Schülerunfallversicherung

Unfälle von Schülern an einer Schulbushaltestelle ereignen sich nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Sinne von § 636 I RVO, sondern sind schulbezogen, wenn sie auf die Vor- oder Nachwirkungen des Schulbetriebs zurückzuführen sind.

Zum Sachverhalt: Die 1968 geborene Kläger ist Schülerin einer Grundschule. Zur Fahrt zwischen Elternhaus und Schule benutzt sie den Schulbus, der von einer privaten Gesellschaft im Auftrag der Gemeinde zur Beförderung der Schüler eingesetzt ist. Die Haltestelle des Schulbusses befand sich unmittelbar an der Grundschule; sie wurde von einer Aufsichtsperson der Schule beaufsichtigt. Ende 1975 wurde die Haltestelle wegen Bauarbeiten etwa 400 m weiter in Richtung Ortsmitte verlegt. Eine Aufsichtsperson der Schule wurde dafür nicht mehr abgestellt. Es war auch keine andere Sicherungsvorkehrung getroffen worden. Am 6. 9. 1976 wartete die Kläger nach Schulschluss zusammen mit weiteren etwa 80 Schulkindern an dieser provisorischen Schulbushaltestelle. Als der Schulbus nahte, lief eine Schar Kinder, darunter die Kläger neben und hinter dem Bus her, um möglichst als erste einzusteigen und noch einen Sitzplatz zu erhalten. Hierbei kam die Kläger aus ungeklärter Ursache zu Fall und geriet mit ihrem linken Arm unter das rechte Vorderrad des Busses. Dabei wurde ihr linker Arm erheblich verletzt. Die Verhältnisse an der provisorischen Schulbushaltestelle waren dem Schulleiter der Grundschule bekannt. Er hatte mit Schreiben vom 14. 11. 1975 den Bürgermeister der Gemeinde auf Gefahrenpunkte auf dem Weg zwischen Bushaltestelle und Schule hingewiesen. Dies hatte jedoch zu keiner Abhilfe geführt. Die Kläger hat mit der Klage ein angemessenes Schmerzensgeld in Form eines Kapitalbetrages und einer Schmerzensgeldrente verlangt sowie die Feststellung begehrt, dass das beklagte Land jeglichen materiellen Zukunftsschaden zu ersetzen habe, soweit ihre Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien. Das LG hat den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes (Kapitalbetrag und Rente) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Schmerzensgeld abgewiesen; im Übrigen hat es die Berufung des beklagte Landes zurückgewiesen. Die Revision des beklagte Landes führte zur vollen Abweisung der Klage.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung des beklagte Landes gemäß § 8391 BGB i. V. mit Art. 34 GG wegen Verletzung der Aufsichtspflicht für die Schulbushaltestelle durch seine Bediensteten bejaht. Einen Ausschluss der Haftung des beklagte Landes nach § 636 I RVO wegen Eingreifens der gesetzlichen Unfallversicherung hat es verneint, da es sich um einen Unfall im allgemeinen Verkehr gehandelt habe, für den der Haftungsausschluss nicht gelte . . .

II. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend die Verletzung der Aufsichtspflicht durch die zuständigen Bediensteten der Schulverwaltung des beklagte Landes bejaht. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil (LM §839 [Fd] BGB Nr. 18 = VersR 1977, 222 [223)) ausgeführt hat, obliegt dem Schulträger die Amtspflicht, Schulbushaltestellen möglichst gefahrlos einzurichten und zu sichern. Falls der Träger der Schule und derjenige der Schulverwaltung nicht identisch sind, hat die Schulverwaltung die Einhaltung dieser Verpflichtung zu überwachen. Sie muß, wenn die Haltestellen den genannten Anforderungen nicht genügen, die bestehende Gefahrenlage beseitigen lassen. Diese Pflicht bestand auch im vorliegenden Fall flir die der Schule nächstgelegene Schulbushaltestelle, an der die Schüler nach Schulschluss auf das Eintreffen des Busses warteten. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, stellte die Zusammenfassung einer so großen Zahl von Kindern und Jugendlichen mit ihrem nach Unterrichtsschluss besonders starken Bewegungsdrang, der regelmäßig zu einem Heranstürmen und Drängeln zahlreicher Kinder an den heranfahrenden Bus führte, eine besondere Gefahrenquelle dar. Die Bediensteten des beklagte Landes hatten diese Gefahr und ihre Verantwortung für die Gefahrenbeseitigung auch erkannt; denn sie hatten, solange sich die Schulbushaltestelle an ihrem eigentlichen Platz an der Schule befand, selbst für eine Beaufsichtigung gesorgt, indem sie einen Lehrer oder den Hausmeister als Aufsichtsperson zur Haltestelle entsandten. Die Verpflichtung des beklagte Landes, bei dem Schulträger auf die Beseitigung der Gefahrenlage hinzuwirken, war entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb entfallen, weil die Schulbushaltestelle wegen Straßenbauarbeiten um 400 m in das Ortsinnere verlegt worden war. Auch diese - entferntere - Schulbushaltestelle war dem Schulbetrieb räumlich und funktionell noch so zugeordnet, dass vor allem die dort wartenden jüngeren Schulkinder vor den beim Ein- und Aussteigen auftretenden Gefahren bewahrt werden mussten. Dazu bestand hier insbesondere deshalb eine dringende Notwendigkeit, weil die Haltestelle grobe und offensichtliche Sicherheitsmängel aufwies. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts waren dort keinerlei Vorkehrungen für ein geordnetes Einsteigen der Schülergruppen, die nach Schulschluss bis zu 80 Kinder umfassten, getroffen worden. Es waren weder eine erkennbare Haltestellenanlage noch ein Bordstein oder eine sonstige Fahrbahnmarkierung vorhanden. Bei dieser Sachlage hätte die Schulverwaltung dafür sorgen müssen, dass die Gemeinde als Schulträger ihrer Verpflichtung zur Gefahrenbeseitigung nachkommt. Dies hat sie pflichtwidrig unterlassen. Insbesondere stellte das Schreiben des Schulleiters an den Bürgermeister vom 14. 11. 1975 keine ausreichende Maßnahme dar, um die Gemeinde zur Sicherung der Haltestelle zu veranlassen. In dem Schreiben wird nur darauf hingewiesen, dass die Schüler wegen der Verlegung der Bushaltestelle teilweise zu spät kämen und der Weg von der Haltestelle zur Schule an zwei Verkehrs gefährlichen Straßenecken vorbeiführe. Auf die hier maßgebliche Gefahr beim Warten und Einsteigen der Schüler in den Schulbus und auf die entscheidende Tatsache, dass die Schule ihre bisherige Aufsicht über die wartenden und einsteigenden Schüler eingestellt hatte, wird in diesem Schreiben nicht hingewiesen. Die Schulverwaltung hätte bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung ihrer Überwachungspflichten in den gut zehn Monaten, die zwischen der Verlegung der Schulbushaltestelle und dem Unfall der Kläger lagen, erkennen müssen, dass die Gemeinde weder auf diesen Brief hin noch aus eigenem Entschluss Sicherungsvorkehrungen treffen würde. Sie hätte daher die Notwendigkeit für ein wirkungsvolles Eingreifen sehen und entsprechende Aufsichtsmaßnahmen ergreifen müssen.

