schriftliche Globalabtretung

Wenn die schriftliche Globalabtretung künftiger Kundenforderungen keine ausdrückliche Regelung ihres Verhältnisses zu Ansprüchen von Lieferanten des Zedenten aus verlängertem Eigentumsvorbehalt enthält, so ist die Globalabtretung gleichwohl dann aus dem Gesichtspunkt der Konkurrenz mit den verlängerten Eigentransvorbehalten rechtlich nicht zu beanstanden, wenn nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner die verlängerten Eigentumsvorbehalte der Lieferanten auf jeden Fall der Globalabtretung vorgehen.

Aus den Gründen: I. 1. Das Berufungsgericht hält die von der KG vorgenommene Globalabtretung ihrer Kundenforderungen an die Kläger für sittenwidrig, weil sie im Widerspruch zu den verlängerten Eigentumsvorbehalten stehe, die zwischen der KG und ihren anderen Lieferanten vereinbart worden seien. Die Globalzession zu Gunsten der Klägerin habe insofern Vorrang haben sollen. Damit sei die KG gezwungen gewesen, ihre Lieferanten über die Wirksamkeit des mit ihnen vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts zu täuschen dass Lieferungen im Landhandel allgemein unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erfolgen, habe die Kläger gewusst.

2. Das Berufungsgericht befindet sich insoweit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BGH. Danach ist eine zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger Kundenforderungen an eine Bank in der Regel sittenwidrig und nichtig, soweit sie nach dem Willen der Vertragspartner auch solche Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muss und abtritt (zuletzt BGHZ 55, 34, 35 m. Nachw. = vorstehend Nr. 23). Allerdings sind Ausnahmen anerkannt worden, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles an der für einen Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB notwendigen verwerflichen Gesinnung der beteiligten Bank fehlte (vgl. die Nachw. aa0). Dabei kann es sich aber schon vom subjektiven Tatbestand her jeweils nur um extreme und besonders darzulegende Ausnahmefälle handeln (BGH, aa0 S. 36).

II. 4. Das Berufungsgericht hält die Globalabtretung zugunsten der Kläger auch mit der Nebenabrede für unwirksam, wonach die Kläger sich bereit erklärt haben soll, auf Forderungen zu verzichten, die von anderen Lieferanten der KG auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehalts beansprucht werden könnten.

2. Dagegen wendet sich die Rev. mit Erfolg.

a) Mit einer Willensübereinstimmung, wie sie von der Kläger behauptet wird, hätten die Kläger und die KG den Lieferantenansprüchen auf die Kundenforderungen aus einem verlängerten Eigentumsvorbehalt Vorrang gegenüber der Globalabtretung eingeräumt, und zwar mit voller Wirkung im Verhältnis zu allen Vorbehaltslieferanten.

b) Das wäre möglich und bedeutsam gewesen, denn damit wäre der Globalzession der Makel der Sittenwidrigkeit genommen. Eine Globalabtretung, in der auf die schutzwerten Belange der Lieferanten in der Weise Rücksicht genommen wird, dass deren Ansprüche aus einem verlängerten Eigentumsvorbehalt der Globalabtretung, auf jeden Fall vorgehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie bewahrt den Kreditnehmer gerade davor, ständig Vertragsverletzungen oder gar strafbare Handlungen gegenüber seinen Lieferanten begehen zu müssen, wenn er auf Lieferungen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt angewiesen ist. Das hat der Senat schon mehrfach zum Ausdruck gebracht (BGHZ 30, 149, 154 = vorstehend Nr. 9, ausführlicher abgedruckt in NJW 59, 1533, 1536; Urteil vom 12. 6. 69 - VII ZR 13/67 - WM 69, 1072, 1073).

Das Ergebnis, dass die Globalabtretung hinter später begründeten Ansprüchen aus einem verlängerten Eigenturnsvorbehalt zurücktreten soll, kann auch durch Auslegung zu gewinnen sein. Das hat der Senat ebenfalls schon angedeutet (BGHZ 30, 149, 154 = vorstehend Nr. 9 =- NJW 59, 1533, 1536; Urteil vom 30. 10. 61- VII ZR 157/60 - WM 62, 13, 16; vgl. dazu auch Schmitz-Beuting, KTS 56, 88, 90 und neuerdings Kaduk in Festschrift für Larenz, 1973, S. 683, 700).

c) Unter diesem rechtlichen Blickwinkel hat das Berufungsgericht den Streitfall bisher nicht gewürdigt.

Dabei wird es zu beachten haben, dass es auf den bloßen Wortlaut der Abtretungsurkunde nicht entscheidend ankommt. Denn bei gemeinschaftlich übereinstimmendem Willen der Vertragspartner gilt der Vertrag auch dann mit dem wirklich gewollten Inhalt, wenn dieser im Wortlaut nicht zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 14. 3. 56 - VI ZR 336/54 = Nr. 2 zu § 157 [Gf] BGB; vgl. auch BGHZ 20, 109/110 = Nr. 3 zu § 282 ZPO und Senatsurteil vom 30. 10. 69 - VII ZR 17/68 = Schäfer-Firmem 3.00 Bl. 172).