Schiedsklausel

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Schiedsklausel in einer Vereinssatzung nichtig ist. Zur Frage der Heilung und des Neuabschlusses eines nichtigen Schiedsvertrages. Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

Der Vorstand eines eingetragenen Vereins kann im Regelfall nicht gegenüber Dritten mit Wirkung für den Verein die Verpflichtung eingehen, die Vereinssatzung in einer bestimmten Weise zu ändern; doch kann eine dahingehende von ihm eingegangene Verpflichtung von der Mitgliederversammlung oder dem sonst für Satzungsänderungen zuständigen Vereinsorgan genehmigt und damit für den Verein verbindlich werden.

Ein Verein, der durch seine Satzung den Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsmacht eingeräumt hat, kann in der Satzung die interne Beschlussfassung einem anderen Organ als dem Vorstand im Sinne des § 2611 BGB übertragen.

Soll eine Satzungsbestimmung den Umfang der Vertretungsmacht des Vereinsvorstands beschränken, dann muss dies eindeutig aus ihr zu entnehmen sein.

Zum Sachverhalt: Der Kläger, ein eingetragener Verein, ist der Landesverband der Ortsvereine der Haus- und Grundeigentümer im Lande Niedersachsen. Einer dieser Vereine ist der Beklagten Von diesem verlangt der Kläger mit der Klage den Mitgliedsbeitrag für das erste Vierteljahr 1977 und für das erste Vierteljahr 1978. Der Beklagten verweigert die Zahlung, weil er seit 1. 1. 1977 nicht mehr Mitglied des Klägers sei. Die Mitgliederversammlung des Beklagten beschloss am 3. 4. 1976, aus dem Landesverband auszutreten, nachdem dieser im September 1975 gegen die Stimme des Beklagten die Mitgliedsbeiträge erhöht hatte. Mit eingeschriebenem Brief vom 27. 4. 1976, den der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer unterzeichnet haben, teilte der Beklagten dies dem Kläger mit und erklärte den Austritt zum 31. 12. 1976. Vorsorglich wiederholte der Beklagten die Austrittserklärung durch Schreiben vom 3. 6. 1977 zum 31. 12. 1977, nachdem seine Mitgliederversammlung durch Beschluss vom 26. 3. 1977, der am 13. 7. 1977 in das Vereinsregister eingetragen worden ist, mit satzungsändernder Mehrheit § 1 Nr. 5 der Satzung ersatzlos gestrichen hatte, in dem es heißt: Der Verein ist dem Landesverband Niedersächsischer Haus- und Grundbesitzer-Vereine angeschlossen. Der Kläger hält die Austrittserklärung des Beklagten für unwirksam. Der Austritt aus dem Landesverband ändere den Vereinszweck des Beklagten Dies aber müsse die Mitgliederversammlung einstimmig beschließen, was unstreitig nicht der Fall war. Die Austrittserklärung des Vereinsvorstands sei deshalb nicht von dessen Vertretungsmacht gedeckt gewesen.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Der Beklagten ist seit dem 1. 1. 1977 nicht mehr Mitglied des Klägers und schuldet deshalb keine Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedschaft beim Kläger endet gemäß § 2 Nr. 4a seiner Satzung durch Austritt. Dieser muss dem Verbandsvorsitzenden durch Einschreiben mit sechsmonatiger Frist angezeigt werden und ist nur zum Schlusse des Kalenderjahres zulässig. Der mit Schreiben vom 27. 4. 1976 erklärte Austritt des Beklagten zum 31. 12. 1976 genügte diesen Anforderungen. Er hätte deshalb nur dann nicht die Mitgliedschaft beim Kläger beendet, wenn er vom Beklagten nicht rechtswirksam erklärt worden wäre. Dies aber ist nicht der Fall.

1. Die Austrittserklärung hat das nach der Satzung zuständige Organ des Beklagten abgegeben. Gem. § 7 der Satzung ist der 1. Vorsitzende des Beklagten Vorstand i. S. des § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er war daher satzungsmäßig dafür zuständig, im Namen des Beklagten den Austritt aus dem Kläger Verein zu erklären. Diese Erklärung hat er mit seiner Unterschrift und der Absendung des Schreibens vom 27.4. 1976 abgegeben. Dass das Schreiben außerdem vom zweiten Vorsitzenden und dem Geschäftsführer des Beklagten unterzeichnet war, ist unschädlich.

