststellungen auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden.

1. Das Berufungsgericht meint, die Bemerkung von S gegenüber der Zeugin T, diese solle die Bilder für den Fall, dass sie die Klage nicht sogleich im Auto mit nach K. nehmen könne, bis zu einer späteren Abholung verwahren, sei unter den gegebenen Umständen offensichtlich untechnisch gemeint gewesen und habe nicht als Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses angesehen werden können.

2. a) Die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses zwischen dem Schenker und dem Beschenkten nach § 930 BGB genügt zur Vollziehung einer Schenkung und zum Übergang des Eigentums der geschenkten Sache auf den Empfänger, wenn der Schenkende Eigentümer und im Besitz der Sache ist (RG, Recht 1918, Nr. 524).

b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, dass es geprüft hat, ob nicht in der Bemerkung des S zu der Zeugin T in Gegenwart der Kläger die schlüssige Vereinbarung eines Besitzkonstituts zwischen ihm und der Kläger gesehen werden kann, wobei möglicherweise wiederum die Zeugin T als Besitzdienerin für S eingeschaltet sein sollte. Eine solche Deutung der Erklärung des S liegt hier deshalb nahe, weil S den Fall vorausgesehen hat und regeln wollte, dass die Kläger die Bilder möglicherweise nicht sofort an sich nehmen könnte, weil sie ihn im Krankenwagen nach K. begleiten musste. Wenn er in diesem Zusammenhang von Verwahrung sprach, konnte er damit ein Verwahrungsverhältnis zwischen sich und der Kläger bestätigen wollen. Ein solches würde, wie dargelegt, als Übergabeersatz (§ 930 BGB) zum Vollzug der Schenkung (§ 5161 BGB) ausreichen. Allerdings werden in diesem Zusammenhang dann auch Feststellungen dazu notwendig sein, ob die Bilder tatsächlich im Eigentum des S standen, was bisher von der Beklagte bestritten ist; denn ein gutgläubiger Erwerb der Kläger hätte in diesem Falle im Hinblick auf § 933 BGB nicht stattfinden können.