2. Die Verletzung dieser Amtspflicht führt jedoch im Ergebnis nicht zur Haftung des beklagte Landes. Der Kläger stehen aufgrund des Unfalls, den sie als Schülerin auf dem Schulweg erlitten hat, Ansprüche aus der gesetzlichen Schülerunfallversicherung gemäß §5391 Nr. 14b i.V. mit § 550 RVO zu. Das Eingreifen dieser Unfallversicherung hat gemäß § 6361 RVO zur Folge, dass eine Haftung der Schulbehörden für Personenschäden nur eintritt, wenn sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben oder wenn dieser bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Das Berufungsgericht hat die Haftung des beklagte Landes bejaht, weil der Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten sei. Es hat ausgeführt, die Fahrt eines Schülers mit einem Bus, der von einem Verkehrsbetrieb auch oder überwiegend zur Beförderung von Schulkindern eingesetzt werde, stehe nur in einem losen Zusammenhang zum Schulbetrieb. Der Schüler fahre zur Schule mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrplan allerdings im Einvernehmen mit dem Schulträger auf das Interesse der überwiegenden Zahl der Fahrgäste, der Schüler, ausgerichtet sei. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Für die Frage, ob ein Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr i. S. von § 6361 RVO oder bei einem innerbetrieblichen Vorgang eingetreten ist, sind die für den Dienst- und Arbeitsunfall entwickelten Grundsätze anzuwenden, die für den Schulbereich gedanklich umzuformen sind (vgl. BGHZ 67, 279 [282] = LM §637 RVO Nr. 6 = NJW 1977, 296). Danach reicht es für eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr nicht aus, dass sich der Unfall im öffentlichen Straßenverkehr ereignet hat. Es ist vielmehr zu unterscheiden, ob die verunglückte Person den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder gerade als Betriebsangehöriger erlitten hat. Diese Frage ist nicht allgemein, sondern aufgrund der Beziehungen zwischen den Beteiligten bei dem Unfallgeschehen zu entscheiden (vgl. Amtl. Begr. des Ges. üb. d. erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- u. Arbeitsunfällen vom 7. 12. 1943 - RGBl I, 674 - DJ 1944, 21; Senatsurt., BGHZ 17, 65f. = LM § 124 DBG Nr. 3 = NJW 1955, 711 und BGHZ 64, 201 [203f.] = LM § 839 [Fk] BGB Nr. 4 = NJW 1975, 1321). Maßgeblich ist, ob der Verletzte den Unfall in einem Gefahrenkreis erleidet, für den seine Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des Dienstherrn im Vordergrund steht oder ob der Unfall nur einen losen äußerlichen Zusammenhang damit hat (vgl. BGH, NJW 1974, 1139 L = LM Dienstunfälle Nr. 21 = VersR 1974, 784f. m. w. Nachw.).

In Anwendung dieser Grundsätze ist der Gefahrenbereich Schulbushaltestelle jedenfalls dann noch als schulbezogen anzusehen, wenn die Haltestelle nach ihrer Einrichtung und der Art ihrer Benutzung im konkreten Fall eine Gefahrenquelle darstellt, die noch durch den Schulbetrieb und seine Vor- oder Nachwirkungen geprägt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde an der Schulbushaltestelle, die für die gesamte Schülerbeförderung von und nach der Grundschule bestimmt war, üblicherweise in Gruppen (Klassen) ein- und ausgestiegen. Vor allem bei der Abfahrt brachte das gleichzeitige, gruppenweise Eintreffen der Schüler an der Haltestelle wegen des mit der Beendigung des Unterrichts erfahrungsgemäß eintretenden und noch nicht abgeklungenen starken Bewegungsdrangs die Gefahr mit sich, in dem an der Haltestelle herrschenden Gedränge in den Bereich des noch fahrenden Schulbusses zu geraten. Diese Gefahr wurde hier durch die Art der Einrichtung der Haltestelle noch verstärkt, weil diese keine Sicherung (etwa durch Anbringen eines Gitters) der Wartenden gegenüber dem fließenden Verkehr enthielt. Das sich hier noch als unmittelbare Nachwirkung des Schulbetriebs darstellende Verhalten namentlich der jüngeren, verkehrsungeübten Schulkinder stand deshalb noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch und seiner Organisation, vor allem dem Entlassen ganzer Schulklassen in die Freizeit, so dass die Verwirklichung der sich daraus ergebenden Gefahr, wenn sie durch entsprechende Sicherung und Einrichtung der Haltestelle nicht verhindert wurde, i. S. des § 636 I RVO einen Arbeitsunfall und nicht eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr darstellte. Auf die Frage, ob auch der Schulbusführen (im engeren Sinne) als betrieblicher Vorgang zu bewerten ist, braucht aus Anlass des vorliegenden Unfalles nicht eingegangen zu werden, weil dieser Unfall nicht Ausdruck einer Gefahr ist, die im fahrenden Schulbus aus dem Verhalten des Fahrers, mangelhafter Einrichtung des Fahrzeugs oder fehlender Aufsicht entstehen kann. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Schmerzensgeld war die Klage daher wegen des Ausschlusses der Haftung des beklagten Landes nach § 636 I RVO abzuweisen.

3. Der Klageantrag auf Feststellung, dass das beklagte Land der Kläger jeglichen materiellen Zukunftsschaden zu ersetzen habe, soweit ihre Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien, hat ebenfalls keinen Erfolg. Nach dem Vorbringen der Kläger handelt es sich bei dem zu besorgenden künftigen Schaden ebenfalls um Personenschaden, zu dessen Ersatz das beklagte Land nach § 636 I RVO nicht verpflichtet ist.