Schiedsvertrag

Die Bestimmung in einem Schiedsvertrag, wonach aber Meinungsverschiedenheiten aus einem Praxisübernahmevertrag zwischen einem Rechtsanwalt und den Erben eines anderen Rechtsanwalts ein Schiedsrichter entscheiden soll, der vom Präsidenten der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder dieser Hammer bestellt wird, verstößt nicht gegen das auch für Schiedsgerichte geltende Gebot überparteilicher Rechtspflege.

Zur Frage der Sittenwidrigkeit des Verkaufes einer Rechtsanwaltspraxis und zur Bewertung ihres Goodwill. Ges. zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen.

Zum zeitlichen Anwendungsbereich von Art. 10 § 3 des Gesetzes vom 4.11.1971, wonach eine Vereinbarung unwirksam ist, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück. die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen.

Eine solche Vereinbarung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden ist, verstößt nicht schlechthin sondern nur beim Hinzutreten weiterer, erschwerender Umstände gegen die guten Sitten.

Anmerkung: Der Kläger war als Architekt mit der baulichen. Erschließung und Aufteilung eines größeren Geländes beauftragt und hat die dabei erforderlichen Arbeiten durchgeführt. Der Beklagte erwarb mehrere Grundstücke dieses Geländes. Die Kaufverträge enthielten folgende Klausel:

Dem Käufer ist bekannt, dass das verkaufte Baugrundstück hinsichtlich der Architektur an Herrn Architekten, gebunden ist. In die entsprechenden Pflichten der Verkäufer tritt der Käufer in vollem Umfang ein....

Der Beklagte bebaute die Grundstücke, ohne den Kläger zuzuziehen. Der Kläger verlangte mit seiner Klage den entgangenen Gewinn. L G und OL G haben der Klage stattgegeben. Die Rev. des Beklagten wurde zurückgewiesen.

Der Beklagte beruft sich auf Art. 10 § 3 des nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung erlassenen im Leitsatz näher bezeichneten Gesetzes, wonach eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, unwirksam ist.

Diesem Gesetz kann jedoch nach Auff. des BGH keine Rückwirkung beigemessen werden. Grundsätzlich muss angenommen werden, dass in solchen Fällen schon abgeschlossene und der Vergangenheit angehörende Tatbestände von einem später erlassenen Gesetz nicht erfasst werden. In der Regel ist das verfassungswidrig. Das kann freilich nicht für alle Fälle gelten, so wenn die Neuregelung aus Gründen der Sittlichkeit oder zur Beseitigung wesentlicher sozialer und wirtschaftlicher Missstände dienen soll und damit gewissermaßen auch für die Vergangenheit die Sittenwidrigkeit der in dem Gesetz missbilligten Vereinbarungen festgestellt wird. Auch sonstige zwingende Gründe des gemeinen Wohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnet sind, können eine Rückwirkung rechtfertigen.

Diese Gesichtspunkte greifen nach Auff. des BGH im vorl. Fall jedoch nicht durch. Man wollte, wie sich aus der Vorgeschichte des Gesetzes ergibt, mit diesem Gesetz der zunehmenden Verteuerung auf dem Bau- und Wohnungsmarkt entgegentreten. Die gesetzlichen Maßnahmen sind daher eindeutig auf die Zukunft gerichtet. Das schließt die Annahme einer Rückwirkung für vergangene Tatbestände aus.

Damit ist freilich noch nicht die Frage entschieden, ob die Vereinbarung einer Architektenbindung nicht auch schon ohne das neue Gesetz wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist. Die Meinungen in Rechtsprechung und Schrifttum gehen hier auseinander. Der BGH hat sich hierzu noch nicht abschließend geäußert. Er hat bisher nur über Fälle befunden, in welchen der Verkäufer des Grundstücks ein schutzwürdiges Interesse daran hatte, dass der Erwerber den Architekten seines Vertrauens zuzieht, sei es im Interesse einer einheitlichen Bebauung der Grundstücke BGB; ferner Urteil vom 5. 11. 1962 - III ZR 91/61), sei es, dass der Erwerber die bereits vom Veräußerer übernommenen Verpflichtungen gegenüber dem Architekten übernehmen soll.

Es kann auch nicht aus einer etwaigen Standeswidrigkeit des Architekten auf eine Nichtigkeit der vereinbarten Architektenbindung geschlossen werden. Maßgebend ist, ob die Vereinbarung unter den gegebenen Umständen gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an; eine feste Regel kann hier kaum aufgestellt werden. Im vorliegenden Fall sieht der BGH die vereinbarte Architektenbindung nicht als sittenwidrig und deshalb unwirksam an. Der Missbrauch einer Monopolstellung des Architekten war unter den gegebenen Umständen nicht festzustellen. Der Käufer war frei in seinen Entschließungen. Hinzu kommt insbesondere, dass der Beklagte die Grundstücke nicht zu eigenen Wohnzwecken bebauen ließ, sondern um damit ein gewinnbringendes Unternehmen durchzuführen. Deshalb ist auch nicht unbillig, wenn er das durch den Verstoß gegen Vereinbarung verursachte Risiko trägt.

Ein Rechtsanwalt kann als Vergütung für eine anwaltliche Tätigkeit nicht die Zahlung einer sich nach Maklerrecht bestimmenden Erfolgsprovision ausbedingen.

Der allgemeine Verzicht eines Rechtsanwalts auf Gebühren gegenüber einem Mandanten gegen dessen Verpflichtung, ihm Mandate Dritter zu vermitteln, ist sittenwidrig.

Die Nichtigkeit einer solchen Gebührenabrede lässt die Wirksamkeit des Anwaltsvertrages grundsätzlich unberührt; die nachträgliche Geltendmachung der gesetzlichen Vergütung enthält unter diesen Umständen aber regelmäßig einen unzulässigen Widerspruch zu dem früheren Verhalten des Rechtsanwalts.

Wird ein Steuerberater zugleich als gewerbsmäßiger Makler tätig, dann sind die einzelnen von ihm abgeschlossenen Maklerverträge nicht aus diesem Grunde nichtig.

Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines Provisionsversprechens, durch das ein Baubetreuer einem Steuerberater Vergütung dafür verspricht, dass der Steuerberater ihm Klienten zuführt.