Urkunde

Urkunde - schriftliche oder in anderer Form (z. B. Tonträger, Grenzstein, Verschlußplombe) verkörperte Erklärung, die Rechte und Pflichten begründet, ändert oder aufhebt (konstitutive Urkunde) oder eine rechtserhebliche Tatsache beweist (Beweisurkunde). Die Urkunde muß ihren Aussteller erkennen lassen; sie ist echt, wenn sie von diesem herrührt. Urkunde eines Staats- oder. Wirtschaftsorgans, einer gesellschaftlichen Institution, eines Notars oder einer gesellschaftlichen Organisation sind öffentliche Urkunde (z. B. die Beurkundung eines Vertrages über die Veräußerung eines Grundstücks). Für bestimmte wirtschaftsrechtliche Verträge wird die Urkundenform in dem Sinne gefordert, dass die Partner die Vereinbarung auf demselben Schriftstück unterschreiben müssen, so dass ein brieflicher Vertragsabschluß ausgeschlossen ist. Im Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren ist die Urkunde eine Unterart der Beweisgegenstände. Ihre Echtheit und ihr Beweiswert sind vom Gericht im Einzelfall zu prüfen und frei zu würdigen. Die Urkunde, in erweitertem Maße die öffentliche Urkunde, ist strafrechtlich geschützt.