Schmerzensgeld

Der Kläger war Stabsunteroffizier bei einem Fliegerhorst der Bundeswehr und neben seiner beruflichen Tätigkeit seit Anfang Februar 1972 Vorstandsmitglied des verklagten eingetragenen Vereins, der auf dem Fliegerhorst ein Unteroffiziersheim betreib. Der Kläger und Hauptfeldwebel F gehörten dem damals aus 9 Mitgliedern bestehenden Vorstand als gleichberechtigte Geschäftsführer an. In der Zeit vom 18. bis 25. 5. 1972 befand sich F, der für die Erfüllung seiner Aufgaben als Geschäftsführer vom Truppendienst freigestellt war, im Urlaub, und der Kläger nahm allein die Geschäftsführung für das Unteroffiziersheim wahr. Am 24. 5. 1972 morgens suchte er das Unteroffiziersheim auf und bestellte sich eine Tasse Kaffee. Die gefüllte Tasse wurde ihm von dem Beklagten zu 2, der an diesem Tag gemeinsam mit einem anderen Soldaten als Ordonnanz Dienst tat, serviert. Sie enthielt jedoch keinen Kaffee, sondern die an diesem Morgen noch nicht abgelassene Reinigungsflüssigkeit, mit der die Kaffeemaschine - wie üblich - am Vorabend gefüllt worden war. Sie wurde durch Lösung eines aus der Truppendienstküche beschafften Reinigungsmittels im Wasser der Kaffeemaschine bereitet. Das Reinigungsmittel wurde in einem nicht beschrifteten Plastikbehälter aufbewahrt; es bestand, was weder den damaligen Vorstandsmitgliedern des verkl. Vereins noch den Ordonnanzen bekannt war, aus Ätznatron. Der Kläger erlitt eine schwere Verätzung der Speiseröhre. Mit seiner Klage hat er die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangt. Landgericht und BerGer. haben den verklagten Verein und den Beklagten zu 2 gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt. Die - zugelassene - Revision des Verklagten Vereins hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch nach §§ 847 I, 823 I i. V. mit § 31 BGB erfüllt sind. Der Kläger hat dadurch eine Körperverletzung erlitten, dass ihm eine ätzende, äußerlich von Kaffee nicht zu unterscheidende Flüssigkeit serviert wurde und er von ihr trank. Diese Schädigung geht nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf ein Verschulden der Organe des Beklagten zu 1 beim Betrieb des Unteroffiziersheims zurück: Der Vereinsvorstand habe die nicht fachkundigen Ordonnanzen für den Umgang mit dem gefährlichen Reinigungsmittel ungenügend eingewiesen und beaufsichtigt.

§ 31 BGB betrifft allerdings nur die Haftung für den Schaden, der durch das Verhalten des Organs einem Dritten zugefügt wird. Dritter kann aber auch ein Vorstandsmitglied eines Vereins sein. Hierbei spielt keine entscheidende Rolle, dass der Vorstand notwendiger Bestandteil der Vereinsorganisation ist. Das schließt Drittbeziehungen zwischen Verein und Vorstand nicht aus. Ein Vorstandsmitglied kann nur dann als Dritter angesehen werden, wenn er zu denjenigen gehört, die für die schadenstiftende Handlung oder Unterlassung verantwortlich sind. Eine derartige Verantwortlichkeit des Klägers hat das Berufungsgericht verneint; seine Feststellungen tragen dieses Ergebnis. Es ist sich darüber im klaren gewesen, dass der Kläger und F nach der Satzung gleichberechtigte Geschäftsführer waren. Dem Zusammenhang des Urteils lässt sich jedoch entnehmen, dass das Berufungsgericht von einer Aufgabenverteilung im Vorstand ausgegangen ist, die den Kläger von der Verantwortung für die Einweisung und Beaufsichtigung der Ordonnanzen entlastet hat, soweit diese nicht aus aktuellem Anlass geboten war. Es stützt sich hierfür im Wesentlichen darauf, dass die entsprechenden Funktionen regelmäßig nur der vom Truppendienst freigestellte Geschäftsführer wahrgenommen habe. Der im Februar 1972 zum Vorstandsmitglied gewählte Kläger habe den Geschäftsführer F im Mai 1972 erstmals vertreten; während der Anwesenheit von F habe er praktisch keine verantwortliche Tätigkeit für den Verein ausgeübt. Zu ergänzen ist noch aus dem unstreitigen Sachverhalt, dass nach Nr. 11 des Protokolls über die Vorstandssitzung am 7.2. 