Schlachthof

Die Zuweisung von Tier-Einstellplätzen in einem kommunalen Schlachthof, der schlicht-hoheitlich betrieben wird, kann bei mangelhafter baulicher Beschaffenheit der Einstellplätze zur Haftung des Schlachthofträgers nach vertragsähnlichen Grundsätzen führen.

Die vertragsähnliche Haftung kann auch für Schlachthöfe mit Monopolstellung für leicht fahrlässige Schadenshandlungen durch Ortssatzung ausgeschlossen werden, soweit dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist und den Benutzern keine unverhältnismäßigen Opfer abverlangt werden.

Ist die Sorge für den verkehrssicheren Zustand eines solchen Schlachthofs den kommunalen Bediensteten als Amtspflicht auferlegt, so kann die sich daraus ergebende gesetzliche Haftung der Gemeinde aus Art. 34 Grunde i. Verb. m. § 839 BGB ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung durch Ortssatzung nicht beschränkt werden. Die Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber, für bestimmte kommunale Einrichtungen den Anschluss- und Benutzungszwang durch Satzung zu regeln, reicht hierfür nicht aus.

Erteilt ein italienischer Spediteur einem deutschen Spediteur einen Speditionsauftrag in der Weise, dass er ohne vorherige Ankündigung diesen als Empfänger einer Luftfrachtsendung bezeichnet und auf dem Frachtbrief und dem Begleitschein seine Weisungen erteilt, dann sind in diesen Speditionsvertrag die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen als Vertragsinhalt einbezogen.

Der Auftrag an einen Spediteur, als Voraussetzung für die Ablieferung des Gutes an den Empfänger die Unterschrift eines Dritten unter ein vom Absender vorbereitetes Schriftstück einzuholen, ist eine im Spediteurgewerbe nicht allgemein übliche Abrede.

Auf die Haftungsbeschränkung nach § 54 Buchst. a Nr. 2 ADSp kann sich der Spediteur nicht berufen, wenn ein Schaden dadurch entsteht, dass er es unterlassen hat, den allein diensttuenden, mit der Erledigung aller anfallenden Geschäfte beauftragten Angestellten mit Weisungen für den Fall zu versehen, dass unübliche Aufträge ohne vorherige Ankündigung hereinkommen.

Der Bauherr eines Kaufeigenheims kann einem Bewerber gegenüber schon während der Vertragsverhandlungen zur Offenbarung seiner Selbstkosten verpflichtet sein.

Hatte der auf Lieferung verklagte Verkäufer schon vor Klagerhebung eindeutig das Zustandekommen des Kaufvertrags bestritten, dann braucht er im Rechtsstreit nicht ungefragt zu offenbaren, dass er wegen einer anderweiten Veräußerung schon bei Kiagerhebung nicht mehr zur Lieferung in der Lage war. Dies berührt nicht die eventuell Offenbarungspflicht des Verkäufers aus einem tatsächlich zustandegekommenen Raufvertrag.

Wer infolge arglistiger Täuschung einer Kommanditgesellschaft beigetreten ist, kann in entsprechender Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft jedenfalls dann durch fristlose Kündigung seiner Beteiligung aus der Gesellschaft ausscheiden, wenn das Kündigungsrecht im Gesellschaftsvertrag eine Grundlage hat.

Hat der Gesellschafter seine Einlage noch nicht erbracht, die Gesellschaft aber während der Zeit, in der er ihr angehörte, mit Verlust gearbeitet, so kann er die Zahlung des auf ihn entfallenden Verlustanteils an der Gesellschaft nicht unter Berufung auf Treu und Glauben verweigern, wenn ihn nur ein Gesellschafter getäuscht hat und diese Täuschung den anderen Gesellschaftern nicht zugerechnet werden kann.

In einer Kommanditgesellschaft mit einer Vielzahl von Kommanditisten kann eine arglistige Täuschung, mit der der persönlich haftende Gesellschafter einen Kommanditisten zum Beitritt bewogen hat, den übrigen Gesellschaftern nicht zugerechnet werden, auch wenn die Beitrittsverträge aufgrund einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Ermächtigung mit dem persönlich haftenden Gesellschafter abzuschließen sind.

Der Abbruch von Verhandlungen über den Abschluss eines Grundstücksveräußerungsvertrags o. K. durch den einen Partner ohne vorangegangenes Verschulden begründet eine Schadensersatzpflicht aus Verschulden beim Vertragsschluss auch dann nicht ohne weiteres, wenn der Abbrechende weiß, dass der andere Partner in Erwartung des Vertragsschlusses erhebliche Aufwendungen gemacht hat.

Nimmt im Kraftfahrzeuggewerbe der Fachhändler - oder eine Werksvertretung beim Verkauf von Gebrauchtwagen als Vermittler und Abschlussvertreter eine uneingeschränkte Sachwalterstellung für den Verkäufer ein, so haftet er grundsätzlich für Pflichtverletzungen bei Vertragsschluss dem ihm vertrauenden Vertragspartner auf Ersatz des Vertrauensschadens.