2. Die Austrittserklärung lag im Rahmen der Vertretungsmacht des ersten Vorsitzenden des Beklagten. Die Revision meint, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Der Austritt aus dem Landesverband hätte zuerst eine Änderung der Satzung des Beklagten durch. Streichung von § 1 Nr. 5 erfordert. Dafür sei die Mitgliederversammlung zuständig, und es wäre gemäß § 71 I BGB die Eintragung des Beschlusses in das Vereinsregister notwendig gewesen. Wenn der Vorstand schon vor der Satzungsänderung den Austritt erkläre, werde diese tatsächlich vorweggenommen; die Satzung werdedadurch, ohne dass das zuständige Vereinsorgan tätig geworden sei, praktisch ausgehöhlt. Aus diesem Grunde wirke sich das Erfordernis einer vorgängigen Satzungsänderung auf den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes insofern aus, als vor Eintragung der Änderung der Vorstand keine Rechtsgeschäfte mit Wirkung für und gegen den Verein vornehmen könne, die gegen den noch gültigen Wortlaut der Satzung verstießen. Dem Handeln des Vorstands sei hier aus dem Wesen der Sache heraus eine Schranke gesetzt, ohne dass diese Begrenzung der Vertretungsmacht der Eintragung in das Vereinsregister bedürfe.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands ist gemäß § 26 II 1 BGB grundsätzlich unbeschränkt; er kann aber gemäß § 26 II 2 BGB durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Die Satzung des Beklagten enthält insoweit keine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands, als es um die Mitgliedschaft beim Kläger geht. Entgegen der Ansicht des Kläger handelt es sich bei § 1 Nr. 5 nicht um eine die Vertretungsmacht des Vorstands des Beklagten einschränkende Bestimmung i. S. von § 26 II 2 BGB. Soll eine Satzungsbestimmung den Umfang der Vertretungsmacht des Vereinsvorstands einschränken, dann muss dies eindeutig aus ihr zu entnehmen sein. Es genügt für die Beschränkung der Vertretungsmacht mit Wirkung gegen Dritte nicht schon, dass in der Satzung eine den Handlungsspielraum des Vorstands einschränkende Regelung getroffen wird, wenn nicht zum Ausdruck gebracht wird, dass damit auch die Vertretungsmacht beschränkt werden soll. Dies ist deswegen notwendig, weil das vereinsrechtliche Innenverhältnis und die Vertretungsmacht nicht nur in persönlicher, sondern auch in sachlicher Hinsicht auseinander fallen können. Im Interesse des Rechtsverkehrs hat eine den Handlungsspielraum des Vorstands einschränkende Satzungsbestimmung, aus der sich nicht klar auch die Beschränkung der Vertretungsmacht ergibt, nur vereinsinterne Bedeutung, nicht auch Wirkung gegen Dritte. Nach diesen Grundsätzen war die Vertretungsbefugnis des Vorstands des Beklagten durch § 1 Nr. 5 der Satzung nicht beschränkt. Dass mit Rücksicht auf die Mitgliedschaft beim Kläger die Vertretungsmacht des Vorstands des Beklagten insoweit eingeschränkt sein sollte, als es sich um deren Kündigung handelte, ist dieser Satzungsbestimmung, die lediglich die bestehende Mitgliedschaft beim Landesverband erläuternd darstellt, nicht zu entnehmen. Sollte überhaupt - was nicht unzweifelhaft ist - damit zugleich die Verbandszugehörigkeit zur Regel gemacht werden, so hätte dieser Zweck es nicht zwingend erfordert, deswegen auch die Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis einzuschränken. Die Mitgliederversammlung des Beklagten wäre durch eine entgegen interner Satzungsvorschrift ausgesprochene, im Außenverhältnis wirksame Kündigung nicht in dem Sinne präjudiziert gewesen, dass ihr nur noch der Weg der Satzungsänderung durch Streichung von § 1 Nr. 5 geblieben wäre. Sie hätte ebenso gut eine Änderung der Satzung ablehnen und die Rücknahme der Austrittserklärung oder den erneuten Beitritt zum Kläger durchsetzen können, notfalls durch Wahl eines neuen Vorstands. Da einerseits der Zweck der erwähnten Satzungsbestimmung nicht allein durch eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands erreicht werden konnte, andererseits die Satzung eine ausdrückliche Beschränkung aber nicht enthielt, war die Vertretungsmacht des Vorstands unbeschränkt i. S. von § 26 II 1 BGB.