1972 die Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern von diesen untereinander zu regeln war. Jedenfalls hieraus ergibt sich bei einem aus 9 Mitgliedern bestehenden Vorstand, deren Aufgaben die Satzung im einzelnen nicht regelt, die zureichende vereinsrechtliche Grundlage dafür, die tatsächliche Handhabung als Ausdruck einer verbindlichen Aufgabenverteilung zwischen dem Kläger und den übrigen Vorstandsmitgliedern, insbesondere zwischen ihm und dem Geschäftsführer F, zu würdigen. Nach dieser Aufgabenverteilung kann es dem Kläger nicht angelastet werden, dass er eine lange geübte, nicht augenfällig gefährliche und von ihm in ihrer Gefährlichkeit nicht erkannte Verfahrensweise bei der Reinigung der Kaffeemaschine für einen kurzen Vertretungszeitraum ohne Prüfung übernommen hat.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Schmerzensgeldes lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werden von der Revision auch nicht angegriffen. Sie hält jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts für verfehlt, dass dem Kläger mitwirkendes Verschulden zur Last falle. Das Berufungsgericht hat hierfür entscheidend sein lassen, dass der Kläger mit der Verwendung eines derart gefährlichen Reinigungsmittels, wie es Ätznatron ist, nicht habe rechnen müssen. Er sei weder für die Einführung dieses Mittels verantwortlich gewesen noch hätten ihm in der kurzen Vertretungszeit besondere Kontrollpflichten obgelegen, deren Wahrnehmung zur Aufdeckung eines schon lange bestehenden Missstandes hätte führen können. Er habe auch keine besondere Veranlassung gehabt, sich persönlich zu überzeugen, ob das Reinigungsmittel morgens aus der Maschine entleert worden war. Die Einweisung durch F. worauf dieser gedrängt haben will, hätte den Unfall nicht verhindert, da auch F die Gefährlichkeit des Reinigungsmittels nicht gekannt habe und deshalb selbst eine ausführliche Einweisung den Kläger nicht veranlasst haben würde, sein besonderes Augenmerk auf die Entfernung des Reinigungsmittels zu richten. Auch unmittelbar an dem schädigenden Vorfall treffe den Kläger kein Mitverschulden, denn die ihm servierte Flüssigkeit habe sich in Farbe und Geruch nicht von Kaffee unterschieden. Dem ist im Ergebnis zu folgen. Hätte allerdings entgegen der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts die Einweisung durch F Kompetenzverteilung, wie sie in der Gemeindeordnung zum Schutz der Gemeinde niedergelegt sei, vereiteln. Da U die Geschäfte nicht in alleiniger Zuständigkeit habe besorgen können, ständen sie außerhalb des Bereichs, in dem die Beklagten nach §§ 31, 89 I BGB für unerlaubte Handlungen ihrer Organe einzustehen habe. Dafür spreche auch, dass sich die betrügerischen Handlungen des U gegen die Beklagten selbst gerichtet hätten. Für ein Verhalten des Organs, das dieses in Verfolgung anderer Zwecke als dieser Körperschaft beobachte, hafte die Körperschaft nicht. Selbst bei Bejahung einer Organhaftung würde zudem die Inanspruchnahme der Beklagten eine unzulässige Rechtsausübung darstellen. Denn die Kläger habe bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, dass U eine Vertretungsmacht missbraucht habe. Damit hat das Berufungsgericht die rechtliche Tragweite der §§ 31, 89 BGB zu eng gesehen.