Schienenbereich

Ohne Rechtsfehler hat das Berufsgericht dem Kranfahrer P vorgeworfen, den Zusammenstoß mit dem Löschzug mitverschuldet zu haben.

Erfolglos wehrt sich die Revision gegen die Würdigung des Berufsgericht, P habe den Umstand, dass der Beklagten die Absperrung vor dem Schienenbereich weggeräumt habe, nicht ohne weiteres entnehmen dürfen, dass er sich nunmehr gefahrlos mit dem Kran in unmittelbarer Nähe der Schienen bewegen könne. Nach den insoweit nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen hatte er sich mit dem Beklagten nicht darüber verständigt, wann der Kran in den Schienenbereich einfahren durfte. Dass diesem Zeitpunkt besondere Bedeutung für den gefahrlosen Einsatz des Krans am Koksofen angesichts des Automatikbetriebs der Löschzüge zukam, musste aber auch ihm vor Augen stehen. Schon das Landgericht hat nämlich festgestellt, dass ihm die Betriebsverhältnisse der Kokerei, auf deren Gelände er nach eigenen Bekundungen mehrere Jahre hindurch Einsätze gefahren hatte, bekannt waren. Er musste deshalb wissen, dass er mit dem Kran in den Schinenbereich nur dann gefahrlos hineinfahren konnte, wenn dafür gesorgt war, dass der Verkehr der Löschzüge während des Aufenthalts des Krans in dem Gefahrenbereich ruhte. Hierüber hatte er sich aber nach den Feststellungen des Berufsgerichts durch Absprache mit dem Beklagten nicht vergewissert. Die erforderliche Gewissheit konnte ihm auch nicht das Verhalten des Beklagten an der Absperrung verschaffen: immerhin hatte dieser ihm vor der Absperrung Halt geboten. Der Grund dafür war für ihn bei verständiger Würdigung nicht offensichtlich: Das Haltegebot konnte gegeben worden sein, weil vor einer Weiterfahrt des Krans die Absperrung entfernt werden musste; es konnte aber auch, wie es in Wahrheit auch gemeint war, den Zweck haben, zunächst den letzten Löschwagen abzuwarten, mit dem, wie der Beklagten wußte, noch zu rechnen war. Die letztere Bedeutung lag auch aus der Sicht von P besonders nahe, weil auch nach seiner Kenntnis der Verhältnisse der Einsatz in eine kritische Phase eintrat. Unter den gegebenen Umständen durfte er jedenfalls nicht sicher sein, dass die Aufforderung zum Anhalten nur wegen der Absperrung gegeben war. Dass sich der Beklagten nach seinem Haltegebot daran gemacht hatte, die Absperrung wegzuräumen, konnte die Unklarheiten über den richtigen Zeitpunkt des Einsatzes für P nicht beseitigen. Die Absperrung musste in jedem Falle entfernt werden; auch wenn P mit der Weiterfahrt noch warten sollte, hatte das Vorgehen des Beklagten seinen Sinn. Schließlich kann die Revision für sich auch nichts aus dem Umstand herleiten, dass der Beklagten bei der Vorbesichtigung P zur Eile gemahnt hatte; diese allgemein gegebene Anweisung war von P nicht ohne weiteres dahin aufzufassen, dass er auch nach Erreichen der Absperrung sofort mit dem Einsatz des Krans am Ofen beginnen sollte und sich um den Löschzugverkehr nicht zu kümmern brauchte. All das hätte dieser nur annehmen dürfen, wenn er sich durch Rücksprache mit dem Beklagten über den Löschzugverkehr ein genaues Bild hätte machen können. An dieser Voraussetzung fehlte es jedoch.

Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass P die Durchführung des Einsatzes ganz in die Hand des Beklagten legen und sein Augenmerk allein darauf richten durfte, unbedingt und auf schnellst mögliche Weise die Anordnung des Beklagten zu befolgen. Die Sorge für einen gefahrlosen Einsatz des Krans an der Arbeitsstelle war Sache auch des P; auch er hatte sich durch Verständigung mit dem Beklagten darüber zu vergewissern, wann der Kran gefahrlos in den Schienenbereich einfahren konnte, und durfte sich ohne diese Absprache nicht mit der Vorstellung beruhigen, es sei schon dafür gesorgt, dass der Löschzugverkehr während der Arbeit ruhen werde. Unter dem Eindruck, dass es zu dieser Klarstellung nicht gekommen war, musste er sich überlegen, wie er das Vorgehen des Beklagten verstehen sollte. Er konnte sich nicht darauf verlassen, dieser werde ihm über das Haltegebot hinaus einen deutlicheren Hinweis gegeben haben, wenn noch mit dem Erscheinen eines Löschwagens zu rechnen war.

Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Erwägungen, mit denen das Berufsgericht die Quote bemisst, die sich die Kläger nach § 254I BGB zurechnen lassen muss.

Allerdings ist die Abwägung der Verursachungsanteile für die Schadensentstehung, nach der sich die Bemessung der von der Klägerin selbst zu tragenden Schadensquoten nach § 254 BGB in erster Linie richtet, grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, der insoweit durch § 287 ZPO besonders freigestellt ist. Deshalb ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufsgericht das Fehlverhalten des P, das sich die Kläger nach den vorstehenden Ausführungen zurechnen lassen muss, im Vergleich mit der dem Beklagten vorzuwerfenden Nachlässigkeit für gleich schwer ansieht. Zutreffend ist das Berufsgericht dabei davon ausgegangen, dass sowohl dem Beklagten als auch P nur die festgestellten Umstände angelastet werden können. Danach steht im Vordergrund der Abwägung das Missverständnis über den genauen Zeitpunkt für das Einfahren des Krans in den Schienenbereich. Zu dem Unfall wäre es nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufsgerichts nicht gekommen, wenn beide zuvor eine klare Absprache darüber getroffen hätten, auf welches Zeichen hin P mit dem Kran in die Nähe der Gleisanlage vorfahren sollte. Es nicht zu diesem Missverständnis kommen zu lassen, war aber die Aufgabe nicht nur des Beklagten, sondern auch von P. So gesehen hat das Berufsgericht die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens nicht überschritten, wenn es das Versäumnis jeder Seite für gleich schwer wertet. Auf den Umstand, dass der Beklagten zuvor P zur Eile gemahnt und nach seinem eigenen Vorbringen zumindest nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, er solle nicht über die Gleise fahren, sondern den Kran vor den Schienen abstellen, ist das Berufsgericht eingegangen. Wenn die Revision hieraus eine andere Bewertung der Verschuldensanteile herzuleiten sucht, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung.

Demgegenüber ist es verfehlt, wenn das Berufsgericht zwar der Kläger die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs, nicht aber dem Beklagten die Betriebsgefahr des Löschwagens angerechnet und deshalb diesem eine geringere Quote als der Kläger angelastet hat, obwohl nach Ansicht des Berufsgericht die von beiden Unfallfahrzeugen ausgehenden Gefahren gleich hoch anzusetzen sind. Der Beklagten muss sich aufgrund seines festgestellten Verschuldens bei der Abwägung nach § 254 BGB alle Gefahren zurechnen lassen, die sich in dem Zusammenstoß des Löschzugs mit dem Kranwagen verwirklicht haben. Dazu gehören auch die Gefahren aus dem Betrieb des Löschzugs, die sich im Unfall ausgewirkt haben, ebenso die sich im Zusammenstoß verwirklichenden Betriebsgefahren des Autokrans. Das gilt ohne Rücksicht darauf, dass im Streitfall der Löschzug zu dem Betrieb gehörte, für den er selbst tätig war. Diese Betriebsgefahren haben insoweit an den Unfallursachen teil, die sich der Beklagten aufgrund seines Verschuldens zurechnen lassen muss und die als solche bei der Abwägung nach § 254 BGB auch ihm anzulasten sind. Dass grundsätzlich nur der Unternehmer der Eisenbahn für deren Betriebsgefahr einzustehen hat, hat für die Haftung Dritter nur Bedeutung, solange diesen nicht aus einem anderen Zurechnungsgrund als dem der für den Bahnbetrieb durch das Haftpflichtgesetz geschaffenen Gefährdungshaftung die Verwirklichung dieser Betriebsgefahr zuzurechnen ist. Soweit sie aber die Verwirklichung der Betriebsgefahr aufgrund ihres Verschuldens zu verantworten haben, müssen sie auch für dieses Unfallrisiko einstehen. Deshalb ist der Beklagten auch bei der Abwägung der Verursachungsanteile nach § 254I BGB von den Betriebsgefahren des Löschzuges nicht freigestellt.

Daraus ergibt sich, dass die Bemessung der Schadensquote für den Beklagten nicht bestehen bleiben kann Aufgrund des feststehenden Sachverhalts kann der erkennende Senat die Schadensquote selbst bemessen. Da davon auszugehen ist, dass das Fehlverhalten des Beklagten gleich schwer wiegt wie das des Kranführers P, für das die Kläger einzustehen hat, ist es angemessen, beiden Parteien einen gleich großen Anteil an dem Unfallschaden zuzumessen. Dieser Auffassung ist auch das Landgericht gewesen.