Schiffspfandbriefbank

Hält eine Schiffspfandbriefbank die für sie gesetzlich festgelegte Beleihungsgrenze nicht ein, so führt das nach den allgemeinen Regeln für gewerberechtliche Verbote nicht zur Nichtigkeit des von ihr geschlossenen Darlehensvertrages.

Aus den Gründen: I. Die Revision der Kläger konnte nicht angenommen werden. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Die Kläger sieht eine grundsätzliche Bedeutung der Sache in der Beantwortung der Frage, ob die Vorschriften über die Beleihungsgrenze, die Darlehensdauer und die Versicherungspflicht des Ges. über Schiffspfandbriefbanken Verbotsgesetze i. S. des § 134 BGB darstellen. Für die Beurteilung maßgeblich ist die Neufassung des § 10 SchBG durch Ges. vom 11. 3. 1974. Denn vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien wurden erst nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes angeknüpft.

Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Darlehensdauer scheidet jedoch aus. Das Darlehen sollte dem Darlehensnehmer entsprechend den vertraglichen Bestimmungen des Darlehensabkommens für einen Zeitraum von höchstens acht Jahren belassen werden. Der Vorablieferungs-Finanzierungsvertrag sah eine Rückzahlung der Darlehensvaluta bis spätestens 1. 7. 1978 vor.

Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Versicherungspflicht ist den Feststellungen des Berufsgerichts und dem Vorbringen der Parteien gleichfalls nicht zu entnehmen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der in den Vertragsbedingungen vorgesehene Versicherungsschutz den Erfordernissen des § 11 SchBG nicht genügt.

Die zugesagten Darlehen für die Zwischen- und die endgültige Finanzierung entsprechen allerdings nicht den Anforderungen des § 10II SchBG, wonach die Beleihung 3/5 des Wertes des Schiffes oder Schiffsbauwerks nicht übersteigen darf, vorbehaltlich einer Ausnahmebewilligung der Aufsichtsbehörde. Insoweit bedarf es jedoch nicht der Klärung einer Grundsatzfrage. Die von der Revision angeführten Vorschriften über die Beleihungsgrenze stellen Erfordernisse für Darlehensforderungen auf, die als Deckung für Schiffspfandbriefe benutzt werden dürfen. Die Überwachung der Einhaltung dieser Deckungsvorschriften zum Schutz der Inhaber von Schiffspfandbriefen ist die wichtigste Aufgabe des Treuhänders. Sie betreffen ferner auch das Verhältnis der Schiffsbank zur Aufsichtsbehörde. Aus dem gesetzlichen Wortlaut und Sinnzusammenhang folgt zunächst, dass Darlehensforderungen, die den Bestimmungen der §§ 10-12 SchBG nicht entsprechen, auch nicht als Deckung für Schiffspfandbriefe dienen können. Selbst wenn aber ein Darlehensgeschäft, das diesen Vorschriften nicht genügt, für eine Schiffsbank nach den gewerberechtlichen Vorschriften des SchBG verboten sein sollte, so lässt ein solches sich nur an die Bank richtendes Verbot nach den allgemeinen Regeln die zivilrechtliche Wirksamkeit des verbotswidrig geschlossenen Geschäfts unberührt. Das entspricht der Rechtslage nach §§ 54I Nr. 2 und II, 32, 35 KWG. Ein Tatbestand, der eine Ausnahme von den allgemeinen Regeln oder deren Ergänzung notwendig macht und deshalb der Sache eine grundsätzliche Bedeutung verleihen könnte, liegt nicht vor.

Auch den übrigen von der Revision als grundsätzlich bezeichneten Fragen kommt eine solche Bedeutung nicht zu. Die Fragen, ob ein Anspruch der Bank auf eine Bereitstellungsgebühr auch dann entstehen kann, wenn die Bank sich weigert, die Darlehensvaluta zum vorgesehenen Zeitpunkt auszuzahlen, und ob eine Schiffsbank die vereinbarungsgemäß in Raten vorzunehmende Auszahlung eines Schiffshypothekendarlehens von der Stellung zusätzlicher Sicherheiten abhängig machen darf, auch wenn sie insoweit über Garantien verfügt, hängt vom Inhalt des betreffenden Darlehensvertrags ab. Insoweit kommt der Sache keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Grundsatzfragen sind insbesondere auch nicht bei der Auslegung der allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten zu klären.

Die Revision verspricht im Endergebnis keinen Erfolg. Das Berufsgericht hat den Rücktritt der Kläger vom Darlehensvertrag ohne Rechtsfehler als rechtsunwirksam angesehen. Seine Ausführungen zum Rücktritt nach § 325 BGB zum Fixgeschäft und zum Rücktritt nach § 326 BGB lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Aus den Ausführungen des Berufsgerichts ergibt sich, dass die Beklagten die Erfüllung eines Darlehensvertrags nicht vertragswidrig verweigert hat. Die Beklagten durfte die Beibringung weiterer Unterlagen, insbesondere aber die Stellung weiterer Sicherheiten fordern, bevor sie das Darlehen auszahlte. Das ergibt sich aus den Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten Diese sollten nach § 23 des Darlehensabkommens für das Vertragswerk ergänzend gelten. Sowohl wegen der Entwicklung des Tankermarkts als auch wegen der finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft, mit der die Kläger einen langfristigen Chartervertrag geschlossen hatte, war die Beklagten berechtigt, die Auszahlung des zugesagten Darlehens bis zur Stellung weiterer Sicherheiten zu verweigern. Wenn die Kläger keinen Anspruch auf Auszahlung der ersten Darlehensrate hatte, solange sie nicht die erforderlichen Voraussetzungen dafür geschaffen hatte, so lässt das das Recht der Beklagten auf die Bereitstellungsgebühr unberührt. Nach den Vertragsbestimmungen war die Bereitstellungsgebühr an dem Zeitpunkt zu zahlen, an welchem IMM die Klauseln des Vertrags akzeptiert hatte.

Ohne Rechtsfehler hat das Berufsgericht auch einen Schadensersatzanspruch der Kläger unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten verneint. Die auch hier entscheidungserhebliche Frage, ob die Beklagten zusätzliche Sicherheiten fordern durfte, ist zu bejahen.

Entgegen der Auffassung der Revision dürfte die Beklagten auch schon die Zahlung der ersten Darlehensrate von der Stellung zusätzlicher Sicherheiten abhängig machen.