Schenkungsvertrag

Der Kaufmann H schloss am 29. 5. 1973 mit seiner 1958 geborenen Tochter, der Beklagten einen auch die Auflassung enthaltenden, als Schenkungsvertrag bezeichneten notariellen Vertrag über die Übertragung des ihm zustehenden Erbbaurechts an einem mit einem 4-Familienhaus bebauten Grundstück. Dabei behielt er sich den Nießbrauch vor, der nach seinem Tode der Mutter der Beklagten zustehen sollte. Die Beklagten sollte im Hinblick auf die an dem Erbbaurecht bestellten Grundpfandrechte auch die persönliche Schuld gegenüber den dinglich gesicherten Gläubigern übernehmen. Durch notariellen Vertrag vom 17. 12. 1974 wurde die persönliche Haftung der Beklagten aufgehoben. Beim Abschluss dieser Verträge war die Beklagten nicht durch einen Pfleger vertreten. Am 16. 10. 1973 wurde die Beklagten als Erbbauberechtigte im Grundbuch eingetragen. Die Kläger hat einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner. Sie hat mit der am 23. 7. 1975 zugestellten Klage nach §§ 2, 3 I Nr. 1 bis 3, 7 AnfG von der Beklagten wegen eines Teilbetrages die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht begehrt.

LG und Oberlandesgericht haben die Klage gemäß § 3I Nr. 3 AnfG für begründet gehalten und ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Die Auffassung des Berufsgerichts, die Voraussetzungen des § 2 AnfG, vollstreckbarer Titel und fruchtlose Zwangsvollstreckung, seien gegeben, werden von der Revision nicht angegriffen. Ein Rechtsfehler ist insoweit auch nicht ersichtlich.

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufsgericht eine objektive Benachteiligung der Kläger, die Voraussetzung einer jeden Anfechtung ist, infolge der Übertragung des Erbbaurechts auf die Beklagten bejaht. Nach den Feststellungen des Berufsgericht stellt das Erbbaurecht trotz der Belastungen durch Grundpfandrechte und Erbbauzins einen Wert dar, aus dem die Kläger zumindest teilweise Befriedigung hätte erlangen können, wenn das Erbbaurecht nicht der Beklagten übertragen worden wäre. Auch hiergegen erhebt die Revision keine Einwendungen.

Das Berufsgericht hat ausgeführt, der Schuldner habe durch den Vertrag vom 19. 5. 1973 in Verbindung mit dem Zusatzvertrag vom 17. 12. 1974 eine unentgeltliche Verfügung i. S. des § 3 I Nr. 3 AnfG vorgenommen. Dem ist zuzustimmen. Das Berufsgericht hat festgestellt, dass die Parteien durch den Zusatzvertrag die Bestimmung über die Schuldübernahme aufgehoben hätten, so dass jedenfalls vom 17. 12. 1974 an von einem einheitlichen Schenkungsvertrag auszugehen sei. Diese Auslegung ist möglich und lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Wenn die Parteien bei dem Vertrag vom 29. 5. 1973 von einer Gegenleistung der Beklagten ausgegangen sein sollten, so ist nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Berufsgericht der Zusatzvertrag nicht etwa als schenkweiser Erlassvertrag hinsichtlich der von der Beklagten zu erbringenden Gegenleistung, sondern als Abänderung des ersten Vertrages anzusehen; es wurde nämlich vereinbart, dass die aufgrund dieses Vertrages vom Schuldner zu bewirkende Übertragung des Erbbaurechts von einer ausgleichenden Zuwendung der Beklagten rechtlich nicht abhängig sein sollte und somit als unentgeltlich anzusehen ist.

Das Berufsgericht hat angenommen, im Hinblick auf die Übernahme der persönlichen Schuld gegenüber der dinglich gesicherten Gläubigerin sei der Vertrag vom 19. 5. 1973 zunächst schwebend unwirksam gewesen, weil er für die damals noch minderjährige Beklagten nicht lediglich rechtlich vorteilhaft gewesen sei. Der Zusatzvertrag vom 17. 12. 1974 habe zwar bewirkt, dass der Vertrag vom 29. 5. 1973 nicht mehr der Beschränkung des § 107 BGB unterlegen sei. Das habe zwar in entsprechender Anwendung des § 184I BGB rückwirkend zur Wirksamkeit des Vertrages geführt, jedoch nicht zur Folge gehabt, dass auch der Lauf der Anfechtungsfrist nach § 3 I Nr. 3 AnfG rückwirkend zum Tage der Eintragung der Beklagten als Erbbauberechtigten in Gang gesetzt worden sei. Auch bei einer Genehmigung sei für den Fristbeginn der Anfechtung der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des bis dahin schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts maßgebend. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

Anfechtbar sind nach § 3 I Nr. 3 AnfG solche unentgeltlichen Verfügungen, die in dem letzten Jahr vor der Anfechtung vorgenommen worden sind. Vorgenommen im Sinne dieser Vorschrift ist die aus Schenkungsversprechen und Schenkungsvollzug zusammengesetzte Rechtshandlung des Schuldners erst im Zeitpunkt der Vollendung des Gesamttatbestandes, also grundsätzlich erst mit Abschluss aller rechtsbegründenden Tatumstände, zu denen neben der Eintragung im Grundbuch bei der Grundstücks- oder Erbbaurechtsübertragung, beim schwebend unwirksamen Geschäft auch die Genehmigung zählt. Erst mit der Genehmigung scheidet der Gegenstand der Zuwendung aus dem Vermögen des Schuldners aus, so dass das Anfechtungsschuldverhältnis zwischen Gläubiger und Erwerber entsteht.